Landgericht Limburg an der Lahn

Limburg an der Lahn, 29.12.2006

1. Kammer für Handelssachen
Geschäfts-Nr.: 5 0 63/06

Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Union Deutscher Heilpraktiker e. V. Bundesverband vertr. d. d. Präsidentin Monika Gerhardus, Waldstr. 21, 61137 Schöneck,

Antragstellers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Graeger u. Koll., xxxxx 60313 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: 211/06 LÖ10/PO

gegen

Herrn Bernd Joschko, Amselweg 1, 35649 Bischoffen
Antragsgegner,

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Verfügung am 29.12.2006
b e s c h l o s s e n :

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, außerhalb der medizinischen Fachkreise für die Behandlung von Krebs mittels Synergetik mit nachfolgenden Aussagen zu werben:

„Wir sind Marktführer bei der Erforschung von Selbstheilungsprozessen und der Anwendung dieses Know-hows bei unheilbaren Krankheiten und speziell der Krebsforschung.“

„Wir bearbeiten die Hintergründe von Krankheiten, anstatt die Symptome zu bekämpfen. Unsere Devise ist. „Heile Dich selbst.. die anderen können es nicht für dich tun.“
Basis unserer Methode ist die wissenschaftliche Synergetik nach Hermann Haken. Unsere Innovation besteht in der Übertragung dieser Gesetzmäßigkeiten auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Psyche in Tiefenentspannung. Die praktische Umsetzung durch die Veränderung der Informationsstruktur ermöglicht dem Klienten, seine Selbstheilungskräfte aktiv zu mobilisieren.“

„Krankheit ist kein Schicksal, sondern ein dringender Wegweise zu mehr Selbstbestimmung. Jeder kann in seiner Innenwelt aufräumen und dadurch als Eigenleistung Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen. Diese Seelsorge im ursprünglichen Sinne ist immer Hilfe zur Selbsthilfe. Daher ist synergetische Selbstheilung immer intelligente Krankheitsmeisterung und positive Lebensbewältigung.“


Die Kosten des Eilverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

G r ü n d e
Der Antragsteller hat einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, welcher die begehrte einstweilige Verfügung rechtfertigt. Insoweit steht ihm gegen den Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 2 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung auf der Internetseite mit der Domain http://www.synergetik-therapie-institut.de zu. Bei der vom Antragsteller beanstandeten Werbung des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Behandlung von Krebserkrankungen handelt es sich um eine unlautere Wettbewerbshandlung im sinne des § 3 UWG.

Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt insoweit unter anderem entsprechend § 4 Nr. 11 UWG auch derjenige, welcher einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dem entsprechend verstößt der Antragsgegner mit seinen Werbeaussagen bereits gegen das Verbot der Werbung außerhalb der medizinischen ...kreise für die Behandlung von Geschwulstkrankheiten im Sinne des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage a) zu § 12 Heilmittelwerbegesetz. Im Übrigen stellt die Bewerbung als “Marktführer bei der Erforschung von Selbstheilungsprozessen unter Anwendung dieses Know-hows bei unheilbaren Krankheiten und speziell der Krebsforschung“ eine unzulässige Alleinstellungswerbung dar, welche als irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 UWG zu unterlassen ist.

Während der Antragsteller im Übrigen die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Aktivlegitimation entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hinreichend glaubhaft gemacht hat, bestand auch entsprechend § 12 Abs. 2 UWG hinreichender Anlass zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Rahmen der einstweiligen Verfügung. Insoweit kann zu Gunsten des Antragstellers sowie der von ihm vertretenen gewerblichen Interessen seiner Mitglieder nicht länger, insbesondere nicht bis zum Abschluss eines Klageverfahrens hingenommen werden, dass sich der Antragsgegner durch eine unlautere Werbung einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Soweit die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen war, fallen die Kosten des Eilverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Antragsgegner zur Last.BillBeglaubigt zugestellt am:

Obergerichtsvollzieher