LANDKREIS GOSLAR
DER LANDRAT
Ausübung der Heilkunde
hier: Synergetik-Therapie
Datum 8.01.04
Sehr geehrter Herr Joschko
I. BESCHEID
1. Ich untersage Ihnen die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie
und des Synergetik-Profiling.
2. Ich fordere Sie auf, das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“
an Ihren Praxisräumen in der Petersilienstraße 30 in Goslar und die
Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie durch Sie im Internet
zu löschen.
3. Ich ordne den sofortigen Vollzug von Ziffer 1 und 2 an.
4. Für den Fall der selbständigen Fortführung der Synergetik-Therapie/Profiling
drohe ich Ihnen gem. §§ 64,65, 67 NSOG i.V.m. § 70 NvVwVG ein
Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an.
5. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.
Begründung:
Bei meinem Besuch in Ihrer Praxis für Synergetik-Therapie Petersilienstraße
30 in Goslar am 05.01.2004 traf ich Sie nicht persönlich an. Ich traf dort
Frau Sylke Urhahn an, die sich auch als Synergetik-Therapeutin und Profilerin
bezeichnet und sich auch als Vorsitzende des Synergetik-Therapie-Verbandes bezeichnet.
Diese teilte mir mit, dass Sie, Herr Joschko, weder eine Approbation als Arzt
noch eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut noch eine Heilpraktikererlaubnis
besitzen. Ebenso erklärten Sie, dass es sich bei Synergetik-Profiling um
eine Weiterentwicklung der Synergetik-Therapie handelt. Auf der Internet-Seite
www.infocenter-goslar.de wird unter der Überschrift „Warum ein Infocenter“
u. a. angeboten, dass Sie unter der oben genannten Adresse ein Profiling anbieten
sowie Einzelsitzungen für Innenweltreisen und für Synergetik-Therapie,
die auch direkt bei Ihnen gebucht werden können.
I. Rechtsgrundlage für meine Entscheidung ist § 1 HeilprG. Danach
ist für die Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein,
eine Erlaubnis erforderlich.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen
ausgeübt werden. Dies setzt nach allgemeiner Auffassung ärztliche
bzw. medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse voraus, sei es im Hinblick
auf das Ziel, die Art oder Methoden der Tätigkeit oder für die Feststellung,
ob im Einzelfall eine Behandlung überhaupt begonnen werden darf.
Erlaubnispflichtig sind aber auch solche Verrichtungen, die für sich gesehen
keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzen, wenn sie Gesundheitsgefährdungen
mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass rechtzeitiges Erkennen ernster
Leiden, das ärztliche Wissen voraussetzt (Differentialdiagnostik), verzögert
werden kann und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur
geringfügig ist.
Sie berufen sich auf eine von entwickelten und als wissenschaftlich bezeichneten
Lehre, die dazu dienen soll, Hintergrundstrukturen von Krankheitssymptomen in
neuronalen Netzen aufzufinden und zu verändern. Das soll in Selbsthilfe
geschehen. Der Beschreibung in den Veröffentlichungen des Synergetik-Instituts
vom April 2002- „Selbstheilung mit der Synergetik-Therapie“- und
vom September 2002- „Ausbildung zur Synergetik-Therapeutin/zum Synergetik-Therapeut“-
entnehme ich, dass sie eine Tiefenentspannung bei Ihren Klienten durchführen.
Die Aufgaben des Therapeuten würden sich darauf beschränken, Beratungsgespräche,
Therapiemöglichkeiten und Wirkungen besprechen, therapeutische Maßnahmen
durchführen – z. B. die Tiefenentspannung. Die Klienten werden durch
Handlungen des Therapeuten wie Abspielen einer Musik, insbesondere auch durch
Vorlesen eines Entspannungstextes mit den Methoden der Suggestion in einen Zustand
der Entspannung versetzt. Hierbei werden technische Abläufe eingesetzt,
wie etwa das Rückwärtszählen und dem Suggerieren vom Herabsteigen
in die eigene Seele sowie das Öffnen von Türen und auch weitere Interventionen,
die zum einen den Abläufen einer medizinischen Hypnose entsprechen und
zum anderen weitere suggestive Einflussnahmen auf den seelischen Zustand des
Patienten darstellen (siehe: „Ausbildung zur Synergetik-Therapeutin/zum
Synergetik-Therapeut“).
Nach allgemeinem ärztlichen Wissen unterliegen die Hypnose, aber auch die
sonstigen psychotherapeutischen Maßnahmen, die in Form einer Suggestion
von Ihnen vorgenommen werden, sogenannten Kontraindikationen und sollen bei
bestimmten Krankheitsbildern nicht angewendet werden, da es sonst ganz akut
zu schwersten psychischen Veränderungen und Krisensituationen kommen kann.
Selbst körperliche Erkrankungen wie zum Beispiel Asthma oder Diabetes mellitus
können unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen.
Aus amtsärztlicher Sicht ist es zwingen erforderlich, dass derjenige, der
derartige Maßnahmen durchführen will, zunächst einmal feststellen
muss, ob die Methode für den jeweiligen Klienten evtl. Ausschlussgründe,
also Kontraindikationen bietet. Sofern doch unerwartet plötzliche Krisensituationen
auftauchen, muss eine ausreichende Kompetenz vorliegen, um diesen Krisen begegnen
zu können und eine Gefährdung der Klienten abzuwenden.
Laut Ihren Veröffentlichungen sollen 17% der Klienten körperlich krank
und 26% psychisch krank sein
(siehe: Ausbildung zur Synergetik-Therapeutin/zum Synergetik-Therapeut“),
so dass hier ein unvertretbar hohes Risiko besteht, dass ohne Prüfung Ihrer
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hingenommen werden kann.
Es sind ferner sowohl fachliche Kenntnisse des Therapeuten vor Beginn der Therapie
wie auch bei deren Durchführung erforderlich. Ohne diese Kenntnisse und
Fähigkeiten besteht eine Gefährdung der Klienten und zwar in physischer
und psychischer Hinsicht.
Nach der von den Gerichten entwickelten sog. Eindruckstheorie ist für die
Ausübung der Heilkunde das subjektive Empfinden des „Kunden“
maßgeblich.
Sie erwecken den Eindruck, dass Sie mit den angewandten Methoden nahezu jede
Krankheit heilen können, und zwar gefahrlos. Dadurch entsteht der Eindruck,
dass der Besuch eines Arztes oder anderen medizinisch Kundigen nicht mehr notwendig
ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass Sie darauf hinweisen, dass ein Synergetik-Therapeut
über keine medizinische Qualifikation verfügt und der Klient die alleinige
Verantwortung dafür trägt.
Schon allein die Bezeichnung „Therapie“/“Therapeut“
beinhaltet für den Klienten die Aussage, dass ihm bei seinen Leiden geholfen
wird, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen angewandten Methoden, die versprechen,
körperliche und seelische Krankheiten zu heilen bzw. zu lindern. Der Begriff
Therapeut kommt aus dem griechischen und bedeutet behandelnder Arzt, bzw. Therapeutik
ist die Lehre von der Behandlung von Krankheiten, dementsprechend wird Ihr Handeln
von den Klienten auch als Krankheitsbehandlung bewertet.
Unter Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage ist daher aus
amtsärztlicher Sicht die Synergetik-Therapie Ausübung der Heilkunde
und damit eindeutig nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) in der zurzeit geltenden
Fassung erlaubnispflichtig.
II.
Die Entfernung des Schildes ist erforderlich, damit nach außen hin deutlich
wird, dass Sie keine Therapie anbieten, die geeignet ist, den Klienten von seinen
Leiden zu befreien. Wie bereits oben angeführt, entsteht durch die Bezeichnung
als „Therapie“ bei den Klienten dieser Eindruck. Darüber hinaus
ist die Entfernung als logische Konsequenz der Untersagung der Ausübung
der Tätigkeit als Synergetik-Therapeut erforderlich.
III.
Die sofortige Vollziehung ist hier dringend geboten. Das besondere öffentliche
Interesse am Sofortvollzug überwiegt gegenüber Ihren Interessen an
der aufschiebenden Wirkung dieses Bescheids. Die Durchführung Ihrer Tätigkeit
als Therapeut stellt eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Gesundheit dar.
Die synergetische Therapie soll eine intelligente Krankheitsmeisterung darstellen
und zwar bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten und Befindlichkeitsstörungen.
Schon allein dies genügt, dass mögliche Klienten einen Besuch bei
Ihnen den eines Arztes vorziehen, und sich somit in Gefahr für Leib und
Leben bringen, schon allein aufgrund der Tatsache, dass durch die Bezeichnung
„Therapeut“ ein entsprechendes Vertrauen hervorgerufen wird. Insbesondere
besteht diese Gefahr erst recht im Hinblick auf die von Ihnen angewandten Methoden.
Es besteht die Möglichkeit, dass während Ihrer „Sitzung“
gerade durch Ihre Methoden Krisensituationen beim Klienten auftreten, und zwar
in körperlicher oder psychischer Hinsicht, derer Sie mangels fachlicher
Kenntnis nicht gewachsen sind und deren Folgen für den Klienten verheerend
sein können. Aus diesen Gründen ist der Sofortvollzug zwingend erforderlich.
Ihre Interessen müssen hier im Sinne der Unversehrtheit von Leib und Leben
der Allgemeinheit zurückstehen. Der Sofortvollzug ist zudem zwingend geboten,
weil Sie bereits seit dem 05.01.2004 die Synergetik-Therapie in Goslar ausüben
und folglich jederzeit die Möglichkeit besteht, dass sich die oben genannten
Gefahren realisieren.
IV.
Die Androhung von Zwangsgeld gem. §§ 64, 65, 67 NSOG ist geeignet
und erforderlich, um die aus Ihrer Tätigkeit erwachsenen Gefahren für
die Allgemeinheit abzuwenden. Dies ist erforderlich, das es kein milderes Mittel
gibt, Sie an der weiteren Ausübung der Synergetik-Therapie/Profiling zu
hindern.
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Verwaltungskosten
Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu ergeht ein gesonderter
Kostenfestsetzungsbescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch
erheben. Der Widerspruch ist beim Landkreis Goslar, Klubgartenstr. 6, 38640
Goslar schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch durch
rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs bei der Bezirksregierung Braunschweig,
Bohlweg 38, 38100 Braunschweig, gewahrt.
Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor
7, 38037 Braunschweig, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ein Rechtsbehelf gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln hat
gemäß § 64 NSOG keine aufschiebende Wirkung. § 80 (Abs.
4-8) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.91 (BGBl. I S. 686), in der
zz. gültigen Fassung ist entsprechend anzuwenden. Die aufschiebende Wirkung
kann nur auf Antrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38037
Braunschweig, von diesem ganz oder teilweise wiederhergestellt werden.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Dr. Martin Hepp