MŸnchen
Referat
fŸr Gesundheit
und
Umwelt
SteuerungsunterstŸtzung
Frau Kreisverwaltungsaufgaben
B.xxxxxxxx RGU-GLS-KVA
xxxxxxxxxx
Dachauer Stra§e 90
80803
MŸnchen 80335 MŸnchen
Telefon
((089) 233 Ð 3 77 26
Telefax
(089) 233 Ð 3 77 49
Zimmer:
404
E-mail:
gls-kva.rgu@muenchen.de
Sachbearbeitung:
Herr
Dobmeier
Datum:
08.04.2004
Vollzug
des Gesetzes Ÿber die berufsmЧige AusŸbung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz Ð HeilprG) vom 17.02.1939 (BGB III 2122-2)
Untersagung
des Anbietens und der DurchfŸhrung der ãSynergetik-TherapieÒ
Die Landeshauptstadt MŸnchen Ð Referat fŸr Gesundheit
und Umwelt als Kreisverwaltungsbehšrde Ð erlŠsst folgende
A n o r d n u n g :
I.
Ausweislich
Ihrer Website wwwxxxx.de, welche dem
Referat seit lŠngerem erkannt ist, bieten Sie (auch derzeit noch) gegen Honorar
die DurchfŸhrung von ãSynergetik-TherapieÒ (im folgenden abgekŸrzt:
S.)-Sitzungen bei Erwachsenen und Kindern an. Es kann entnommen werden, dass
diese S. auf der Lehre des Herrn Bernd Joschko basiert. Auf der Website sind
insbesondere unter der Rubrik ãSitzungenÒ eine Vielzahl der unterschiedlichsten
Krankheitsbilder kšrperlicher und seelischer Art bis hin zur unmittelbaren
Lebensbedrohlichkeit genannt und mit den Worten ãEinsatzgebiete der S.Ò
Ÿberschrieben. Es ist an etwas untergeordneter Stelle dann noch die Rede davon,
ãdass im Zusammenhang mit der S. keine Diagnosen, Beratungen oder Therapien im
medizinischen Sinne durchgefŸhrt (werden) oder Heilkunde im Sinne des
Heilpraktikergesetzes praktiziert wird.Ò S. sei ãauch keine Psychotherapie,
sondern eine Anleitung zur SelbstheilungÒ.
Ihr
Name und Adresse finden sich auch seit mindestens Anfang 2003 auf der Website
des www.synergetik-therapeut.de
unter der Rubrik ãSynergetik Therapeuten mit komplett abgeschlossener
Berufsausbildung ausreichend Berufspraxis und PraxislizenzprŸfung zur Eršffnung
einer anerkannten Praxis fŸr S.Ò.
Sie
wurden bereits mit Schreiben des Referats vom 10.04.2003 auf die Problematik
der gewerblichen DurchfŸhrung der S. durch Sie, als nach unseren Informationen
NichtŠrztin und Nichtheilpraktikerin, hingewiesen. Es wurde Ihnen mitgeteilt,
dass die S. nach den vorliegenden Erkenntnissen mit einiger Wahrscheinlichkeit als
erlaubnispflichtige AusŸbung der Heilkunde im Sinne des ¤ 1 HeilprG zu werten
sei. Bereits zuvor (Schr. Vom 25.03.2003) hatten Sie Ihren Widerspruch gegen
diesbezŸgliche Ma§nahmen des Referates zum Ausdruck gebracht. Eine
rechtsmittelfŠhige Anordnung Ihnen gegenŸber wurde durch das Referat damals
aufgrund noch unzureichender Informationslage zur S. jedoch nicht
ausgesprochen.
Im
Zuge behšrdenŸbergreifender Recherche und Abstimmung und daraus folgend
verbesserter Information Ÿber die S. erhŠrtet sich Anfang des Jahres die
Annahme des Referats, dass die S. als Heilkunde i.S.d. ¤ 1 HeilprG einzustufen
sei, bis zur Gewissheit. Das Verfahren Ihnen gegenŸber wurde daher wieder
aufgegriffen.
Sie
erhielten mit Schreiben vom 02.03.2004 Gelegenheit, sich zu der von uns
beabsichtigten Untersagung Ihrer TŠtigkeit mit S. zu Šu§ern. Die hiernach
eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen Ihrerseits waren jedoch sŠmtlich
nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der nštigen Einstufung der S. als
HeilkundeausŸbung und an der Notwendigkeit einer daraus resultierenden
Untersagung Ihnen gegenŸber aufkommen zu lassen.
Es
wurde Ihnen von uns zuletzt mit E-mail vom 07.04.2004 mitgeteilt, dass Sie die
nun vorliegende Anordnung in KŸrze zu erwarten hŠtten.
II.
1.
Die
Landeshauptstadt MŸnchen, vertreten durch das Referat fŸr Gesundheit und Umwelt
in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehšrde, hat als Sicherheitsbehšrde nach
Art. 6 des Gesetzes Ÿber das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem
Gebiet der šffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und
Verordnungsgesetz Ð LStVG) in der Fassung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I, GVBl
S. 1098), zuletzt geŠndert am 12.04.1999 (GVBl S. 130) die Aufgabe, die
šffentliche Sicherheit durch Abwehr von Gefahren und Unterbindung und
Beseitigung von Stšrungen aufrechtzuerhalten. Sie ist damit zum Erlass der
Untersagungsanordnung in Nr. 1 dieses Bescheids sachlich zustŠndig.
Die
šrtliche ZustŠndigkeit der Landeshauptstadt ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23.12.1976 (BayRS
1010-1-I, GVBl S. 544), zuletzt geŠndert am 27.12.1999 (GVBl. S. 532), da Sie
Ihre S.-TŠtigkeit im Stadtgebiet MŸnchen ausŸben.
FŸr
die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 dieses Bescheids ergibt sich die ZustŠndigkeit
des Referats aus Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Nr. 1 des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i.d.F. vom
11.11.1970 (GVBl. S. 1), zuletzt geŠndert am 23.04.1997 (GVBl. S. 62).
2.
Die
Anordnung unter Nr. 1 dieses Bescheids stŸtzt sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
LStVG. Hiernach kšnnen die Sicherheitsbehšrden zur ErfŸllung ihrer Aufgaben fŸr
den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand
eines Strafgesetzes verwirklichen, zu verhŸten bzw. zu unterbinden.
Die
berufsmЧige / gewerbliche Vornahme der S. durch Sie erfŸllt den
Straftatbestand des ¤ 5 HeilprG. Sie Ÿben, ohne zur AusŸbung des Šrztlichen
Berufs berechtigt zu sein und auch ohne eine Erlaubnis nach ¤ 1 HeilprG zu
besitzen, mit der genannten Art von Behandlungen die Heilkunden in sinngemЧer
Anwendung des ¤ 1 Abs. 2 HeilprG aus.
Nach
¤ 1 Abs. 2 HeilprG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder
gewerbsmЧig vorgenommene TŠtigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder KšrperschŠden bei Menschen, (auch wenn sie im
Dienste von anderen ausgeŸbt wird). Das Gesetz stellt dabei nicht auf die
Behandlungsweise oder Ðmethode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer
Auslegung der Vorschrift stets dann Heilkunde im Sinne des
Heilpraktikergesetzes vor, wenn die TŠtigkeit nach allgemeiner Auffassung
medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung Ð bei
generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden TŠtigkeit
Ð gesundheitliche SchŠdigungen verursachen kann. Die medizinischen FŠhigkeiten
kšnnen notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der
TŠtigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgefŸhrt, den Patienten zu schŠdigen
geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der
Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung
unmittelbar selbst Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter
die Erlaubnispflicht, die fŸr sich gesehen Šrztliche Fachkenntnisse nicht
voraussetzen, die aber GesundheitsgefŠhrdungen mittelbar dadurch zur Folge
haben kšnnen, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer
Heilmethoden unterlassen oder verzšgern, sofern die Wahrscheinlichkeit einer solchen
GefŠhrdung nicht nur geringfŸgig ist.
Sie
berufen sich auf eine (jedenfalls nach Angabe) wissenschaftliche Lehre Ð
diejenige von der S. nach Bernd Joschko Ð die dazu dienen soll,
Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen in neuronalen Netzen aufzufinden
und zu verŠndern. Das soll angeblich in Selbsthilfe des Kunden geschehen und
dessen Selbstheilung herbeifŸhren. Die Aufgaben des ãTherapeutenÒ Ð von Ihnen
auch als ãInnenweltmoderatorÒ bezeichnet Ð wŸrden sich darauf beschrŠnken,
BeratungsgesprŠche zu fŸhren. Therapiemšglichkeiten und Wirkungen zu besprechen
sowie bestimmte, den Selbsthilfe/-heilungsprozess ãanleitendeÒ Handlungen
durchzufŸhren.
Den
veršffentlichen Beschreibungen ist zu entnehmen, dass Sie in Anwendung der S.
nach Joschko eine Tiefenentspannung bei Ihren Klienten durchfŸhren. Die
Klienten werden dabei durch Handlungen des Anwenders der S. wie Abspielen einer
Musik, insbesondere auch durch Vorlesen eines Entspannungstextes mit den
Methoden der Suggestion in einen Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei
werden technische AblŠufe eingesetzt, wie etwa das RŸckwŠrtszŠhlen und das
Suggerieren vom Herabsteigen in die eigene Seele sowie das …ffnen von TŸre und
auch weitere Interventionen, die zum einen den AblŠufen einer medizinischen Hypnose
entsprechend und zum anderen weitere suggestive Einflussnahmen auf den
seelischen Zustand des Patienten darstellen.
Nach
allgemeinem Šrztlichen Wissen unterliegen die Hypnose, aber auch die sonstigen
psychotherapeutischen Ma§nahmen, die in Form einer Suggestion vorgenommen
werden, sogenannten Kontraindikationen und sollen bei bestimmten
Krankheitsbildern nicht angewendet werden, da es sonst ganz akut zu schwersten
psychischen VerŠnderungen und Krisensituationen kommen kann. Selbst kšrperliche
Erkrankungen wie zum Beispiel Asthma oder Diabetes mellitus kšnnen unter
seelischer Belastung zu akut bedrohlichen NotfŠllen fŸhren. Aus amtsŠrztlicher
Sicht ist es zwingend erforderlich, dass derjenige, der derartige Ma§nahmen
durchfŸhren will, zunŠchst einmal feststellen muss, ob die Methode fŸr den
jeweiligen Klienten evtl. AusschlussgrŸnde, also Kontraindikationen bietet.
Sofern doch unerwartet plštzliche Krisensituationen auftauchen, muss eine
ausreichende Kompetenz vorliegen, um diesen Krisen begegnen zu kšnnen und eine
GefŠhrdung der Klienten abzuwenden. Laut den Veršffentlichungen des Herrn
Joschko sollen 17% der Klienten kšrperlich krank und 26% psychisch krank sein,
so dass hier ein unvertretbar hohes Risiko besteht, welches ohne PrŸfung der
Kenntnisse und FŠhigkeiten des Anwenders der S Ð zumindest auf Mindeststandards
zur Abwehr von Gesundheitsgefahren fŸr die Kunden hin, wie sie Gegenstand der
HeilpraktikerprŸfung sind Ð nicht hingenommen werden kann.
Es
sind ferner fachliche Kenntnisse des Anwenders sowohl vor Beginn der S. wie
auch bei deren DurchfŸhrung erforderlich. Ohne diese Kenntnisse und FŠhigkeiten
besteht eine GefŠhrdung der Klienten und zwar in physischer und psychischer
Hinsicht.
Wie
Ihnen bereits mitgeteilt, ist u. E. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) Az. I BvR 784/03 vom 02.03.2004 in Bezug auf die hierin entschiedene
Erlaubnisfreiheit fŸr ãGeistheiler oder ãGeistige HeilerÒ nicht auf die S.
anwendbar. Mit entscheidend fŸr diese Einstufung ist, dass es sich beim
ãSynergetik TherapeutenÒ in der Form der Lehre des Herrn Joschko eben gerade
nicht, wie im Urteil beschrieben, um einen ãHeilerÒ handelt,Ò der spirituell
wirkt und den religišsen Riten nŠher steht als der MedizinÒ und von daher ãdie
Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht wecktÒ.
Von
letzterem kann angesichts Ihres Internetauftritts wie auch der (von Ihnen
verlinkten) Seiten des Herrn Joschko nicht die Rede sein, da sich dort etliche
medizinische BezŸge Ð insbes. vielfache Nennung konkreter Krankheitsbilder,
medizinischer FachausdrŸcke und Darstellung von Krankengeschichten Ð finden.
Auch das Wort ãTherapieÒ dŸrfte eindeutig medizinisch ersetzt sein. Ein rein
ãreligišs-rituellerÒ Eindruck entsteht u.E. keinesfalls.
Ferner
stellt das Urteil des BVerfG auf ãGeistige HeilungÒ ausschlie§lich mittels
Handauflegen Ð in immer gleicher Weise, unterschiedslos bei jedem konkreten
EinzelÒpatientenÒ Ð ab. Bei der S. handelt es sich nach allem, was wir darŸber
lesen konnten, jedoch um ein suggestives quasi-psychotherapeutisches Verfahren,
unter Einsatz hypnoseartiger Techniken. Hypnose und Suggestion sind, wie oben
dargelegt, (im Gegensatz zum Handauflegen) als nicht per se ungefŠhrlich
einzustufen, wenn sie nicht fachgerecht angewendet werden. Ferner wird dem
Kunden der Eindruck vermittelt (aus den dargestellten Krankengeschichten zu
ersehen), es werde stark auf seinen spezifischen Fall als Einzelperson
eingegangen.
Schlie§lich
kann auch nicht die Rede davon sein, dass die S. ihre Kunden nicht ernsthaft
dazu bringen kšnne, eine notwendige Šrztliche Behandlung zu versŠumen. Vielmehr
erklŠrt die S. dem Gesamteindruck nach das VersŠumen einer Šrztlichen
Behandlung geradezu zum Ziel (z.B. in Anbetracht der Verweise auf Herrn Hamers
ãNeue MedizinÒ) und propagiert sich als (angeblich kostengŸnstigere)
Alternative zur (ãuneffektiven, unbezahlbarenÒ konventionellen Medizin. Der
gelegentlich verwendete Hinweis, dass ein Synergetik-Therapeut Ÿber keine
medizinische Qualifikation verfŸgt und der Klient sich allein selbst heilt, tritt
demgegenŸber vom Gesamteindruck her eindeutig in den Hintergrund. Die
Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren GesundheitsgefŠhrdung der Kunden durch
VersŠumen ggf. nštiger ãkonventionellerÒ Behandlung ist u.E. demnach als nicht
nur gering einzustufen.
Die
Darstellung, die S. selbst bzw. deren DurchfŸhrer wŸrden nicht heilen, es heile
sich vielmehr der Kunde (nach Anleitung durch den ãTherapeutenÒ) selbst, kšnnte
ferner auch in analoger Heranziehung des Beschlusses des VGH Baden-WŸrttemberg
vom 16.12.1993, Az. 9 S 326/93, als fŸr die Einstufung der S. als Heilkunde
nicht ma§geblich angesehen werden.
Weiterhin
ist bei Ihnen auch das Tatbestandsmerkmal der BerufsmЧigkeit des ¤ 1 HeilprG
gegeben. Dieses Merkmal ist dann anzunehmen, wenn der Handelnde beabsichtigt,
die TŠtigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch, wenn auch nicht
zu einer dauernden, so doch zu einer wiederkehrenden BeschŠftigung zu machen
(oder wenn er dies bereits tut). Hiervon ist in Ihrem Fall nach Ihren verbalen
€u§erungen und Ihrem Internetauftritt ohne weiteres auszugehen.
Die
nach den vorstehenden AusfŸhrungen erfolgte / erfolgende unerlaubte AusŸbung
der Heilkunde Ð nŠmliche ohne Šrztliche Approbation oder Heilpraktikerlaubnis Ð
durch Sie, welche nach ¤ 5 HeilprG strafbar ist, ist auch mangels besonderer
RechtfertigungsgrŸnde rechtswidrig.
Diese
rechtswidrige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfŸllende BetŠtigung kann
durch die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids verhŸtet bzw.
unterbunden werden. Die Anordnungen entsprechen dabei pflichtgemЧem Ermessen
(Art. 40 BayVwVfG) Angesichts des šffentlichen Interesses an der Wahrung bzw.
Herstellung rechtmЧiger ZustŠnde wie auch angesichts der mšglichen, nicht mit
Sicherheit nur geringfŸgigen Gefahren fŸr die Gesundheit tatsŠchlicher bzw.
potentieller Kunden durch Ihre unbefugte heilkundliche TŠtigkeit mit der S.
entspricht ein Einschreiten wie vorliegend dem Zweck der ErmŠchtigung in der
Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG.
Der
Bescheid fordert von Ihnen nichts rechtlich oder tatsŠchlich Unmšgliches und
ist zur Herstellung rechtmЧiger ZustŠnde und zum Schutz der Volksgesundheit
geeignet: er ist auch erforderlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LStVG, da keine
milderen gleichgeeigneten Mittel erkennbar sind.
Des
Weiteren sind die Ma§nahmen auch angemessen nach Art. 8 Abs. 2 LStVG, da der
durch sie zu erwartende Schaden fŸr Sie nicht erkennbar au§er VerhŠltnis zu dem
mit der Anordnung beabsichtigten Erfolg, nŠmlich der Wahrung der
Volksgesundheit als dem Zweck der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz, steht.
Schlie§lich
stehen die Anordnungen auch nicht im Gegensatz zu der grundgesetzlich
geschŸtzten Berufsfreiheit (Art. 12 GG), da der Erlaubniszwang nach ¤ 1 HeilprG
eine verfassungsgemЧe Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG
darstellt (BVerfG, BeschlŸsse vom 10.05.1998 Ð 1 BvR 482/84 und 1166/85 sowie
vom 24.10.1994 Ð 1 BvR 1016/89). Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die
Gesundheit der Bevšlkerung durch einen Erlaubniszwang zu schŸtzen, ist durch
Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.
Die
Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sind somit insgesamt verhŠltnismЧig.
3
Die
Nrn. 1 und 2 der Anordnung werden im šffentlichen Interesse fŸr sofort
vollziehbar erklŠrt (¤ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
i.d.F. vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geŠndert am 31.08.1998 (BGBl. I
S. 2600/2608).
Durch
eine AusŸbung der S. durch Sie als nicht zur HeilkundeausŸbung befugter Ð weil
nicht bezŸglich der erforderlichen Mindestqualifikation nach HeilprG geprŸfter
Ð Person kšnnen Ihren Kunden, wie vorstehend dargelegt, nicht mit Sicherheit
allenfalls geringfŸgige gesundheitliche Gefahren entstehen.
Es
steht ferner nicht fest, dass Sie die S. derzeit und auf absehbare Zeit nicht
praktisch ausŸben (so dass ein Wirksamwerden der Anordnung erst mit Abschluss
eines evtl. Rechtsmittelverfahrens vertretbar wŠre). Angesichts der
vorliegenden Informationen und der Kommunikation mit Ihnen ist vielmehr vom
Gegenteil auszugehen.
Damit
hat Ihr Interesse an der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes gegenŸber dem
šffentlichen Interesse an der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes gegenŸber
dem šffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der vorliegenden
Anordnung zur Wahrung der Volksgesundheit und zur sofortigen Verhinderung einer
mšglichen GefŠhrdung der kšrperlichen Unversehrtheit des tatsŠchlichen und
potentiellen Kundenkreises sowie an der VerhŸtung und Unterbindung von
Straftaten zurŸckzutreten.
4.
Die
Androhung der Zwangsgelder unter Nr. 5 dieses Bescheids stŸtzt sich auf Art. 29
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 und
Abs. 5, Art. 37 VwZVG. Sie ist auch zulŠssig, da die Anordnungen unter Nrn. 1
und 2 dieses Bescheids sofort vollziehbar sind. Bei dem hohen Rang des zu
schŸtzenden Rechtsgutes bedarf es zur Durchsetzung der Anordnung eines
spŸrbaren Druckmittels Ð insbesondere im Hinblick darauf, dass Sie sich bisher
nicht einsichtig gezeigt, sondern vielmehr angedeutet haben, die S. weiterhin
ausŸben zu wollen, wenn man es Ihnen nicht explizit verbiete. Von den mšglichen
Zwangsmitteln ist das Zwangsgeld als das am geringsten belastende Zwangsmittel
auch in der Hšhe einschlŠgig, verhŠltnismЧig und angemessen.
5.
Die
sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 5 des Bescheidstenors ergibt sich kraft
Gesetzes entsprechend Art. 21a VwZVG.
6.
Die
Kostenentscheidung unter Nr. 7 des Bescheids beruht auf Art. 1 Abs. 1 SŠtze 1
und 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
des Kostengesetzes i.d.F. vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geŠndert am
27.12.1999 (GVBl. S. 554), i.V.m. Nr. 2.II.1/1 RVZ. Da Sie diese
Verwaltungsma§nahme durch eigenes Handeln veranlasst haben, sind Ihnen die
Kosten fŸr diesen Bescheid aufzuerlegen. Die GebŸhrenhšhe berŸcksichtigt dabei
den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und ist insoweit
angemessen. Rechtsbehelfe gegen die Kostenentscheidung haben keine
Aufschiebende Wirkung (¤ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Hinweise:
Die
Bezahlung der oben angedrohten Zwangsgelder, falls diese wegen Versto§es gegen
die Nrn. 1 bzw. 2 der Anordnung zukŸnftig fŠllig geworden sein sollten, hebt
die Verpflichtungen der Nrn. 1 bzw. 2 nicht auf. Bei wiederholtem Versto§
kšnnen weitere Zwangsgelder in bis zum Betrag von 50.000 Û und ggf. auch
darŸber hinaus, gesteigerter Hšhe durch uns angedroht und erhoben werden. Bei
Uneinbringlichkeit des / der Zwangsgeldes/r kann durch das Verwaltungsgericht
jeweils eine Ersatzzwangshaft bis zu zwei Wochen angeordnet werden.
Weiterhin
wird bei jedem Versto§ Strafanzeige gemЧ ¤ 5 HeilprG gestellt werden.
Ein
Widerspruch gegen diesen Bescheid ist, falls die Landeshauptstadt MŸnchen dem
Rechtsbehelf nicht abhilft und dieser von der dann einzuschaltenden
Widerspruchsbehšrde (Regierung von Oberbayern) zurŸckgewiesen wird,
grundsŠtzlich kostenpflichtig; die GebŸhr betrŠgt im Regelfall das
Eineinhalbfache der GebŸhr der angefochtenen Amtshandlung. Der Widerspruch
sollte begrŸndet werden, anderenfalls kann binnen kurzer Frist nach Aktenlage
entschieden werden.
Gegen
diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch
bei der Landeshauptstadt MŸnchen erhoben werden. Der Widerspruch ist
schriftlich Ð mšglichst in doppelter Ausfertigung Ð oder zur Niederschrift bei
der Landeshauptstadt MŸnchen, Referat fŸr Gesundheit und Umwelt, Dachauer Str.
90, 80335 MŸnchen, Zimmer Nr. 404, einzulegen. Am letzten Tag des Fristablaufs
steht nach Dienstschluss zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten
im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen)
zur VerfŸgung, in den noch bis 24.00 Uhr der Widerspruch zur Wahrung der Frist
eingeworfen werden kann.
Sollte
Ÿber den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich
nicht entschieden werden, so kann Klage ei dem Bayerischen Verwaltungsgericht
in MŸnchen, Bayerstra§e 30, 80335 MŸnchen, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der GeschŠftsstelle dieses Gerichts erhoben werde. Die Klage
kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs
erhoben werden, au§er wenn wegen besonderer UmstŠnde des Falles eine kŸrzere
Frist geboten ist. Die Klage muss den KlŠger, die Beklagte (Landeshauptstadt
MŸnchen) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur BegrŸndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefŸgt
werden. Der Klage und allen SchriftsŠtzen sollen Abschriften fŸr die Ÿbrigen
Beteiligten beigefŸgt werden.
Wird
Widerspruch gegen die Nummern 1, 3 und / oder 4 vorstehender Anordnung erhoben,
so kann aufgrund ¤ 80 Abs. 5 2. Halbsatz VwGO beim Verwaltungsgericht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Im
Auftrag
MŸller
Verwaltungsoberamtsrat
Anlage