MŸnchen
Referat fŸr Gesundheit
und Umwelt
SteuerungsunterstŸtzung
Frau
Kreisverwaltungsaufgaben
B.xxxxxxxx
RGU-GLS-KVA
xxxxxxxxxx
Dachauer Stra§e 90
80803
MŸnchen
80335 MŸnchen
Telefon ((089) 233 Ð 3 77 26
Telefax (089) 233 Ð 3 77 49
Zimmer: 404
E-mail: gls-kva.rgu@muenchen.de
Sachbearbeitung:
Herr Dobmeier
Datum:
08.04.2004
Vollzug
des Gesetzes Ÿber die berufsmþ§ige AusŸbung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz Ð HeilprG) vom 17.02.1939 (BGB III 2122-2)
Untersagung
des Anbietens und der DurchfŸhrung der ãSynergetik-TherapieÒ
Die Landeshauptstadt MŸnchen Ð Referat fŸr Gesundheit
und Umwelt als Kreisverwaltungsbehšrde Ð erlþsst folgende
A n o r d n u n g :
I.
Ausweislich
Ihrer Website wwwxxxx.de, welche
dem Referat seit lþngerem erkannt ist, bieten Sie (auch derzeit noch) gegen
Honorar die DurchfŸhrung von ãSynergetik-TherapieÒ (im folgenden abgekŸrzt:
S.)-Sitzungen bei Erwachsenen und Kindern an. Es kann entnommen werden, dass
diese S. auf der Lehre des Herrn Bernd Joschko basiert. Auf der Website sind
insbesondere unter der Rubrik ãSitzungenÒ eine Vielzahl der unterschiedlichsten
Krankheitsbilder kšrperlicher und seelischer Art bis hin zur unmittelbaren
Lebensbedrohlichkeit genannt und mit den Worten ãEinsatzgebiete der S.Ò Ÿberschrieben.
Es ist an etwas untergeordneter Stelle dann noch die Rede davon, ãdass im
Zusammenhang mit der S. keine Diagnosen, Beratungen oder Therapien im medizinischen
Sinne durchgefŸhrt (werden) oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes
praktiziert wird.Ò S. sei ãauch keine Psychotherapie, sondern eine Anleitung
zur SelbstheilungÒ.
Ihr
Name und Adresse finden sich auch seit mindestens Anfang 2003 auf der Website
des www.synergetik-therapeut.de
unter der Rubrik ãSynergetik Therapeuten mit komplett abgeschlossener Berufsausbildung
ausreichend Berufspraxis und PraxislizenzprŸfung zur Eršffnung einer anerkannten
Praxis fŸr S.Ò.
Sie
wurden bereits mit Schreiben des Referats vom 10.04.2003 auf die Problematik
der gewerblichen DurchfŸhrung der S. durch Sie, als nach unseren Informationen
Nichtþrztin und Nichtheilpraktikerin, hingewiesen. Es wurde Ihnen mitgeteilt,
dass die S. nach den vorliegenden Erkenntnissen mit einiger Wahrscheinlichkeit
als erlaubnispflichtige AusŸbung der Heilkunde im Sinne des ¤ 1 HeilprG zu
werten sei. Bereits zuvor (Schr. Vom 25.03.2003) hatten Sie Ihren Widerspruch
gegen diesbezŸgliche Ma§nahmen des Referates zum Ausdruck gebracht. Eine rechtsmittelfþhige
Anordnung Ihnen gegenŸber wurde durch das Referat damals aufgrund noch unzureichender
Informationslage zur S. jedoch nicht ausgesprochen.
Im
Zuge behšrdenŸbergreifender Recherche und Abstimmung und daraus folgend verbesserter
Information Ÿber die S. erhþrtet sich Anfang des Jahres die Annahme des Referats,
dass die S. als Heilkunde i.S.d. ¤ 1 HeilprG einzustufen sei, bis zur Gewissheit.
Das Verfahren Ihnen gegenŸber wurde daher wieder aufgegriffen.
Sie
erhielten mit Schreiben vom 02.03.2004 Gelegenheit, sich zu der von uns beabsichtigten
Untersagung Ihrer Tþtigkeit mit S. zu þu§ern. Die hiernach eingegangenen Stellungnahmen
und Einwendungen Ihrerseits waren jedoch sþmtlich nicht geeignet, ernsthafte
Zweifel an der nštigen Einstufung der S. als HeilkundeausŸbung und an der
Notwendigkeit einer daraus resultierenden Untersagung Ihnen gegenŸber aufkommen
zu lassen.
Es
wurde Ihnen von uns zuletzt mit E-mail vom 07.04.2004 mitgeteilt, dass Sie
die nun vorliegende Anordnung in KŸrze zu erwarten hþtten.
II.
1.
Die
Landeshauptstadt MŸnchen, vertreten durch das Referat fŸr Gesundheit und Umwelt
in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehšrde, hat als Sicherheitsbehšrde
nach Art. 6 des Gesetzes Ÿber das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht
auf dem Gebiet der šffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Ð LStVG) in der Fassung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I, GVBl S. 1098), zuletzt
geþndert am 12.04.1999 (GVBl S. 130) die Aufgabe, die šffentliche Sicherheit
durch Abwehr von Gefahren und Unterbindung und Beseitigung von Stšrungen aufrechtzuerhalten.
Sie ist damit zum Erlass der Untersagungsanordnung in Nr. 1 dieses Bescheids
sachlich zustþndig.
Die
šrtliche Zustþndigkeit der Landeshauptstadt ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1
Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23.12.1976
(BayRS 1010-1-I, GVBl S. 544), zuletzt geþndert am 27.12.1999 (GVBl. S. 532),
da Sie Ihre S.-Tþtigkeit im Stadtgebiet MŸnchen ausŸben.
FŸr
die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 dieses Bescheids ergibt sich die Zustþndigkeit
des Referats aus Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs-
und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i.d.F. vom 11.11.1970 (GVBl. S. 1), zuletzt
geþndert am 23.04.1997 (GVBl. S. 62).
2.
Die
Anordnung unter Nr. 1 dieses Bescheids stŸtzt sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
LStVG. Hiernach kšnnen die Sicherheitsbehšrden zur ErfŸllung ihrer Aufgaben
fŸr den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand
eines Strafgesetzes verwirklichen, zu verhŸten bzw. zu unterbinden.
Die
berufsmþ§ige / gewerbliche Vornahme der S. durch Sie erfŸllt den Straftatbestand
des ¤ 5 HeilprG. Sie Ÿben, ohne zur AusŸbung des þrztlichen Berufs berechtigt
zu sein und auch ohne eine Erlaubnis nach ¤ 1 HeilprG zu besitzen, mit der
genannten Art von Behandlungen die Heilkunden in sinngemþ§er Anwendung des
¤ 1 Abs. 2 HeilprG aus.
Nach
¤ 1 Abs. 2 HeilprG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmþ§ig
vorgenommene Tþtigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Kšrperschþden bei Menschen, (auch wenn sie im Dienste von anderen
ausgeŸbt wird). Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise oder
Ðmethode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift
stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tþtigkeit
nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn
die Behandlung Ð bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in
Rede stehenden Tþtigkeit Ð gesundheitliche Schþdigungen verursachen kann.
Die medizinischen Fþhigkeiten kšnnen notwendig sein im Hinblick auf das Ziel,
die Art oder die Methode der Tþtigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgefŸhrt,
den Patienten zu schþdigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung,
ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient
durch die Verrichtung unmittelbar selbst Schaden nimmt. Dabei fallen auch
solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die fŸr sich gesehen þrztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefþhrdungen mittelbar
dadurch zur Folge haben kšnnen, dass die Behandelten die Anwendung gebotener
medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzšgern, sofern die Wahrscheinlichkeit
einer solchen Gefþhrdung nicht nur geringfŸgig ist.
Sie
berufen sich auf eine (jedenfalls nach Angabe) wissenschaftliche Lehre Ð diejenige
von der S. nach Bernd Joschko Ð die dazu dienen soll, Hintergrundstrukturen
von Krankheitssymptomen in neuronalen Netzen aufzufinden und zu verþndern.
Das soll angeblich in Selbsthilfe des Kunden geschehen und dessen Selbstheilung
herbeifŸhren. Die Aufgaben des ãTherapeutenÒ Ð von Ihnen auch als ãInnenweltmoderatorÒ
bezeichnet Ð wŸrden sich darauf beschrþnken, Beratungsgesprþche zu fŸhren.
Therapiemšglichkeiten und Wirkungen zu besprechen sowie bestimmte, den Selbsthilfe/-heilungsprozess
ãanleitendeÒ Handlungen durchzufŸhren.
Den
veršffentlichen Beschreibungen ist zu entnehmen, dass Sie in Anwendung der
S. nach Joschko eine Tiefenentspannung bei Ihren Klienten durchfŸhren. Die
Klienten werden dabei durch Handlungen des Anwenders der S. wie Abspielen
einer Musik, insbesondere auch durch Vorlesen eines Entspannungstextes mit
den Methoden der Suggestion in einen Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei
werden technische Ablþufe eingesetzt, wie etwa das RŸckwþrtszþhlen und das
Suggerieren vom Herabsteigen in die eigene Seele sowie das …ffnen von TŸre
und auch weitere Interventionen, die zum einen den Ablþufen einer medizinischen
Hypnose entsprechend und zum anderen weitere suggestive Einflussnahmen auf
den seelischen Zustand des Patienten darstellen.
Nach
allgemeinem þrztlichen Wissen unterliegen die Hypnose, aber auch die sonstigen
psychotherapeutischen Ma§nahmen, die in Form einer Suggestion vorgenommen
werden, sogenannten Kontraindikationen und sollen bei bestimmten Krankheitsbildern
nicht angewendet werden, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen Verþnderungen
und Krisensituationen kommen kann. Selbst kšrperliche Erkrankungen wie zum
Beispiel Asthma oder Diabetes mellitus kšnnen unter seelischer Belastung zu
akut bedrohlichen Notfþllen fŸhren. Aus amtsþrztlicher Sicht ist es zwingend
erforderlich, dass derjenige, der derartige Ma§nahmen durchfŸhren will, zunþchst
einmal feststellen muss, ob die Methode fŸr den jeweiligen Klienten evtl.
AusschlussgrŸnde, also Kontraindikationen bietet. Sofern doch unerwartet plštzliche
Krisensituationen auftauchen, muss eine ausreichende Kompetenz vorliegen,
um diesen Krisen begegnen zu kšnnen und eine Gefþhrdung der Klienten abzuwenden.
Laut den Veršffentlichungen des Herrn Joschko sollen 17% der Klienten kšrperlich
krank und 26% psychisch krank sein, so dass hier ein unvertretbar hohes Risiko
besteht, welches ohne PrŸfung der Kenntnisse und Fþhigkeiten des Anwenders
der S Ð zumindest auf Mindeststandards zur Abwehr von Gesundheitsgefahren
fŸr die Kunden hin, wie sie Gegenstand der HeilpraktikerprŸfung sind Ð nicht
hingenommen werden kann.
Es
sind ferner fachliche Kenntnisse des Anwenders sowohl vor Beginn der S. wie
auch bei deren DurchfŸhrung erforderlich. Ohne diese Kenntnisse und Fþhigkeiten
besteht eine Gefþhrdung der Klienten und zwar in physischer und psychischer
Hinsicht.
Wie
Ihnen bereits mitgeteilt, ist u. E. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) Az. I BvR 784/03 vom 02.03.2004 in Bezug auf die hierin entschiedene
Erlaubnisfreiheit fŸr ãGeistheiler oder ãGeistige HeilerÒ nicht auf die S.
anwendbar. Mit entscheidend fŸr diese Einstufung ist, dass es sich beim ãSynergetik
TherapeutenÒ in der Form der Lehre des Herrn Joschko eben gerade nicht, wie
im Urteil beschrieben, um einen ãHeilerÒ handelt,Ò der spirituell wirkt und
den religišsen Riten nþher steht als der MedizinÒ und von daher ãdie Erwartung
auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht wecktÒ.
Von
letzterem kann angesichts Ihres Internetauftritts wie auch der (von Ihnen
verlinkten) Seiten des Herrn Joschko nicht die Rede sein, da sich dort etliche
medizinische BezŸge Ð insbes. vielfache Nennung konkreter Krankheitsbilder,
medizinischer FachausdrŸcke und Darstellung von Krankengeschichten Ð finden.
Auch das Wort ãTherapieÒ dŸrfte eindeutig medizinisch ersetzt sein. Ein rein
ãreligišs-rituellerÒ Eindruck entsteht u.E. keinesfalls.
Ferner
stellt das Urteil des BVerfG auf ãGeistige HeilungÒ ausschlie§lich mittels
Handauflegen Ð in immer gleicher Weise, unterschiedslos bei jedem konkreten
EinzelÒpatientenÒ Ð ab. Bei der S. handelt es sich nach allem, was wir darŸber
lesen konnten, jedoch um ein suggestives quasi-psychotherapeutisches Verfahren,
unter Einsatz hypnoseartiger Techniken. Hypnose und Suggestion sind, wie oben
dargelegt, (im Gegensatz zum Handauflegen) als nicht per se ungefþhrlich einzustufen,
wenn sie nicht fachgerecht angewendet werden. Ferner wird dem Kunden der Eindruck
vermittelt (aus den dargestellten Krankengeschichten zu ersehen), es werde
stark auf seinen spezifischen Fall als Einzelperson eingegangen.
Schlie§lich
kann auch nicht die Rede davon sein, dass die S. ihre Kunden nicht ernsthaft
dazu bringen kšnne, eine notwendige þrztliche Behandlung zu versþumen. Vielmehr
erklþrt die S. dem Gesamteindruck nach das Versþumen einer þrztlichen Behandlung
geradezu zum Ziel (z.B. in Anbetracht der Verweise auf Herrn Hamers ãNeue
MedizinÒ) und propagiert sich als (angeblich kostengŸnstigere) Alternative
zur (ãuneffektiven, unbezahlbarenÒ konventionellen Medizin. Der gelegentlich
verwendete Hinweis, dass ein Synergetik-Therapeut Ÿber keine medizinische
Qualifikation verfŸgt und der Klient sich allein selbst heilt, tritt demgegenŸber
vom Gesamteindruck her eindeutig in den Hintergrund. Die Wahrscheinlichkeit
einer mittelbaren Gesundheitsgefþhrdung der Kunden durch Versþumen ggf. nštiger
ãkonventionellerÒ Behandlung ist u.E. demnach als nicht nur gering einzustufen.
Die
Darstellung, die S. selbst bzw. deren DurchfŸhrer wŸrden nicht heilen, es
heile sich vielmehr der Kunde (nach Anleitung durch den ãTherapeutenÒ) selbst,
kšnnte ferner auch in analoger Heranziehung des Beschlusses des VGH Baden-WŸrttemberg
vom 16.12.1993, Az. 9 S 326/93, als fŸr die Einstufung der S. als Heilkunde
nicht ma§geblich angesehen werden.
Weiterhin
ist bei Ihnen auch das Tatbestandsmerkmal der Berufsmþ§igkeit des ¤ 1 HeilprG
gegeben. Dieses Merkmal ist dann anzunehmen, wenn der Handelnde beabsichtigt,
die Tþtigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch, wenn auch nicht
zu einer dauernden, so doch zu einer wiederkehrenden Beschþftigung zu machen
(oder wenn er dies bereits tut). Hiervon ist in Ihrem Fall nach Ihren verbalen
€u§erungen und Ihrem Internetauftritt ohne weiteres auszugehen.
Die
nach den vorstehenden AusfŸhrungen erfolgte / erfolgende unerlaubte AusŸbung
der Heilkunde Ð nþmliche ohne þrztliche Approbation oder Heilpraktikerlaubnis
Ð durch Sie, welche nach ¤ 5 HeilprG strafbar ist, ist auch mangels besonderer
RechtfertigungsgrŸnde rechtswidrig.
Diese
rechtswidrige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfŸllende Betþtigung kann
durch die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids verhŸtet bzw. unterbunden
werden. Die Anordnungen entsprechen dabei pflichtgemþ§em Ermessen (Art. 40
BayVwVfG) Angesichts des šffentlichen Interesses an der Wahrung bzw. Herstellung
rechtmþ§iger Zustþnde wie auch angesichts der mšglichen, nicht mit Sicherheit
nur geringfŸgigen Gefahren fŸr die Gesundheit tatsþchlicher bzw. potentieller
Kunden durch Ihre unbefugte heilkundliche Tþtigkeit mit der S. entspricht
ein Einschreiten wie vorliegend dem Zweck der Ermþchtigung in der Befugnisnorm
des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG.
Der
Bescheid fordert von Ihnen nichts rechtlich oder tatsþchlich Unmšgliches und
ist zur Herstellung rechtmþ§iger Zustþnde und zum Schutz der Volksgesundheit
geeignet: er ist auch erforderlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LStVG, da keine
milderen gleichgeeigneten Mittel erkennbar sind.
Des
Weiteren sind die Ma§nahmen auch angemessen nach Art. 8 Abs. 2 LStVG, da der
durch sie zu erwartende Schaden fŸr Sie nicht erkennbar au§er Verhþltnis zu
dem mit der Anordnung beabsichtigten Erfolg, nþmlich der Wahrung der Volksgesundheit
als dem Zweck der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz, steht.
Schlie§lich
stehen die Anordnungen auch nicht im Gegensatz zu der grundgesetzlich geschŸtzten
Berufsfreiheit (Art. 12 GG), da der Erlaubniszwang nach ¤ 1 HeilprG eine verfassungsgemþ§e
Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG,
BeschlŸsse vom 10.05.1998 Ð 1 BvR 482/84 und 1166/85 sowie vom 24.10.1994
Ð 1 BvR 1016/89). Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevšlkerung
durch einen Erlaubniszwang zu schŸtzen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.
Die
Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sind somit insgesamt verhþltnismþ§ig.
3
Die
Nrn. 1 und 2 der Anordnung werden im šffentlichen Interesse fŸr sofort vollziehbar
erklþrt (¤ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. vom
19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geþndert am 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600/2608).
Durch
eine AusŸbung der S. durch Sie als nicht zur HeilkundeausŸbung befugter Ð
weil nicht bezŸglich der erforderlichen Mindestqualifikation nach HeilprG
geprŸfter Ð Person kšnnen Ihren Kunden, wie vorstehend dargelegt, nicht mit
Sicherheit allenfalls geringfŸgige gesundheitliche Gefahren entstehen.
Es
steht ferner nicht fest, dass Sie die S. derzeit und auf absehbare Zeit nicht
praktisch ausŸben (so dass ein Wirksamwerden der Anordnung erst mit Abschluss
eines evtl. Rechtsmittelverfahrens vertretbar wþre). Angesichts der vorliegenden
Informationen und der Kommunikation mit Ihnen ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen.
Damit
hat Ihr Interesse an der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes gegenŸber
dem šffentlichen Interesse an der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes
gegenŸber dem šffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der vorliegenden
Anordnung zur Wahrung der Volksgesundheit und zur sofortigen Verhinderung
einer mšglichen Gefþhrdung der kšrperlichen Unversehrtheit des tatsþchlichen
und potentiellen Kundenkreises sowie an der VerhŸtung und Unterbindung von
Straftaten zurŸckzutreten.
4.
Die
Androhung der Zwangsgelder unter Nr. 5 dieses Bescheids stŸtzt sich auf Art.
29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs.
1 und Abs. 5, Art. 37 VwZVG. Sie ist auch zulþssig, da die Anordnungen unter
Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids sofort vollziehbar sind. Bei dem hohen Rang
des zu schŸtzenden Rechtsgutes bedarf es zur Durchsetzung der Anordnung eines
spŸrbaren Druckmittels Ð insbesondere im Hinblick darauf, dass Sie sich bisher
nicht einsichtig gezeigt, sondern vielmehr angedeutet haben, die S. weiterhin
ausŸben zu wollen, wenn man es Ihnen nicht explizit verbiete. Von den mšglichen
Zwangsmitteln ist das Zwangsgeld als das am geringsten belastende Zwangsmittel
auch in der Hšhe einschlþgig, verhþltnismþ§ig und angemessen.
5.
Die
sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 5 des Bescheidstenors ergibt sich kraft
Gesetzes entsprechend Art. 21a VwZVG.
6.
Die
Kostenentscheidung unter Nr. 7 des Bescheids beruht auf Art. 1 Abs. 1 Sþtze
1 und 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 des Kostengesetzes i.d.F. vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geþndert
am 27.12.1999 (GVBl. S. 554), i.V.m. Nr. 2.II.1/1 RVZ. Da Sie diese Verwaltungsma§nahme
durch eigenes Handeln veranlasst haben, sind Ihnen die Kosten fŸr diesen Bescheid
aufzuerlegen. Die GebŸhrenhšhe berŸcksichtigt dabei den mit der Amtshandlung
verbundenen Verwaltungsaufwand und ist insoweit angemessen. Rechtsbehelfe
gegen die Kostenentscheidung haben keine Aufschiebende Wirkung (¤ 80 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Hinweise:
Die
Bezahlung der oben angedrohten Zwangsgelder, falls diese wegen Versto§es gegen
die Nrn. 1 bzw. 2 der Anordnung zukŸnftig fþllig geworden sein sollten, hebt
die Verpflichtungen der Nrn. 1 bzw. 2 nicht auf. Bei wiederholtem Versto§
kšnnen weitere Zwangsgelder in bis zum Betrag von 50.000 Û und ggf. auch darŸber
hinaus, gesteigerter Hšhe durch uns angedroht und erhoben werden. Bei Uneinbringlichkeit
des / der Zwangsgeldes/r kann durch das Verwaltungsgericht jeweils eine Ersatzzwangshaft
bis zu zwei Wochen angeordnet werden.
Weiterhin
wird bei jedem Versto§ Strafanzeige gemþ§ ¤ 5 HeilprG gestellt werden.
Ein
Widerspruch gegen diesen Bescheid ist, falls die Landeshauptstadt MŸnchen
dem Rechtsbehelf nicht abhilft und dieser von der dann einzuschaltenden Widerspruchsbehšrde
(Regierung von Oberbayern) zurŸckgewiesen wird, grundsþtzlich kostenpflichtig;
die GebŸhr betrþgt im Regelfall das Eineinhalbfache der GebŸhr der angefochtenen
Amtshandlung. Der Widerspruch sollte begrŸndet werden, anderenfalls kann binnen
kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden.
Gegen
diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch
bei der Landeshauptstadt MŸnchen erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich
Ð mšglichst in doppelter Ausfertigung Ð oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt
MŸnchen, Referat fŸr Gesundheit und Umwelt, Dachauer Str. 90, 80335 MŸnchen,
Zimmer Nr. 404, einzulegen. Am letzten Tag des Fristablaufs steht nach Dienstschluss
zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten im Rathaus, Marienplatz
8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen) zur VerfŸgung, in
den noch bis 24.00 Uhr der Widerspruch zur Wahrung der Frist eingeworfen werden
kann.
Sollte
Ÿber den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich
nicht entschieden werden, so kann Klage ei dem Bayerischen Verwaltungsgericht
in MŸnchen, Bayerstra§e 30, 80335 MŸnchen, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschþftsstelle dieses Gerichts erhoben werde. Die
Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs
erhoben werden, au§er wenn wegen besonderer Umstþnde des Falles eine kŸrzere
Frist geboten ist. Die Klage muss den Klþger, die Beklagte (Landeshauptstadt
MŸnchen) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur BegrŸndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefŸgt
werden. Der Klage und allen Schriftsþtzen sollen Abschriften fŸr die Ÿbrigen
Beteiligten beigefŸgt werden.
Wird
Widerspruch gegen die Nummern 1, 3 und / oder 4 vorstehender Anordnung erhoben,
so kann aufgrund ¤ 80 Abs. 5 2. Halbsatz VwGO beim Verwaltungsgericht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Im
Auftrag
MŸller
Verwaltungsoberamtsrat
Anlage