Landgericht Limburg an der Lahn
Limburg an der Lahn, 29.12.2006
1. Kammer für Handelssachen
Geschäfts-Nr.: 5 0 63/06
Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Union Deutscher Heilpraktiker e. V. Bundesverband vertr.
d. d. Präsidentin Monika Gerhardus, Waldstr. 21, 61137 Schöneck,
Antragstellers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Graeger
u. Koll., xxxxx 60313 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: 211/06 LÖ10/PO
gegen
Herrn Bernd Joschko, Amselweg 1, 35649 Bischoffen
Antragsgegner,
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn
wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den
Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Verfügung am 29.12.2006
b e s c h l o s s e n :
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Meidung eines durch das Gericht für
jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten zu unterlassen, außerhalb der medizinischen
Fachkreise für die Behandlung von Krebs mittels Synergetik mit nachfolgenden
Aussagen zu werben:
„Wir sind Marktführer bei der Erforschung von Selbstheilungsprozessen
und der Anwendung dieses Know-hows bei unheilbaren Krankheiten und speziell
der Krebsforschung.“
„Wir bearbeiten die Hintergründe von Krankheiten, anstatt die Symptome
zu bekämpfen. Unsere Devise ist. „Heile Dich selbst.. die anderen
können es nicht für dich tun.“
Basis unserer Methode ist die wissenschaftliche Synergetik nach Hermann Haken.
Unsere Innovation besteht in der Übertragung dieser Gesetzmäßigkeiten
auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche in Tiefenentspannung. Die
praktische Umsetzung durch die Veränderung der Informationsstruktur ermöglicht
dem Klienten, seine Selbstheilungskräfte aktiv zu mobilisieren.“
„Krankheit ist kein Schicksal, sondern ein dringender Wegweise zu mehr
Selbstbestimmung. Jeder kann in seiner Innenwelt aufräumen und dadurch
als Eigenleistung Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen. Diese Seelsorge
im ursprünglichen Sinne ist immer Hilfe zur Selbsthilfe. Daher ist synergetische
Selbstheilung immer intelligente Krankheitsmeisterung und positive Lebensbewältigung.“
Die Kosten des Eilverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antragsteller hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, welcher die begehrte
einstweilige Verfügung rechtfertigt. Insoweit steht ihm gegen den Antragsgegner
gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 2 UWG ein Anspruch auf Unterlassung
der beanstandeten Werbung auf der Internetseite mit der Domain http://www.synergetik-therapie-institut.de
zu. Bei der vom Antragsteller beanstandeten Werbung des Antragsgegners im Zusammenhang
mit der Behandlung von Krebserkrankungen handelt es sich um eine unlautere Wettbewerbshandlung
im sinne des § 3 UWG.
Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt insoweit unter anderem entsprechend
§ 4 Nr. 11 UWG auch derjenige, welcher einer gesetzlichen Vorschrift zuwider
handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln. Dem entsprechend verstößt der Antragsgegner mit seinen
Werbeaussagen bereits gegen das Verbot der Werbung außerhalb der medizinischen
...kreise für die Behandlung von Geschwulstkrankheiten im Sinne des §
12 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage a) zu § 12 Heilmittelwerbegesetz. Im
Übrigen stellt die Bewerbung als “Marktführer bei der Erforschung
von Selbstheilungsprozessen unter Anwendung dieses Know-hows bei unheilbaren
Krankheiten und speziell der Krebsforschung“ eine unzulässige Alleinstellungswerbung
dar, welche als irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff.
1 und 3 UWG zu unterlassen ist.
Während der Antragsteller im Übrigen die tatsächlichen Voraussetzungen
für das Vorliegen der Aktivlegitimation entsprechend § 8 Abs. 3 Nr.
2 UWG hinreichend glaubhaft gemacht hat, bestand auch entsprechend § 12
Abs. 2 UWG hinreichender Anlass zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs
im Rahmen der einstweiligen Verfügung. Insoweit kann zu Gunsten des Antragstellers
sowie der von ihm vertretenen gewerblichen Interessen seiner Mitglieder nicht
länger, insbesondere nicht bis zum Abschluss eines Klageverfahrens hingenommen
werden, dass sich der Antragsgegner durch eine unlautere Werbung einen unzulässigen
Wettbewerbsvorteil verschafft.
Soweit die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen war,
fallen die Kosten des Eilverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem
Antragsgegner zur Last.BillBeglaubigt zugestellt am:
Obergerichtsvollzieher