HIDDEMANN KLEINE-COSACK HEFER RISTOW
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
23.05.2007
der
Brigitte M.
80803 MŸnchen
gegen
-BeschwerdefŸhrerin-
Verfahrensbevollmþchtigte
Rechtsanwþltin Dr. Hiddemann, Dr. Kleine-Cosack u.
Kroll
79102 Freiburg
gegen
Unter Vorlage auf uns
lautender Vollmacht zeigen wir die Vertretung der BeschwerdefŸhrerin an. In
Ihrem Namen legen wir gegen die eingangs genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde
ein.
B E G R † N
D U N G
I.
Vorbemerkung
Die
BeschwerdefŸhrerin ist Synergetikerin.
1.
Die berufliche Tþtigkeit besteht in der Begleitung des Klienten beim Auffinden
und der Verþnderung von zu Energiebildern verdichteten Informationen. Sobald
diese Bilder erscheinen, geht der Klient in Kommunikation (physikalischer Fachbegriff:
RŸckkoppelung) und erhþlt darŸber
weitere, zusþtzliche Informationen, soda§ er sich aus der Position des inneren
Beobachters zunþchst neue, zusþtzliche Wahrnehmungen erschlie§en und dadurch
weitere Facetten seiner Persšnlichkeit kennenlernen kann.
Begleitend
dazu beginnt er aktiv z.B. durch Schreien, Schlagen, Weinen, Lachen oder Tanzen
zu agieren, wobei alle Ausdrucksebenen (Kšrper, GefŸhle und Gedanken) aktiviert
und einbezogen sind. Diese Aktivitþten sind allerdings nicht mit einem
einfachen kathartischen Ausbruch zu verwechseln, denn der Klient bleibt in
stþndiger RŸckkoppelung mit seinen inneren Bildern. Er adressiert alle GefŸhle
und †berlegungen an ein oder mehrere innere GegenŸber, welche auf diesen
Vorgang ebenfalls reagieren. Dabei sollen mšglichst viele der inneren Bilder
miteinander in Verbindung gebracht werden Ð gerade dann, wenn dieses
Zusammenbringen jeglicher Logik entbehrt. WidersprŸchliche oder sich
gegenseitig ausschlie§ende Informationen werden in chaotischer Form und
Reihenfolge miteinander konfrontiert und/oder verknŸpft. Durch diese
kontinuierliche Abfolge von Aktion und Reaktion und die ausschlie§liche
Erlebnisorientierung auf die inneren Vorgþnge entsteht eine gesteigerte. Energiezufuhr, welche Ð
wie in der physikalischen und evolutionsbionischen Theorie aufgezeigt wird Ð
die erforderliche Voraussetzung ist, um Selbstorganisation in einem System
auszulšsen.
Durch
diese Handlungen des Klienten angereizt, lšsen sich nun in den Informationsstrukturen
(neuronalen VerknŸpfungen der Informationen) Selbstorganisationsprozesse aus,
die in einem emergenten (hšherwertigen) Zustand der Energiebilder mŸnden. Der hier geschilderte Vorgang kann
nicht von au§en (d.h. durch den Synergetiker) bewirkt bzw. ausgelšst werden,
der Klient mu§ ihn als unabhþngige, eigenstþndige und
eigenverantwortliche
Leistung erbringen, da nur er allein innerhalb seines Systems
kommunizieren und handeln, d.h. Selbstorganisation auslšsen kann. Demzufolge
wird dieser Vorgang auch immer als Selbstheilung dargestellt Ð die erfolgreiche
Umsetzung hþngt voll umfþnglich vom Einsatz des Klienten ab, der Synergetiker
kann nur in Form von Begleitung und UnterstŸtzung tþtig werden.
Die
Aufgabe des Synergetikers besteht darin, eine †bersicht Ÿber die auftauchenden
Informations- und Strukturelemente zu wahren und den Klienten immer wieder zu
RŸckkoppelung und Feed-Back-Schleifen (Verbindung zu vorher bereits aufgetauchten
Bildern) aufzufordern. Er unterstŸtzt den Klienten im Aufbau der erforderlichen
Energiezufuhr durch unlogische,
chaotische, widersprŸchliche oder kreative Vorschlþge bzw. durch Einspielen von
Musik und Gerþuschen und lþsst sich hierbei einzig vom Energieflu§ des Klienten
leiten.
Der
Sekundþreffekt bzw. das Nachfolgeprodukt von erfolgreich vollzogener Selbstorganisation im Sinne einer Verbesserung oder
Auflšsung kšrperlicher Symptome
aufgrund des fraktal (selbstþhnlich) strukturierten Aufbaus von Kšrper,
Psyche, Geist und Informationsstruktur (neuronale Matrix) und ihrer
Interdependenz ist in der Regel nicht vermeidbar.
Aus
der Schilderung der Tþtigkeit sollte demzufolge hervorgehen, dass es sich
a)
um eine Form der
Selbstheilung handelt, die der Klient eigenverantwortlich und aktiv erarbeiten
mu§; und dass
b)
diese keinerlei
€hnlichkeit mehr mit der medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung
bzw. Form der Heilung hat und sþmtliche dort erforderlichen Kenntnisse keine
Anwendung finden kšnnen. [1]
2. Die Berufsgruppe der Synergetiker kþmpft seit Jahren um ihre Anerkennung. Sie wird bekþmpft vor allem von den Heilpraktikern.
Sie
finden dabei vielfach die UnterstŸtzung der Verwaltung, welche ihre Tþtigkeit
grundsþtzlich verbieten mšchte.
Eine
hšchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Klþrung der Rechtmþ§igkeit ihrer Tþtigkeit
ist bisher noch nicht erfolgt; bisher liegen nur kontroverse Entscheidungen der
unteren Instanzen vor.
Bei
den Synergetikern ist eine þhnliche Entwicklung festzustellen wie bei den Geistheilern.
Auch sie wurden von Behšrden und Heilpraktikern bekþmpft, bis das BVerfG vor
einigen Jahren diese Versuche als verfassungswidrig bewertete.
Die
Bestrebungen von Heilpraktikern und Behšrden sind jedoch nicht nur gegen die
berufliche Betþtigung der Synergetiker gerichtet. Sie zielen auch darauf ab,
ihnen jede konkurrenzschþdliche Werbung zu untersagen, obwohl Ð wie das BVerfG
mehrfach entschieden Ð hat, einerseits zur effektiven BerufsausŸbung die
šffentliche Information Ÿber die berufliche Betþtigung gehšrt und zum anderen
die …ffentlichkeit Ð dies zeigt die fast vollstþndige Abschaffung der
Werbeverbote bei den €rzten Ð ein gro§es Interesse an entsprechenden
Informationen hat, zumal €rzte leider Ð wie die Erfahrung gerade in den Fþllen
der Synergetiker Ð selbst keine Heilung wissen.
Im
vorliegenden Fall geht es um die Reichweite der Werbefreiheit der Synergetiker
allgemein, insbesondere auch im Internet, wie auch ihre Befugnis, trotz HWG Krankengeschichten
zur Erlþuterung ihrer Tþtigkeit zu berichten.
II.
Sachverhalt
Die
BeschwerdefŸhrerin (Bf.) ist ãSynergetik TherapeutinÒ. Sie trat im Internet
unter ww.molnar-energy.de auf. Die Zulþssigkeit dieser Information wurde von
der Verwaltungsbehšrde moniert, sodass sie die Bf. Etwa Anfang 2004 zeitweilig
unterlie§. Danach stellte sie sie wiederum ins Internet. Am 03.01.2005 fŸhrte
die Verwaltungsbehšrde eine Internet-Recherche durch. Auf der Seite der Bf.
gelangte man durch ãLinksÒ zu einer Seite, in der Einzelsitzungen und
Behandlungsablþufe beschrieben sind.
1.
Verfahrensrelevante Sachverhalte
Verfahrensrelevant
handelt es sich um folgende Beschreibungen
Garten
der Illusion (135)
Insoweit
ist vorweg klarzustellen, dass es sich hier um einen Vorgang handelte, der
nicht einmal im Rahmen der BerufsausŸbung sondern nur innerhalb einer Ausbildungsgruppe
erfolgte. Konkret wurde geschildert:
Der
50-jþhrige Akademiker leidet an schweren allergischen, bronchialasthmatischen
Beschwerden. Diverse Behandlungen von Seiten der Schulmedizin und mehreren
Heilpraktikern haben keine Besserung ergeben. Nur mit Sprays und Cortisonbehandlungen
kann er Ÿberleben. Wþhrend einer Gruppensitzung im Rahmen der Ausbildung zum
Synergetik Therapeuten kšnnen mehrere Personen staunend mitverfolgen, wie sich
live eine Spontanheilung beim Klienten vollzieht. Hustend und nach Luft ringend
hatte er sich zu der Einzelsitzung auf die Matratze gelegt, zwei Stunden spþter
steht er ohne jegliche Beschwerden wieder auf. Er wirft seine Spraydose weg und
lebt die nþchsten 10 Monate beschwerdefrei. Doch die Geschichte geht noch
weiter....
BrustentzŸndung
(142)
Die Klientin erzþhlt, dass sie vor kurzem eine MilchdrŸsenentzŸndung in der linken Brust hatte. Nach der þrztlichen Untersuchung (Mammographie) bekam sie fŸr kurze Zeit Penicillin, welche sie aufgrund allergischer Reaktionen wieder absetzte. Bei der Nachuntersuchung wurden ãPartikelresteÒ in der Brust festgestellt. Diese operativ zu entfernen, lehnte die Klientin ab. Sie entschied sich, die Behandlung gþnzlich abzubrechen. Bis votr einem Jahr war sie immer gesund gewesen. Damals entfernte man ihr die Gebþrmutter. Nun hat sie Angst, mit ihrer BrustentzŸndung in die ãBrustkrebsmaschinerieÒ zu geraten. In der Probesession kann der dahinterliegende Konflikt sehr schnell aufgedeckt werden. Ihre hilflose, kranke Mutter, welche sie schon seit einiger Zeit wie ihr eigenes Kind umsorgt, hatte sie nicht mehr erkannt und sich sogar von ihr abgewandt. (Mamma-Carcinom links = Mutter-Kind-Konflikt/Sorgekonflikt nach der Neuen Medizin von Dr. Hamer). Nachdem die Klientin diese Tatsache in der Sitzung erkannt, den dahinterliegenden Schmerz gespŸrt und ihre Mutter losgelassen hatte, lšste sich die BrustentzŸndung auf.
Lebensmittelunvertrþglichkeit
(183)
Die
Klientin befindet sich in einem schlechten Allgemeinzustand. Zudem leidet sie
unter einem chronischen Erschšpfungszustand, Herzschmerzen, Atemnot sowie seit
einigen Jahren an einer sehr starken Lebensmittelunvertrþglichkeit. Der tiefste
Hintergrund war der Verlust ihres Schnullers, den ihr Vater achtlos in den
MŸlleimer geworfen hatte. Der Schnuller hatte jedoch eine ganz wichtige
Bedeutung fŸr die Klientin gehabt, da er ihr all die Wþrme gab, die sie in
ihrem Elternhaus vermisste. Sie hatte das Liebste verloren, was sie in den Mund
genommen hatte Ð und das Essen ist fŸr das, was sie wirklich mšchte, nþmliche
Liebe und Wþrme Ð nur ein sehr schlechter Ersatz. Vor sieben Jahren befand sich
die Klientin in einer schwierigen Beziehung, die ein Auslšser fŸr die
Lebensmittelunvertrþglichkeit gewesen zu sein schien. Als sie die Verlustangst
nicht mehr ertragen konnte, spaltete sie einen Teil ihrer Persšnlichkeit
einfach ab. In dieser Sitzung holt sie sich zuerst diesen Anteil, schlie§lich
auch ihren Schnuller wieder zurŸck. Dier Nahrungsmittelunvertrþglichkeit der
Klientin besserte sich zusehends, so dass sie nach drei Monaten nach dieser
Sitzung fast wieder alles essen konnte.
Die
jeweils in Klammer gesetzte Zahl ist der Internetseite entnommen und entspricht
der auf dieser Stelle vorgenommenen Durchnummerierung der Beispiele.
Aufgrund
der Internet-Recherche erlie§ die Regierung von Oberbayern am 07.01.2005 einen
Bu§geldbescheid. Infolge dieses Bu§geldbescheides stellte die BF. Ihre
Internetseite ein.
2.
Urteil des AG
Das
AG MŸnchen hat im Urteil vom 25.09.2006 die Bf. Der vorsþttzlichen unerlaubten
Werbung mit Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf in 3
tateinheitlichen Fþllen fŸr schuldig befunden, ¤¤ 11 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 2
Nr. 8 HWG.
Zur
BegrŸndung fŸhrt es u.a. aus:
ãDas
Heilmittelwerbvegesetz findet gemþ§ ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG Anwendung, da die
Betroffene mit ihrem Internetauftritt Werbung fŸr die von ihr praktizierte
Synergetik-Therapie macht.
Die
Betroffene mu§ sich die Seite, zu der man erst durch ãLinksÒ gelangt, auch zurechnen
lassen. Auch wenn es sich um eine fremde Webseite handelt, so muss sich die
Betroffene durch den Verweis auf ihre Seite die fremde Webseite vollumfþnglich
zurechnen lassen. Die Betroffene wollte ja gerade auch in ihrer Eigenschaft als
Synergetik-Therapeutin mit dem Inhalt der fremden Webseite die Qualitþt dieser
Methode belegen und untermauern. Sie macht sich damit den Inhalt quasi zu
eigen.
Zur
†berzeugung des Gerichts handelte die Betroffene auch zumindest bedingt vorsþtzlich.
Die zustþndige und sachkundige Verwaltungsbehšrde hatte der Betroffenen
deutlich zum Ausdruck gegeben, dass diese Form der Werbung nicht zulþssig sei.
Die von der Betroffenen geltend gemacht Verlettzung ihrer Grundrechte ist
objektiv nicht gegeben. Auch wenn die Betroffene ernsthaft der Auffassung sein
mag, das ihre Grundrechte verletzt seien, so kann dies nicht dazu fŸhren, dass
sie geltende Gesetze nicht beachtet.
Aufgrund
der einheitlichen und gleichzeitigen Einstellung in das Internet geht das
Gericht von tateinheitlicher Begehungsweise aus.Ò
Das
Urteil wurde am 18.10.2006 zugestellt.
3.
Beschwerde
Gegen
das Urteil des AG wandte sich die Bf. An das OLG mit dem Antrag auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde. Sie rŸgte vor allem die Verfassungswidrigkeit. Das OLG
Bamberg hat durch Beschlu§ vom 16.04.2007, zugestellt am 25.04.2007, die
Beschwerde zurŸckgewiesen. Gegen die Entscheidungen wendet sich die BF mit der
Verfassungsbeschwerde an das BVerfG.
Die Verfassungsbeschwerde
ist zulþssig, annahmefþhig und begrŸndet.
(...........)
Ma§gebliches
Grundrecht, auf das sich die Bf. Bei ihrer Information Ÿber die Homepage
berufen kann und das vom AG nicht im gebotenen Umfang geprŸft worden ist, ist
das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 I GG.
Entgegen
dem AG ist bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung am Ma§stab des Art.
12 I GG das HWG auf die Synergetik-Methode nicht anwendbar und stellen Links zu
Kurzfassungen hier in Rede stehender Berichte keine verbotenen Wiedergabe von
Krankengeschichten im Sinne des HWG dar.
Das
BVerfG verweist zu recht darauf, dass die Sicherung der Grundrechte vorrangig
Sache der Fachgerichte wie hier des AG und des OLG ist; die im Falle der Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde unvermeidliche Verfassungsbeschwerde ist nur ein
subsidiþrer Rechtsbehelf (vgl. auch ¤ 90 II BVerfGG).
Die Tþtigkeit als Synergetikerin ist ein Beruf (vgl.
BVerfGE 7, 377 ff.), der grundsþtzlich den Schutz des Art. 12 I GG genie§t.
Schlie§lich handelt es sich um eine Tþtigkeit, die der Schaffung und Erhaltung
des Lebensunterhalts dienen kann.
Der Beruf ist auch erlaubt. Die Tþtigkeit der Bf. als
Synergetikerin ist erlaubnisfrei.
Sie stellt keine HeilkundeausŸbung im Sinne von ¤ 1
Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilPrG) dar.
Die AusŸbung von Heilkunde setzt die Feststellung,
Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Kšrperschþden von Menschen
voraus.
Hieran fehlt es bei der Tþtigkeit der Bf..
Synergetiker lindern oder heilen nicht selbst. Sie gewþhren lediglich Hilfe zur
Selbstheilung. Zwar wird es kaum einen medizinischen Heilungserfolg geben, der
unabhþngig vom Heilungswillen des Patienten ist; trotzdem bestehen
grundsþtzliche heilmethodische Unterschiede zur Methode der Synergetik. Die
Trennungslinie verlþuft dort, wo die Mitwirkung des Patienten zur dominanten
Grš§e im Genesungsprozess wird und wo die technische Qualifikation der
Behandlungsmethode den Ausschlag gibt. Die Aufgabe des Synergetikers beschrþnkt
sich darauf, die Klienten durch Abspielen von Musik, Vorlesen von Entspannungsbþndern,
RŸckwþrtszþhlen lassen und das Suggerieren des Herabsteigens in die eigene
Seele sowie das …ffnen von inneren TŸren in den gewŸnschten Zustand der
Entspannung zu versetzen. Eine Diagnose wird dabei nicht gestellt.
Deshalb unterscheide sich diese Methode auch
erheblich von den gelþufigen Methoden der Psychoanalyse, welche einer Erlaubnis
bedŸrfen. Bei der Psychoanalyse ist die Deutung von Trþumen, Erlebnissen und
Widerstþnden neben der Schilderung des Patienten derart wichtig, dass der Heilungserfolg
wesentlich von der wissenschaftlich angeleiteten und schulmþ§ig spezialisierten
Fþhigkeit des Therapeuten abhþngig ist.
Die synergetischen Heilungshilfen sind dagegen
prinzipiell anders strukturiert. Es geht nicht um methodisch fundierte Fremd-
und Selbstdeutung vergangener Erlebnisse, sondern um die Festsetzung von den
Klienten selbst vorhandener Krþfte, die in Anlehnung an physikalische Konzepte
als Energien aufgefasst werden. Ist durch die angeleiteten (Selbst-)
Gesprþchssitzungen der Anschluss hieran gefunden, lþuft der Heilungsvorgang
ohne weitere Heilungshilfen des Synergetikers wesentlich von selbst ab. Der
Klient ist nicht wie ein Patient
auf Heilung angewiesen, sondern er heilt sich selbst.
Insofern ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 (1 BvR 784/03) hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte das Gericht Ÿber die Erlaubnispflicht in einem Fall des geistigen Heilens zu befinden. Der Antragsteller wandte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Eingriff in seine Berufsfreiheit, nachdem sein Antrag auf Heilpraktikererlaubnis mit der BegrŸndung abgelehnt wurde, durch das von ihm praktizierte Handauflegen kšnnten Schþden der Volksgesundheit nicht ausgeschlossen werden. Das BVerfG gab dem Antragsteller Recht und fŸhrte aus, durch das Mittel ãHandauflegenÒ seien gesundheitliche Gefahren nicht hinreichend wahrscheinlich.
Der Synergetiker gibt noch nicht einmal Ð wie der
Handaufleger Ð ãheilende EnergieÒ weiter. Gesundheitliche Gefahren fŸr seinen
Klienten sind daher noch weniger bzw. Ÿberhaupt nicht zu erwarten bzw. zu
befŸrchten.
Zur Wahrnehmung beruflicher Betþtigungen sind die
Berufsangehšrigen wie hier die Synergetiker darauf angewiesen, Ÿber ihre
berufliche Tþtigkeit zu informieren. Werbung wie die Weitergabe von
Informationen ist unverzichtbar fŸr eine BerufsausŸbung.
Dieses Recht zur Werbung besteht als Teil des
Grundrechts der BerufsausŸbung bei allen erlaubten Betþtigungen.
Die in Art. 12 GG enthaltene Freiheit der
BerufsausŸbung schlie§t die Au§endarstellung einschlie§lich der Werbung von
selbststþndig Berufstþtigen allein, soweit sie auf die Fšrderung des
beruflichen Erfolgs gerichtet ist. Das BVerfG betont in stþndiger Rspr., dass
freiberuflich tþtige ganz allgemein darauf angewiesen sind, potentielle
Mandanten Ÿber ihr Dienstleistungsangebot zu informieren (BVerfG E. 85,2 148,2
146; 94, 372, 389; NJW 2002, 3091). Dies gilt auch fŸr Synergetiker.
Die Bf. Kann sich daher grundsþtzlich auf das
Grundrecht der BerufsausŸbungsfreiheit berufen.
3. Eingriff
Das Urteil des AG stellt einen rechtserheblichen
Eingriff in das Grundrecht der Bf. auf BerufsausŸbungsfreiheit dar.
Schlie§lich wird ihr die
Information Ÿber die berufliche Betþtigung durch Wiedergabe von Beispielen Ð
selbst Ÿber blo§e Links Ð unmšglich gemacht.
4. Rechtswidrigkeit
Der entsprechende Eingriff ist rechtswidrig.
Es ist formell nicht durch eine gesetzliche Grundlage
gedeckt, Art. 1212 GG. In jedem Fall ist das Verbot unverhþltnismþ§ig.
a)
Fehlen einer
gesetzlichen Grundlage
Zur BegrŸndung der verhþngten Geldbu§e ist das Amtsgericht fehlerhaft von Verstš§en der Bf. gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ausgegangen. Das HWG findet aber auf die Bf. weder persšnlich noch sachlich Anwendung.
aa) Keine Anwendbarkeit des HWG auf Betþtigungen
von Synergetikern
Nach ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG findet das Gesetz Anwendung
auf die Werbung fŸr andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstþnde
soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, Kšrperschþden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen
oder Tier bezieht.
(1) Der fŸr das HWG ma§gebliche Begriff der
ãBehandlungÒ mag zwar weitergehend als der Begriff ãAusŸbung der HeilkundeÒ im
Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) sein. Er ist jedoch nicht unbegrenzt
anwendbar angesichts der Zielsetzung des Gesetzes.
Eine
Behandlung im Sinne von ¤ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG verlangt, anders als die AusŸbung
der Heilkunde im Sinne von ¤ 1 Abs. 2 HPG, zwar keine Tþtigkeit, die nach
allgemeiner Auffassung im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der
Tþtigkeit þrztliche Fachkenntnisse voraussetzt (Doepner a.a.O. m.w.N.).
Es
mag auch noch zutreffen, wenn an die heilkundliche Kenntnisse bei der Frage der
Anwendbarkeit des HWG keine strengen Anforderungen gestellt werden dŸrfen, da
ansonsten der Schutzzweck dieses Gesetzes unterlaufen wŸrde (Gršning ¤ 1 Rn.
330 mit Beispielen unter Rn. 331).
(2) Es vermag jedoch nicht
zu Ÿberzeugen und hþlt einer RechtsprŸfung nicht stand, wenn seitens des AG wie
auch anderer Gerichte auf eine positive Umschreibung des Anwendungsbereichs des
HWG und des Begriffs ãBehandlungÒ všllig verzichtet wird und unter Berufung auf
den Gesetzeszweck praktisch jede Betþtigung als ãBehandlungÒ angesehen wird.
Wenn
auch das HWG weiter ist als das HPG, so geht es nicht an, den Anwendungsbereich
des Gesetzes auf Tþtigkeiten jeder Art zu erstrecken. Eine solche Auslegung ist
weder mit dem Gebot der Bestimmtheit noch mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren.
Es
vermag daher nicht zu Ÿberzeugen, wenn das HWG subjektiv vom AG und anderen
Gerichten auf die Betþtigung von Synergetikern angewandt wird.
bb)
Keine Zurechnung von blo§en Links am Ma§stab des UWG
Auch in objektiver
Hinsicht ist es nicht vertretbar, das HWG auf die hier in Rede stehende Ermšglichung
der Wiedergabe von Geschichten Betroffener mittel Links auf der eigenen
Homepage anzuwenden.
¤
11 I Nr. HWG (vgl. auch ¤ 12 II HWG) bestimmt, dass au§erhalb der Fachkreise u.
a. fŸr Verfahren und Behandlungen nicht mit der Wiedergabe von Krankengeschichten
sowie mit Hinweisen darauf geworben werden darf.
Nach
heute herrschender Meinung kšnnen zwar Verfasser von Krankengeschichten im
Sinne von 11 Nr. 3 HWG auch Laien sein, etwa Journalisten oder Patienten (vgl.
Doepner ¤ 11 Nr. 3 Rn. 12; Gršning ¤ 11 Nr. 3 Rn. 4 m.w.N.).
Es
vermag jedoch nicht zu Ÿberzeugen, eine solche ãWerbungÒ auch anzunehmen, wenn
die Werber sich auf blo§e Links beschrþnken.
(1) Ein Hyperlink stellt in der Regel einen Querverweis durch eine andere Adresse im www (URL). Durch das Anklicken eines Hyperlinks erhþlt der Nutzer die unter dieser Adresse enthaltenen Informationen. Jedoch erhþlt er diese nicht von demjenigen, der den Hyperlink gesetzt hat, sondern von dem Betreiber der Website, deren Adresse durch die Aktivierung des Hyperlinks durch den Browser des Nutzers angewþhlt wurde. Ein Hyperlink ist somit im Prinzip mit einem Quellennachweis in einer Fu§note in der analogen Welt vergleichbar mit dem Unterschied, dass die Quelle bequem mit einem Klick erreichbar ist, wþhrend anderenfalls die in dem Quellennachweis URL manuell oder mittels ãCopy and PasteÒ in den Browser eingegeben werden mŸsste.
(2) Die Kurzfassungen befinden sich nicht auf der Homepage der Bf., sondern auf der Homepage einer anderen Person Die Betroffene hat den Zugang zu den ãKurzfassungenÒ durch das Setzen eines so genannten Hyperlinks erleichtert. Das Setzen eines solchen Links stellt kein Werben fŸr den Inhalt der Homepage dar, auf die verlinkt wird. Damit macht die Betroffene sich den Inhalt der fremden Homepage auch nicht zu Eigen. Zudem ist fŸr die Besucher ihrer Homepage deutlich erkennbar, dass sie die Inhalte, mit denen sie verlinkt ist, nicht als eigene behandeln lassen will. Weiter wird der Besucher nicht direkt auf die andere Homepage mit der Unterrubrik geschaltet, sondern auf die Startseite der anderen Homepage. So wird daher lediglich ermšglicht, dass sie die Inhalte, mit denen sie verlinkt ist, nicht als eigene behandeln lassen will. Weiter wird der Besucher nicht direkt auf die andere Homepage mit der Unterrubrik geschaltet, sondern auf die Startseite der anderen Homepage. So wird daher lediglich ermšglicht, dass der Besucher seinerseits den Weg zu den ãKurzfassungenÒ findet. Er muss auf dem Weg zu den Kurzfassungen unter insgesamt 80 auf dem Weg liegenden Links die vier jeweils richtigen finden, um zu den Beispielen zu gelangen.
Nach
der Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Verstš§en bei Verlinkung von
Internetseiten ist zudem zu berŸcksichtigen, dass wenn fŸr miteinander
verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich
sind, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link
verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstþnde fŸr die Inhalte auf
der Ÿbergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich
verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung
auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt (vgl. OLG
Hamburg, Urteil vom 24.02.2005 Ð 5u 72/04 Ð TFT-Display).
(3) Derartige Links kšnnen
am Wortlaut wie Schutzzweck des HWG gemessen nicht als Werbung i.S.d. ¤¤11, 12
HWG angesehen werden. Sie mŸssen sich die Informationen Dritter nicht nach dem
HWG zurechnen lassen. Schlie§lich handelt es sich um eine fremde Website.
Dieser Bewertung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Bf. ja gerade in
ihrer Eigenschaft als Synergetik-Therapeutin mit dem Inhalt der fremden Website
die Qualitþt dieser Methode belegen und untermauern.
Das
Amtsgericht hat všllig die bisherige Rechtsprechung des BGH missachtet, der
gleich in mehreren aktuellen Entscheidungen die Bedeutung der Link-Freiheit fŸr
die Nutzung des Internet betont hat. Der BGH sieht Hyperlinks als
ãelektronische VerweiseÒ und stellt dazu fest, dass die ãsinnvolle Nutzung der unŸbersichtlichen
InformationsfŸlle vom world wide web ohne den Einsatz von Hyperlinks zur
VerknŸpfung der dort zugþnglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wþreÒ (vgl.
G MMR 2004, 529 mit Anm. Hoffmann).
Es
wþre, diese Rechtsprechung in den Blick nehmend, gleicherma§en eigenartig, wenn
man sich Ÿber rechtswidrige Angebote im Internet keinen Eindruck verschaffen
kšnnte. Wer Ÿber falsches Verhalten im Netz aufklþren will, muss auch einen
Hinweis auf die betreffenden Seiten veršffentlichen kšnnen bzw. veršffentlichen
dŸrfen.
(4)
Einer Zurechnung der Links am Ma§stab des HWG steht auch ¤ 8 II TDG entgegen,
durch das die Verantwortlichkeit des ãVerlinkersÒ fŸr den rechtswidrigen Inhalt
verlinkter Ð also fremder Ð Webseiten geregelt wird.
(3) Keine Wiedergabe von
Krankengeschichten
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus GrŸnden der Rechtsfortbildung erscheint auch deshalb geboten, weil seitens des Gerichts verkannt wird, dass es sich bei den ãKurzfassungenÒ nicht um die ãWiedergabe von KrankengeschichtenÒ im Sinne des HWG handelt.
Nicht
jede šffentliche Erzþhlung von Krankengeschichten kann von dem Werbeverbot
erfasst werden; es kann nur um solche Personen gehen, von deren Erzþhlungen
eine besondere Unsachlichkeit der Beeinflussung der Werbeadressaten ausgeht
(vgl. Doepnner, HWG-Kommentar, ¤ 11 Nr. 3, Rn. 12).
In
erster Linie gehšren dazu die Personen des besonderen Patientenvertrauens, wie
€rzte und Heilpraktiker. Denn deren Bericht wird vom Patienten mit besonderem
Vertrauen in die Therapierelevanz aufgenommen, obgleich die Krankengeschichte
keine sachlichen Informationen Ÿber die Heilungsmethode und deren wissenschaftlicher
Fundierung erhþlt, sondern primþr auf gefŸhlsmþ§ige Reaktionen im Publikum abzielt.
Ganz
anderen muss jedoch fŸr die Krankengeschichten von Laien und Patienten gelten.
Zwar ist zuzugeben, dass auch von solchen Erzþhlungen unsachliche Beeinflussungen
ausgehen kšnnen, Doch dies ist nicht spezifisch fŸr Heilmittelwerbung. Das HWG
zielt nicht auf die allgemeinen lauterkreisrechtlichen Wirkungen ab, sondern
ist speziell auf die BerufsausŸbung von €rzten, Heilpraktikern und sonstige
fachlich qualifizierte und deshalb ein Vertrauen in Anspruch nehmenden Personen
ausgerichtet. Demzufolge mŸssen die Personen, welche keine typischen Vertrauenstrþger
sind, vom Verbotsumfang ebenso ausgenommen werden, wie dies aufgrund der
technologischen Reduktion zu ¤ 1 HeilPrG der Fall ist.
Bei
den im Urteil monierten Kurzfassungen handelt es sich um die Aussagen der
Klienten von Synergetikern. Dabei handelt es sich um die Wiedergabe von Originalsituationen.
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der ãSynergetik-WerbungÒ nicht um
Gesprþchsmitschnitte aus Gesprþchssitzungen handelt, sondern um Aussagen der
Klienten Ÿber etwas, was in der Vergangenheit als Krankheits- oder Selbstheilungsvorgang
abgelaufen ist. Die abgedruckten Mitschnitte sind daher auch keine Geschichten
sondern Dokumentationen.
(b)
Unverhþltnismþ§igkeit
Das
Werbeverbot ist in jedem Fall unverhþltnismþ§ig. Das AG Ð wie auch die bisher
vorliegende Judikatur zu vergleichbaren Fþllen Ð haben dem Gebot der verfassungskonformen
Auslegung des HWG am Ma§stab des Art 12 I GG nicht entsprochen, soweit danach
dem Gebot der Verhþltnismþ§igkeit Rechnung zu tragen ist. Die Verurteilung der
Bf. stellt einen nicht erforderlichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 I
GG dar.
aa)
Das durch Art. 12 I GG gewþhrleistete Recht jedes Berufsangehšrigen, fŸr seine
Tþtigkeit zu werben, muss bei der Auslegung und Anwendung der einschlþgigen
Normen wie hier des HWG in die Abwþgung einbezogen werden. Im Urteil des AG
fehlt diese PrŸfung.
bb)
Es lþsst damit au§er Acht, dass den Angehšrigen freier Berufe Ð nichts anderes
gilt fŸr Synergetiker Ð nicht jede, sondern lediglich eine berufswidrige
Werbung verboten ist (BverfGE 71, 172 ff., 85, 248, 257). Sachangemessene
Informationen, die den mšglichen Patienten oder Interessenten nicht
verunsichern, sondern eher als mŸndigen Menschen befþhigen, von der von der
freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, sind anerkannterma§en zulþssig
(BverfGE 82, 18, 28; NJW 2002, 1331; 2002, 3091; 2003, 2818).
cc)
Die Vorschriften des HWG und ihre Auslegung stehen Ð so u. a. BVerfG (NJW 2004,
2660) Ð mit Art. 12 I GG nur in Einklang, solange dem HWG, das einer Verleitung
zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken soll (BGH
GRUR 19619, 806; Doepner HeilmittelwerbeG, 2. Aufl. 2000, ¤ 10 R. E. 9) im
Bereich der Selbstdarstellung der Berufsangehšrigen wie z. B. der €rzte keine
eigenstþndige Bedeutung beigemessen wird. Jede andere Auslegung mŸsse sich vor
Art. 74 I Nr. 19 GG rechtfertigen (vgl. BVerfG 102, 26, 22). Die Gerichte
mŸssten in Anwendung des HWG auf den konkreten Fall dem Ma§stab des Art. 12 I
GG gerecht werden. Von der Beachtung dieser Grundsþtze kann jedoch in der
Entscheidung des AG keine Rede sein.
dd)
Wenn das HWG aber nur entgegenwirken soll einer Verleitung zur Selbstbehandlung
oder Selbstmedikation bestimmter Krankheiten und Leiden, ihm im Bereich der
Selbstdarstellung der Betroffenen keine eigenstþndige Bedeutung zukommt, dann
ist nicht erklþrlich, warum man Synergetiker daran hindern soll, auf entsprechende
Dokumentationen zu verweisen.
Schlie§lich
verleiten sie nicht zur Selbstbehandlung i.S.d. HWG mit ihrer Art von Hilfestellung
bei dem Versuch einer Selbstheilung seitens der Patienten. Wie oben dargelegt,
beschrþnkt sich die Aufgabe des Synergetiker darauf, die Klienten durch Abspielen
von Musik, Vorlesen von Entspannungsbþndern, RŸckwþrtszþhlen lassen und das
suggerieren des Herabsteigens in die eigene Seele sowie das …ffnen von inneren
TŸren in den gewŸnschten Zustand der Entspannung zu versetzen. Eine Diagnose
wird dabei nicht gestellt.
Diese
blo§e Hilfestellung des Synergetikers ist nicht erlaubnispflichtig nach dem
HeilprG, weil wie beim verfassungsgerichtlich als erlaubnisfrei eingestuften
Geistheiler keine Tþtigkeit ausgeŸbt wird, welche der staatlichen Kontrolle
wegen mšglicher Gefahren fŸr die Patienten bedarf. Wenn aber die Tþtigkeit
ungefþhrlich und erlaubnisfrei ist, warum soll dann nicht darŸber berichtet
werden dŸrfen?
Ein
Verbot derartiger Informationen einschlie§lich Links kšnnte nur gerechtfertigt
werden, wenn von der Selbstheilung wieder UnterstŸtzung des Synergetikers irgendwelche
Gefahren fŸr die Kranken ausgehen. Bestehen aber keine gefahren, dann sind auch
Verbote am Ma§stab des Art. 12 I GG nicht zu rechtfertigen. Das AG verkennt,
dass letztlich nur eine Verbreitung von Krankengeschichten, welche zu einer die
Gesundheit des Einzelnen gefþhrdenden Selbstbehandlung fŸhren kann, ein Verbot
rechtfertigt. Die undifferenzierte Einbeziehung von Krankengeschichten jeder
Art ohne PrŸfung des Inhalts ist am Ma§stab des HWG und des Betos einer verfassungskonformen
Auslegung nicht zu rechtfertigen.
ee)
Es lþsst sich nicht erkennen, wie und wodurch das entsprechende Verbot dem
Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes dienen kann.
Im
Hinblick auf Art. 12 I GG muss zwischen dem Nutzen fŸr das Gemeinwohl und den
die Berufstþtigen belastenden Vorkehrungen sinnvoll abgewogen werden. Diese
Abwþgung setzt voraus, dass der Bezug gesetzlich angeordneter Ma§nahmen zum
Gemeinschaftsgut hinreichend spezifisch ist und Eignung und Erforderlichkeit
der Ma§nahme nachvollziehbar begrŸndet werden. Je enger der Bezug von
Vorschriften zu einem Schutzgut ist, desto eher lassen sich Eingriffe in die
BerufsausŸbungsfreiheit verfassungsrechtlich rechtfertigen. Steht dagegen die
Beschrþnkung nur in einem entfernten Zusammenhang zum Gemeinschaftsgut, so kann
dieser nicht generell Vorrang vor der BerufsausŸbungsfreiheit beanspruchen
(vgl. BverfGE 85, 248, 261).
Die
fraglichen Vorschriften des HWG bekþmpfen aber unstreitig nicht unmittelbar
bestimmte Gesundheitsgefahren. Sie wollen lediglich der Verunsicherung von Kranken
begegnen und verhindern, dass langfristig negative RŸckwirkungen auf die medizinische
Versorgung der Bevšlkerung verursacht werden.
Es
ist hier aber im Fall der Bf. als Synergetikerin nicht erkennbar, welche
Verunsicherung durch entsprechende Informationen verursacht werden sollen.
ff)
Es ist Ð so auch das BVerfG Ð bereits zweifelhaft, ob die Vorschriften des
HeilmittelwerbeG auf die Selbstdarstellung eines Arztes, der Ÿber Behandlungen
mit einem bestimmten Medikament informiert, Anwendung finden kann, solange der
Arzt nicht in Erwerb bestimmter Mittel empfiehlt. Nur bei einem Einfluss auf
das Kaufverhalten der Patienten kšnnte z. b. der Verkehr von Arzneimitteln
betroffen sein.
Diese
Erwþgungen mŸssen erst recht gelten, wenn jemand wie die Bf. nur als Synergetikerin
tþtig ist und sie nur Ð zudem nur Ÿber Links Ð auf Berichte bzw. Geschichten
Dritter verweist. Schlie§lich wird mit dieser Information nicht eine bestimmte
Behandlung empfohlen.
gg)
Das AG hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob in Fallkonstellationen
der hier fraglichen Art nicht das Recht auf Selbstdarstellung gegenŸber dem Gesetzeszweck
des HWG Vorrang hat. Es fehlt in jedem Fall všllig die unverzichtbare Abwþgung.
hh)
Mit der uneingeschrþnkten Subsumtion blo§er Links in die Verbote des WG hat das
AG auch au§er Acht gelassen, dass es sich bei der Werbung im Internet um ein
Medium handelt, das als passive Darstellungsplattform in der Regel von
interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen
aufgesucht wird und sich daher der breiten …ffentlichkeit nicht unvorbereitet
aufdrþngt (BVerfG NJW 2003, 2818). Auch der BG (WRP 2004, 2121) hat in seiner
Rechtsprechung zum freiberuflichen Werberecht inzwischen klargestellt, dass die
Werbung auf einer Homepage vor dem Hintergrund zu beurteilen ist, dass das
gewþhlte Werbemedium eine passive Darstellungsform darstellt.
Diese
Passivitþt der Darstellungsform Ð sie wird erst recht bei der Verwendung blo§er
Links deutlich Ð muss bei der Heranziehung des HWG einfach Ð wie verfassungsrechtlich
herangezogen werden. Schlie§lich geht es hier neben der Berufsfreiheit der
Innformanten wie der Synergetiker um die Informationsfreiheit der im Internet Recherchierenden.
Festzuhalten
ist, dass bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des HWG ein Verbot
der hier fraglichen ãWerbung mittels Links nicht zu rechtfertigen ist, da es
nicht erforderlich ist im Interesse des Gemeinwohls.
Die
zulþssige Verfassungsbeschwerde ist begrŸndet.
(Dr.
Kleine-Cosack)
Rechtsanwalt
[1]
Grundlage des hier
geschilderten Vorgangs ist die Ingenieur-Arbeit des BegrŸnders, in der er 1975
eine WasserstrahldŸse aus 100 Plexiglas-Scheibchen von 1mm und unterschiedlich
ausgefrþstem innerem Durchmesser
herstellte. Aus beliebigem und intuitivem Ziehen bzw. Umsetzen der einzelnen
Scheibchen (wobei jeweils der Durchmesser der DŸse verþndert wird) ergab sich
dann der optimale Durchflu§, der nicht mehr zu verbessern war. Das Optimum
wurde nicht mittels mathematischer Berechnung erzielt, sondern durch das
ãScheibchen ZiehenÒ hatte sich der optimale Zustand von selbst eingestellt. Diese experimentelle Anordnung und DurchfŸhrung entspricht
exakt dem Grundversuch des Ingenieurs Schwefel, der damit die Evolutionbionik
begrŸndete.
Dieses
Modell hat der Klþger nachfolgend auf
die Arbeit mit den Energiebildern Ÿbertragen, sodass sich hier in
Anlehnung an die Chakren-Lehre (Chakra = Energiezentrum) der Energieflu§ des
Menschen optimiert. Die Erhšhung des Energieflusses vollzieht sich Ÿber die
oben bereits geschilderte selbstorganisatorische Verbesserung der Energiebilder
hin zu einer Annþherung an die idealtypische Urbildsymbolik. Bei diesen Urbildern handelt es sich um die aus den
Strukturwissenschaften bekannten sog. Attraktoren, die eine enorme Verdichtung
und BŸndelung von Informationen in sich tragen. Die Annþherung an die
idealtypischen Qualitþten der Urbilder durch selbstorganisatorische
Transformation wird vom Klienten subjektiv als zunehmende Harmonie, Stabilitþt
und inneres Einverstandensein erlebt und setzt sich auf kšrperlicher Ebene in
der Auflšsung von Symptomen um.