Landeshauptstadt

                                                                            MŸnchen

                                                                            Referat fŸr Gesundheit

                                                                            und Umwelt

 

 

Postzustellungsauftrag                                  Referatsgeschþftsleitung     

                                                                            SteuerungsunterstŸtzung

Frau                                                                   Kreisverwaltungsaufgaben

B.xxxxxxxx                                                           RGU-GLS-KVA

xxxxxxxxxx                                                          

                                                                            Dachauer Stra§e 90

80803 MŸnchen                                              80335 MŸnchen

                                                                            Telefon ((089) 233 Ð 3 77 26

                                                                            Telefax (089) 233 Ð 3 77 49

                                                                            Zimmer: 404

                                                                            E-mail: gls-kva.rgu@muenchen.de

                                                                            Sachbearbeitung:

                                                                            Herr Dobmeier

 

                                                                            Datum:

                                                                            08.04.2004

 

 

 

Vollzug des Gesetzes Ÿber die berufsmþ§ige AusŸbung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz Ð HeilprG) vom 17.02.1939 (BGB III 2122-2)

Untersagung des Anbietens und der DurchfŸhrung der ãSynergetik-TherapieÒ

 

 

 

Die Landeshauptstadt MŸnchen Ð Referat fŸr Gesundheit und Umwelt als Kreisverwaltungsbehšrde Ð erlþsst folgende

 

 

A n o r d n u n g :

 

 

  1. Wir untersagen Ihnen ab sofort das berufsmþ§ige / gewerbliche Anbieten und DurchfŸhren der ãSynergetik-TherapieÒ nach Bernd Joschko.
  2. Sie werden verpflichtet, entsprechende Praxis-/TŸrschilder (sofern vorhanden) unverzŸglich zu entfernen; ab sofort auf Werbeaussagen jeglicher Art fŸr die DurchfŸhrung der ãSynergetik-TherapieÒ durch Sie Ð auch im Internet, insbesondere auf Ihrer Website wwwxxxxx.de, jedoch auch auf anderen von Ihnen in Auftrag gegebenen Seiten (soweit vorhanden) zu verzichten; sowie Links von Ihren Sites auf Seiten Anderer, welche fŸr die DurchfŸhrung der ãSynergetik-TherapieÒ durch Sie werben, unverzŸglich zu entfernen. Unter Werbeaussagen ist hierbei insbesondere das Herstellen von alternativen BezŸgen zwischen der von Ihnen angebotenen ãSynergetik-TherapieÒ oder anders benannten Tþtigkeiten auf Basis der Lehre von der ãSynergetik-TherapieÒ nach Joschko und der Mšglichkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von (kšrperlichen / psychischen) Krankheiten, Leider oder Kšrperschþden bei Menschen, insbesondere den in der Anlage zu ¤ 12 des Heilmittelwerbegesetztes (HWG) genannt, zu verstehen.
  3. Die Nummern 1 und 3 gelten bis zum Erhalt der Heilpraktikererlaubnis oder þrztlichen Approbation durch Sie. (Die Vorschriften des HWG bleiben selbstverstþndlich jedoch auch danach zu beachten.)
  4. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 wird angeordnet.
  5. FŸr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1 wird ein Zwangsgeld in Hšhe von 15.000 Û, fŸr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nr. 2 in Hšhe von 10.000 Û angedroht.
  6. Die vorstehende Nr. 5 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
  7. FŸr vorliegende Anordnung werden Verwaltungskosten (GebŸhren und Auslagen) in Hšhe von zusammen 205,60 Û festgesetzt, welche von Ihnen gemþ§ beiliegender Rechnung zu erstatten sind.

 

 

Gründe

 

I.

 

Ausweislich Ihrer Website wwwxxxx.de, welche dem Referat seit lþngerem erkannt ist, bieten Sie (auch derzeit noch) gegen Honorar die DurchfŸhrung von ãSynergetik-TherapieÒ (im folgenden abgekŸrzt: S.)-Sitzungen bei Erwachsenen und Kindern an. Es kann entnommen werden, dass diese S. auf der Lehre des Herrn Bernd Joschko basiert. Auf der Website sind insbesondere unter der Rubrik ãSitzungenÒ eine Vielzahl der unterschiedlichsten Krankheitsbilder kšrperlicher und seelischer Art bis hin zur unmittelbaren Lebensbedrohlichkeit genannt und mit den Worten ãEinsatzgebiete der S.Ò Ÿberschrieben. Es ist an etwas untergeordneter Stelle dann noch die Rede davon, ãdass im Zusammenhang mit der S. keine Diagnosen, Beratungen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgefŸhrt (werden) oder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes praktiziert wird.Ò S. sei ãauch keine Psychotherapie, sondern eine Anleitung zur SelbstheilungÒ.

Ihr Name und Adresse finden sich auch seit mindestens Anfang 2003 auf der Website des www.synergetik-therapeut.de unter der Rubrik ãSynergetik Therapeuten mit komplett abgeschlossener Berufsausbildung ausreichend Berufspraxis und PraxislizenzprŸfung zur Eršffnung einer anerkannten Praxis fŸr S.Ò.

Sie wurden bereits mit Schreiben des Referats vom 10.04.2003 auf die Problematik der gewerblichen DurchfŸhrung der S. durch Sie, als nach unseren Informationen Nichtþrztin und Nichtheilpraktikerin, hingewiesen. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass die S. nach den vorliegenden Erkenntnissen mit einiger Wahrscheinlichkeit als erlaubnispflichtige AusŸbung der Heilkunde im Sinne des ¤ 1 HeilprG zu werten sei. Bereits zuvor (Schr. Vom 25.03.2003) hatten Sie Ihren Widerspruch gegen diesbezŸgliche Ma§nahmen des Referates zum Ausdruck gebracht. Eine rechtsmittelfþhige Anordnung Ihnen gegenŸber wurde durch das Referat damals aufgrund noch unzureichender Informationslage zur S. jedoch nicht ausgesprochen.

Im Zuge behšrdenŸbergreifender Recherche und Abstimmung und daraus folgend verbesserter Information Ÿber die S. erhþrtet sich Anfang des Jahres die Annahme des Referats, dass die S. als Heilkunde i.S.d. ¤ 1 HeilprG einzustufen sei, bis zur Gewissheit. Das Verfahren Ihnen gegenŸber wurde daher wieder aufgegriffen.

Sie erhielten mit Schreiben vom 02.03.2004 Gelegenheit, sich zu der von uns beabsichtigten Untersagung Ihrer Tþtigkeit mit S. zu þu§ern. Die hiernach eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen Ihrerseits waren jedoch sþmtlich nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der nštigen Einstufung der S. als HeilkundeausŸbung und an der Notwendigkeit einer daraus resultierenden Untersagung Ihnen gegenŸber aufkommen zu lassen.

Es wurde Ihnen von uns zuletzt mit E-mail vom 07.04.2004 mitgeteilt, dass Sie die nun vorliegende Anordnung in KŸrze zu erwarten hþtten.

 

 

II.

 

1.

Die Landeshauptstadt MŸnchen, vertreten durch das Referat fŸr Gesundheit und Umwelt in seiner Funktion als Kreisverwaltungsbehšrde, hat als Sicherheitsbehšrde nach Art. 6 des Gesetzes Ÿber das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der šffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz Ð LStVG) in der Fassung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I, GVBl S. 1098), zuletzt geþndert am 12.04.1999 (GVBl S. 130) die Aufgabe, die šffentliche Sicherheit durch Abwehr von Gefahren und Unterbindung und Beseitigung von Stšrungen aufrechtzuerhalten. Sie ist damit zum Erlass der Untersagungsanordnung in Nr. 1 dieses Bescheids sachlich zustþndig.

Die šrtliche Zustþndigkeit der Landeshauptstadt ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23.12.1976 (BayRS 1010-1-I, GVBl S. 544), zuletzt geþndert am 27.12.1999 (GVBl. S. 532), da Sie Ihre S.-Tþtigkeit im Stadtgebiet MŸnchen ausŸben.

FŸr die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 dieses Bescheids ergibt sich die Zustþndigkeit des Referats aus Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i.d.F. vom 11.11.1970 (GVBl. S. 1), zuletzt geþndert am 23.04.1997 (GVBl. S. 62).

 

2.

Die Anordnung unter Nr. 1 dieses Bescheids stŸtzt sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Hiernach kšnnen die Sicherheitsbehšrden zur ErfŸllung ihrer Aufgaben fŸr den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, zu verhŸten bzw. zu unterbinden.

 

Die berufsmþ§ige / gewerbliche Vornahme der S. durch Sie erfŸllt den Straftatbestand des ¤ 5 HeilprG. Sie Ÿben, ohne zur AusŸbung des þrztlichen Berufs berechtigt zu sein und auch ohne eine Erlaubnis nach ¤ 1 HeilprG zu besitzen, mit der genannten Art von Behandlungen die Heilkunden in sinngemþ§er Anwendung des ¤ 1 Abs. 2 HeilprG aus.

 

Nach ¤ 1 Abs. 2 HeilprG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmþ§ig vorgenommene Tþtigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Kšrperschþden bei Menschen, (auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeŸbt wird). Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Behandlungsweise oder Ðmethode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tþtigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung Ð bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tþtigkeit Ð gesundheitliche Schþdigungen verursachen kann. Die medizinischen Fþhigkeiten kšnnen notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tþtigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgefŸhrt, den Patienten zu schþdigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung unmittelbar selbst Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die fŸr sich gesehen þrztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefþhrdungen mittelbar dadurch zur Folge haben kšnnen, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzšgern, sofern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefþhrdung nicht nur geringfŸgig ist.

 

Sie berufen sich auf eine (jedenfalls nach Angabe) wissenschaftliche Lehre Ð diejenige von der S. nach Bernd Joschko Ð die dazu dienen soll, Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen in neuronalen Netzen aufzufinden und zu verþndern. Das soll angeblich in Selbsthilfe des Kunden geschehen und dessen Selbstheilung herbeifŸhren. Die Aufgaben des ãTherapeutenÒ Ð von Ihnen auch als ãInnenweltmoderatorÒ bezeichnet Ð wŸrden sich darauf beschrþnken, Beratungsgesprþche zu fŸhren. Therapiemšglichkeiten und Wirkungen zu besprechen sowie bestimmte, den Selbsthilfe/-heilungsprozess ãanleitendeÒ Handlungen durchzufŸhren.

 

Den veršffentlichen Beschreibungen ist zu entnehmen, dass Sie in Anwendung der S. nach Joschko eine Tiefenentspannung bei Ihren Klienten durchfŸhren. Die Klienten werden dabei durch Handlungen des Anwenders der S. wie Abspielen einer Musik, insbesondere auch durch Vorlesen eines Entspannungstextes mit den Methoden der Suggestion in einen Zustand der Entspannung versetzt. Hierbei werden technische Ablþufe eingesetzt, wie etwa das RŸckwþrtszþhlen und das Suggerieren vom Herabsteigen in die eigene Seele sowie das …ffnen von TŸre und auch weitere Interventionen, die zum einen den Ablþufen einer medizinischen Hypnose entsprechend und zum anderen weitere suggestive Einflussnahmen auf den seelischen Zustand des Patienten darstellen.

 

Nach allgemeinem þrztlichen Wissen unterliegen die Hypnose, aber auch die sonstigen psychotherapeutischen Ma§nahmen, die in Form einer Suggestion vorgenommen werden, sogenannten Kontraindikationen und sollen bei bestimmten Krankheitsbildern nicht angewendet werden, da es sonst ganz akut zu schwersten psychischen Verþnderungen und Krisensituationen kommen kann. Selbst kšrperliche Erkrankungen wie zum Beispiel Asthma oder Diabetes mellitus kšnnen unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfþllen fŸhren. Aus amtsþrztlicher Sicht ist es zwingend erforderlich, dass derjenige, der derartige Ma§nahmen durchfŸhren will, zunþchst einmal feststellen muss, ob die Methode fŸr den jeweiligen Klienten evtl. AusschlussgrŸnde, also Kontraindikationen bietet. Sofern doch unerwartet plštzliche Krisensituationen auftauchen, muss eine ausreichende Kompetenz vorliegen, um diesen Krisen begegnen zu kšnnen und eine Gefþhrdung der Klienten abzuwenden. Laut den Veršffentlichungen des Herrn Joschko sollen 17% der Klienten kšrperlich krank und 26% psychisch krank sein, so dass hier ein unvertretbar hohes Risiko besteht, welches ohne PrŸfung der Kenntnisse und Fþhigkeiten des Anwenders der S Ð zumindest auf Mindeststandards zur Abwehr von Gesundheitsgefahren fŸr die Kunden hin, wie sie Gegenstand der HeilpraktikerprŸfung sind Ð nicht hingenommen werden kann.

Es sind ferner fachliche Kenntnisse des Anwenders sowohl vor Beginn der S. wie auch bei deren DurchfŸhrung erforderlich. Ohne diese Kenntnisse und Fþhigkeiten besteht eine Gefþhrdung der Klienten und zwar in physischer und psychischer Hinsicht.

 

Wie Ihnen bereits mitgeteilt, ist u. E. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Az. I BvR 784/03 vom 02.03.2004 in Bezug auf die hierin entschiedene Erlaubnisfreiheit fŸr ãGeistheiler oder ãGeistige HeilerÒ nicht auf die S. anwendbar. Mit entscheidend fŸr diese Einstufung ist, dass es sich beim ãSynergetik TherapeutenÒ in der Form der Lehre des Herrn Joschko eben gerade nicht, wie im Urteil beschrieben, um einen ãHeilerÒ handelt,Ò der spirituell wirkt und den religišsen Riten nþher steht als der MedizinÒ und von daher ãdie Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht wecktÒ.

 

Von letzterem kann angesichts Ihres Internetauftritts wie auch der (von Ihnen verlinkten) Seiten des Herrn Joschko nicht die Rede sein, da sich dort etliche medizinische BezŸge Ð insbes. vielfache Nennung konkreter Krankheitsbilder, medizinischer FachausdrŸcke und Darstellung von Krankengeschichten Ð finden. Auch das Wort ãTherapieÒ dŸrfte eindeutig medizinisch ersetzt sein. Ein rein ãreligišs-rituellerÒ Eindruck entsteht u.E. keinesfalls.

 

Ferner stellt das Urteil des BVerfG auf ãGeistige HeilungÒ ausschlie§lich mittels Handauflegen Ð in immer gleicher Weise, unterschiedslos bei jedem konkreten EinzelÒpatientenÒ Ð ab. Bei der S. handelt es sich nach allem, was wir darŸber lesen konnten, jedoch um ein suggestives quasi-psychotherapeutisches Verfahren, unter Einsatz hypnoseartiger Techniken. Hypnose und Suggestion sind, wie oben dargelegt, (im Gegensatz zum Handauflegen) als nicht per se ungefþhrlich einzustufen, wenn sie nicht fachgerecht angewendet werden. Ferner wird dem Kunden der Eindruck vermittelt (aus den dargestellten Krankengeschichten zu ersehen), es werde stark auf seinen spezifischen Fall als Einzelperson eingegangen.

 

Schlie§lich kann auch nicht die Rede davon sein, dass die S. ihre Kunden nicht ernsthaft dazu bringen kšnne, eine notwendige þrztliche Behandlung zu versþumen. Vielmehr erklþrt die S. dem Gesamteindruck nach das Versþumen einer þrztlichen Behandlung geradezu zum Ziel (z.B. in Anbetracht der Verweise auf Herrn Hamers ãNeue MedizinÒ) und propagiert sich als (angeblich kostengŸnstigere) Alternative zur (ãuneffektiven, unbezahlbarenÒ konventionellen Medizin. Der gelegentlich verwendete Hinweis, dass ein Synergetik-Therapeut Ÿber keine medizinische Qualifikation verfŸgt und der Klient sich allein selbst heilt, tritt demgegenŸber vom Gesamteindruck her eindeutig in den Hintergrund. Die Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren Gesundheitsgefþhrdung der Kunden durch Versþumen ggf. nštiger ãkonventionellerÒ Behandlung ist u.E. demnach als nicht nur gering einzustufen.

 

Die Darstellung, die S. selbst bzw. deren DurchfŸhrer wŸrden nicht heilen, es heile sich vielmehr der Kunde (nach Anleitung durch den ãTherapeutenÒ) selbst, kšnnte ferner auch in analoger Heranziehung des Beschlusses des VGH Baden-WŸrttemberg vom 16.12.1993, Az. 9 S 326/93, als fŸr die Einstufung der S. als Heilkunde nicht ma§geblich angesehen werden.

 

Weiterhin ist bei Ihnen auch das Tatbestandsmerkmal der Berufsmþ§igkeit des ¤ 1 HeilprG gegeben. Dieses Merkmal ist dann anzunehmen, wenn der Handelnde beabsichtigt, die Tþtigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch, wenn auch nicht zu einer dauernden, so doch zu einer wiederkehrenden Beschþftigung zu machen (oder wenn er dies bereits tut). Hiervon ist in Ihrem Fall nach Ihren verbalen €u§erungen und Ihrem Internetauftritt ohne weiteres auszugehen.

 

Die nach den vorstehenden AusfŸhrungen erfolgte / erfolgende unerlaubte AusŸbung der Heilkunde Ð nþmliche ohne þrztliche Approbation oder Heilpraktikerlaubnis Ð durch Sie, welche nach ¤ 5 HeilprG strafbar ist, ist auch mangels besonderer RechtfertigungsgrŸnde rechtswidrig.

 

Diese rechtswidrige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfŸllende Betþtigung kann durch die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids verhŸtet bzw. unterbunden werden. Die Anordnungen entsprechen dabei pflichtgemþ§em Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) Angesichts des šffentlichen Interesses an der Wahrung bzw. Herstellung rechtmþ§iger Zustþnde wie auch angesichts der mšglichen, nicht mit Sicherheit nur geringfŸgigen Gefahren fŸr die Gesundheit tatsþchlicher bzw. potentieller Kunden durch Ihre unbefugte heilkundliche Tþtigkeit mit der S. entspricht ein Einschreiten wie vorliegend dem Zweck der Ermþchtigung in der Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG.

Der Bescheid fordert von Ihnen nichts rechtlich oder tatsþchlich Unmšgliches und ist zur Herstellung rechtmþ§iger Zustþnde und zum Schutz der Volksgesundheit geeignet: er ist auch erforderlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LStVG, da keine milderen gleichgeeigneten Mittel erkennbar sind.

Des Weiteren sind die Ma§nahmen auch angemessen nach Art. 8 Abs. 2 LStVG, da der durch sie zu erwartende Schaden fŸr Sie nicht erkennbar au§er Verhþltnis zu dem mit der Anordnung beabsichtigten Erfolg, nþmlich der Wahrung der Volksgesundheit als dem Zweck der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz, steht.

Schlie§lich stehen die Anordnungen auch nicht im Gegensatz zu der grundgesetzlich geschŸtzten Berufsfreiheit (Art. 12 GG), da der Erlaubniszwang nach ¤ 1 HeilprG eine verfassungsgemþ§e Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG, BeschlŸsse vom 10.05.1998 Ð 1 BvR 482/84 und 1166/85 sowie vom 24.10.1994 Ð 1 BvR 1016/89). Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevšlkerung durch einen Erlaubniszwang zu schŸtzen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.

Die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 sind somit insgesamt verhþltnismþ§ig.

 

3

Die Nrn. 1 und 2 der Anordnung werden im šffentlichen Interesse fŸr sofort vollziehbar erklþrt (¤ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geþndert am 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600/2608).

Durch eine AusŸbung der S. durch Sie als nicht zur HeilkundeausŸbung befugter Ð weil nicht bezŸglich der erforderlichen Mindestqualifikation nach HeilprG geprŸfter Ð Person kšnnen Ihren Kunden, wie vorstehend dargelegt, nicht mit Sicherheit allenfalls geringfŸgige gesundheitliche Gefahren entstehen.

Es steht ferner nicht fest, dass Sie die S. derzeit und auf absehbare Zeit nicht praktisch ausŸben (so dass ein Wirksamwerden der Anordnung erst mit Abschluss eines evtl. Rechtsmittelverfahrens vertretbar wþre). Angesichts der vorliegenden Informationen und der Kommunikation mit Ihnen ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen.

Damit hat Ihr Interesse an der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes gegenŸber dem šffentlichen Interesse an der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes gegenŸber dem šffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der vorliegenden Anordnung zur Wahrung der Volksgesundheit und zur sofortigen Verhinderung einer mšglichen Gefþhrdung der kšrperlichen Unversehrtheit des tatsþchlichen und potentiellen Kundenkreises sowie an der VerhŸtung und Unterbindung von Straftaten zurŸckzutreten.

 

4.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Nr. 5 dieses Bescheids stŸtzt sich auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 37 VwZVG. Sie ist auch zulþssig, da die Anordnungen unter Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids sofort vollziehbar sind. Bei dem hohen Rang des zu schŸtzenden Rechtsgutes bedarf es zur Durchsetzung der Anordnung eines spŸrbaren Druckmittels Ð insbesondere im Hinblick darauf, dass Sie sich bisher nicht einsichtig gezeigt, sondern vielmehr angedeutet haben, die S. weiterhin ausŸben zu wollen, wenn man es Ihnen nicht explizit verbiete. Von den mšglichen Zwangsmitteln ist das Zwangsgeld als das am geringsten belastende Zwangsmittel auch in der Hšhe einschlþgig, verhþltnismþ§ig und angemessen.

 

5.

Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 5 des Bescheidstenors ergibt sich kraft Gesetzes entsprechend Art. 21a VwZVG.

 

6.

Die Kostenentscheidung unter Nr. 7 des Bescheids beruht auf Art. 1 Abs. 1 Sþtze 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kostengesetzes i.d.F. vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geþndert am 27.12.1999 (GVBl. S. 554), i.V.m. Nr. 2.II.1/1 RVZ. Da Sie diese Verwaltungsma§nahme durch eigenes Handeln veranlasst haben, sind Ihnen die Kosten fŸr diesen Bescheid aufzuerlegen. Die GebŸhrenhšhe berŸcksichtigt dabei den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und ist insoweit angemessen. Rechtsbehelfe gegen die Kostenentscheidung haben keine Aufschiebende Wirkung (¤ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

 

Hinweise:

 

Die Bezahlung der oben angedrohten Zwangsgelder, falls diese wegen Versto§es gegen die Nrn. 1 bzw. 2 der Anordnung zukŸnftig fþllig geworden sein sollten, hebt die Verpflichtungen der Nrn. 1 bzw. 2 nicht auf. Bei wiederholtem Versto§ kšnnen weitere Zwangsgelder in bis zum Betrag von 50.000 Û und ggf. auch darŸber hinaus, gesteigerter Hšhe durch uns angedroht und erhoben werden. Bei Uneinbringlichkeit des / der Zwangsgeldes/r kann durch das Verwaltungsgericht jeweils eine Ersatzzwangshaft bis zu zwei Wochen angeordnet werden.

 

Weiterhin wird bei jedem Versto§ Strafanzeige gemþ§ ¤ 5 HeilprG gestellt werden.

 

Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist, falls die Landeshauptstadt MŸnchen dem Rechtsbehelf nicht abhilft und dieser von der dann einzuschaltenden Widerspruchsbehšrde (Regierung von Oberbayern) zurŸckgewiesen wird, grundsþtzlich kostenpflichtig; die GebŸhr betrþgt im Regelfall das Eineinhalbfache der GebŸhr der angefochtenen Amtshandlung. Der Widerspruch sollte begrŸndet werden, anderenfalls kann binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

 

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt MŸnchen erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich Ð mšglichst in doppelter Ausfertigung Ð oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt MŸnchen, Referat fŸr Gesundheit und Umwelt, Dachauer Str. 90, 80335 MŸnchen, Zimmer Nr. 404, einzulegen. Am letzten Tag des Fristablaufs steht nach Dienstschluss zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen) zur VerfŸgung, in den noch bis 24.00 Uhr der Widerspruch zur Wahrung der Frist eingeworfen werden kann.

Sollte Ÿber den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage ei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in MŸnchen, Bayerstra§e 30, 80335 MŸnchen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschþftsstelle dieses Gerichts erhoben werde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, au§er wenn wegen besonderer Umstþnde des Falles eine kŸrzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Klþger, die Beklagte (Landeshauptstadt MŸnchen) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur BegrŸndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefŸgt werden. Der Klage und allen Schriftsþtzen sollen Abschriften fŸr die Ÿbrigen Beteiligten beigefŸgt werden.

Wird Widerspruch gegen die Nummern 1, 3 und / oder 4 vorstehender Anordnung erhoben, so kann aufgrund ¤ 80 Abs. 5 2. Halbsatz VwGO beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

 

Im Auftrag

 

 

 

 

MŸller

Verwaltungsoberamtsrat

 

 

Anlage