Abschrift
Verwaltungsgericht Braunschweig
Az.: 5 B 7/04 und
Az.: 5 B 13/04
BESCHLUSS
In den Verwaltungsrechtssachen
1. der Frau Sylke Urhahn,
Amselweg 1, 35649 Bischoffen, - 5 B 7/04 –
2. des Herrn Bernd Joschko,
Amselweg 1, 35649 Bischoffen, - 5 B 13/04 –Antragsteller,
Proz.-Bev. zu 1. und 2.: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rohlfing u. a.,
Werder Landstraße 3, 37073 Göttingen,g e g e n
den Landkreis Goslar, vertreten durch den Landrat,
Klubgartenstraße 11, 38640 Goslar,
- 53.0.3.1 –Antragsgegner,
Streitgegenstand: Vollzug des Heilpraktikergesetzes
- hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO –
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 5. Kammer – am 13. Februar 2004 beschlossen :
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller wird wiederhergestellt,
soweit ihnen aufgegeben worden ist, „die Angebote der Durchführung
der Synergetik-Therapie ... im Internet zu löschen“. Im Übrigen
wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Antragsteller auf 10.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass ihnen der Antragsgegner mit Sofortvollzug
die selbständige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie und des sog.
Synergetik-Profilings sowie von Hinweisen auf diese Tätigkeiten (durch
ein Praxisschild und im Internet) untersagt hat; der Antragsgegner vertritt
die Ansicht, die Tätigkeiten bedürften der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Der Antragsteller zu 2) versteht sich als Begründer der von ihm sog. Synergetik-Therapie.
Seiner Ansicht nach verbessert die sog. Synergetik-Therapie die Gesundheit der
Gesellschaft. Krankheit sei kein Schicksal, sondern ein dringender Wegweiser
zur mehr Selbstbestimmung. Jeder könne in seiner Innenwelt aufräumen
und dadurch in Eigenleistung Selbstheilung als neue stabile Ordnung erzeugen.
Diese Seelsorge im ursprünglichen Sinne sei immer Hilfe zur Selbsthilfe.
Daher sei synergetische Selbstheilung immer intelligente Krankheitsmeisterung
und positive Lebensbewältigung. Basis ihrer Methode sei die wissenschaftliche
Synergetik nach Hermann Haken. Die von dem Antragsteller zu 2) ausgehende Innovation
bestehe in der Übertragung der Gesetzmäßigkeiten dieser Wissenschaft
auf die Selbstorganisationsfähigkeit in der Psyche in Tiefenentspannung.
Die praktische Umsetzung durch die Veränderung der Informationsstruktur
ermögliche dem Klienten, seine Selbstheilungskräfte aktiv zu mobilisieren.
Dies geschehe im Schwerpunkt durch synergetische Bearbeitung seiner inneren
Bilder und dadurch eine Nachbearbeitung seiner unverarbeiteten Erlebnisse und
Konflikte. Der entscheidende Ordnungsparameter sei die Erhöhung der Handlungskompetenz.
Die Resilienz werde gestärkt (vgl. „Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“,
Sept. 2002, Bl. 82 der Beiakte D).
Die Antragsteller verstehen diese sog. Synergetik-Therapie als Anleitung zur
Selbstheilung bei nahezu allen körperlichen und seelischen Krankheiten
und Befindlichkeitsstörungen, jedoch nicht als Behandlung nach dem Heilpraktikergesetz.
Zu Beginn einer von den Antragstellern sog. Therapiesitzung spiele der jeweilige
sog. Synergetik-Therapeut sanfte Meditationsmusik ein, bitte den „Klienten“,
sich noch einmal zurechtzurücken, und lese einen Tiefenentspannungstext
vor. Dadurch solle der „Klient“ völlig entspannt in sich gehen
und seine Gehirnfrequenz den Alphazustand erreichen. Dieser Zustand entspräche
nicht einer Hypnose, sondern einer meditativen Haltung. Nachfolgend begleite
der Therapeut den „Klienten“ auf einer sog. Innenweltreise. Die
Techniken zum Auffinden von Informationsstrukturen der Innenweltreisen seien
Bestandteil des Basiswerkzeugs für sog. Synergetik-Therapeuten (vgl. „Ausbildung
zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 90 der Beiakte D). Sog. Synergetik-Therapeuten
können sich nach Ansicht der Antragsteller nach persönlicher Neigung
und Erfahrungswerten auf spezielle Krankheiten, Zielgruppen und Hintergründe
spezialisieren, so hinsichtlich von Krankheiten etwa „Krebs, MS, Aids,
Neurodermitis, Rheuma und psychische Störungen“ (vgl. „Ausbildung
zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 91 der Beiakte D). Nach dem
Verständnis der Antragsteller habe der Therapeut die Funktion eines Wegbegleiters
des „Klienten“, damit dieser sich auf seine Bilderwelt einlassen
könne und die dort vorgefundene Energie (in Form von Bild, Emotion, Körpersensation
etc.) unterstützt werde. Dadurch eröffne sich dem Klienten die Möglichkeit,
evtl. auftauchende Widerstände und Blockaden zu meistern, die notwendige
Energie zur Erreichung des Kipppunktes für eine Symmetriebrechung aufzubauen,
die sodann in einer Neustrukturierung auf höherer Ebene durch einen Selbstorganisationsprozess
münde. Die sog. Synergetik-Therapie sei gegenwärtig die einzige Methode,
die nicht an den psychischen Inhalten oder körperlichen Symptomen selbst,
sondern ausschließlich mit und an der Organisationsstruktur und wechselseitigen
Verknüpfungen dieser Inhalte und Symptome arbeite (vgl. www.infocenter-goslar.de/-synergetik-therapie).
Nach dem Verständnis der Antragsteller geschieht Heilung daher nicht durch
die – vor allen Dingen von Ärzten vorgenommene – Symptombekämpfung,
durch Übertragung einer Heilenergie oder durch „Unterwerfung in eine
Methode oder Verhalten“, sondern als Ergebnis einer aktiven Bewältigungsarbeit
im Inneren des Klienten durch ihn selbst und ist daher eine Selbstheilung (vgl.
„Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 114 der
Beiakte D). Nach einem im Internet veröffentlichten weiteren Schreiben
des Antragstellers zu 2) an den Antragsgegner (vgl.
www.heilpraktikergesetz.de) im Zusammenhang mit einem vorhergehenden Verwaltungsvorgang
findet die Anleitung zur Selbstheilung durch Innenweltreisen exklusiv im (von
ihm geleiteten) sog. Synergetik-Therapie-Institut statt. Alle medizinischen
Erkenntnisse blieben außen vor, daher sei die Zusammenarbeit mit Ärzten
wichtig und erwünscht. Allerdings nicht unter Aufsicht – diese Forderung
halte er für arrogant und nicht begründet. Es gäbe genügend
Argumente eher für den Umkehrschluss. In den letzten zehn Jahren sei bei
tausenden von „Sessions“ kein Schaden aufgetreten. Im Rahmen einer
sog. Brustkrebsstudie (vgl. Beiakte E: Session Heft 9 Brustkrebs) des von dem
Antragsteller zu 2) geleiteten sog. Synergetik-Therapie-Institutes wird u. a.
auf die Selbstheilung bei Brustkrebs hingewiesen; Brustkrebs könne man
selbst auflösen (letzte Seite). Als Faustregel gelte: „Linke Brust
Versorgungskonflikt, rechte Brust Partnerschaftskonflikt“ (letzte Seite).
Krankheitsbilder seien immer eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit.
Naturwissenschaftlich gesehen gebe es keine Krankheiten (vgl. S. 97 dieses Heftes).
Der Unterschied zwischen der sog. Synergetik-Therapie und dem sog. Synergetik-Profiling
liege in der Fragestellung (Anlage zum Schreiben der Antragsteller v. 26.1.2004,
Bl. 57 f der Gerichtsakte; vgl. ferner den Abschnitt „Synergetik Profiler“
in „Ausbildung zum Synergetik-Therapeut, Sept. 2002, Bl. 106 der Beiakte
D). Die sog. Synergetik-Therapie betone eher den Selbstheilungsprozess, das
Profiling das Auffinden der Informationsstruktur. Hier werde die Rasterfahndung
in der Innenwelt der Klienten angewendet. In dem Kranken stecke die Krankheit.
Sie (als Therapeuten) läsen in den „inneren Bildern“, und der
„Klient“ erkenne die „Täterstruktur“, die Summe
der Ereignisse, die dazu führe, dass er diese seine Krankheit habe. Ändere
er diese seine innere Informationen ab, werde er gesund. „Das lässt
sich nicht verhindern. Da heilt niemand, auch nicht die Methode.“
Die Antragsteller, deren o. a. (Haupt-)Therapiezentrum sich in Hessen im Lahn-Dill-Kreis
befindet, haben zum Jahresbeginn 2004 im Landkreis Goslar ein sog. Informationscenter
eröffnet, in dem sie u. a. die sog. Synergetik-Therapie und das sog. Synergetik-Profiling
anbieten. Mit dieser Eröffnung solle auch eine Klärung der berufsrechtlichen
Stellung der sog. Synergetik-Therapie herbeigeführt werde. Über eine
Approbation als Ärzte bzw. psychologische Psychotherapeuten oder eine Heilpraktikererlaubnis
verfügen die Antragsteller nicht. Sie halten sie auch nicht für erforderlich,
da sie weder Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausübten noch
von ihrer Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen
ausginge. Jeder Klient werde durch ein – bei den Akten befindliches (vgl.
Anlage 7 zum Schreiben vom 2.2.2004, Bl 94 der Gerichtsakte) – Merkblatt
vor Beginn der Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der sog. Synergetik-Therapeut
über keine medizinische Qualifikation verfüge und kein Heilungsversprechen
abgebe, aber „über die hohe Wirksamkeit dieser ganzheitlichen Methode
bei anderen Klienten mit ähnlichen Symptomen informiere und Hintergrundauflösung
statt Bekämpfung empfehle“. In diesem Merkblatt werde der Klient
auch darauf aufmerksam gemacht, dass die sog. Synergetik-Therapie keinen Arzt,
Psychotherapeuten oder Heilpraktiker ersetze und sich der Klient während
der Therapie weiterhin mit einem Arzt seines Vertrauens beraten solle, die Zusammenarbeit
sei erwünscht und wichtig.
Nach Anhörung der Antragsteller erließ der Antragsgegner die hier
streitigen Bescheide vom 08.01.2004, mit denen er den Antragstellern die selbständige
Ausübung der „Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling“
sofortvollziehbar untersagte und sie darüber hinaus sofortvollziehbar aufforderte,
das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“ an ihren Praxisräumen
in Goslar zu entfernen sowie die Angebote der Durchführung der Synergetik-Therapie
„durch sie“ im Internet zu löschen. Für den Fall der selbständigen
Fortführung der Synergetik-Therapie/Profiling wurde ein Zwangsgeld in Höhe
von 5.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die
Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling stellten eine unerlaubte, weil
ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführte Ausübung der Heilkunde
im Sinne von § 1 des Heilpraktikergesetzes dar. „Heilkunde“
in diesem Sinne werden ausgeübt, wenn im Hinblick auf das Ziel, die Art
und der Methoden der Tätigkeit oder die Feststellung eines Behandlungsbedarfes
medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Für die Annahme einer heilkundlichen
Tätigkeit reiche es aber auch aus, dass mittelbar Gesundheitsgefährdungen
dadurch eintreten, dass rechtzeitiges Erkennen ernstlicher Leiden verzögert
werde und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig
sei. Beide Voraussetzungen seinen vorliegend gegeben. Zum einen erfordere die
Methode der Synergetik-Therapie selbst ärztliches Wissen, da eine –
o. a. – Therapiesitzung den Abläufen einer medizinischen Hypnose
entspreche und suggestive Einflussnahme auf den seelischen Zustand des Patienten
darstelle. Dafür gebe es Kontraindikationen, da es sonst ganz akut zu schwersten
psychischen Veränderungen oder Krisensituationen kommen könne; selbst
körperliche Erkrankungen wie Asthma oder Diabetes mellitus könnten
unter seelischer Belastung zu akut bedrohlichen Notfällen führen.
Zu berücksichtigen sei nach der sog. Eindruckstheorie schließlich
auch, dass bei den „Kunden“ der Eindruck erweckt werde, dass die
Antragsteller mit den angewandten Methoden nahezu jede Krankheit gefahrlos heilen
könnten und deshalb der Besuch eines Arztes oder eines anderen medizinisch
Kundigen nicht mehr notwendig sei. Dem stehe der Hinweis über die mangelnde
medizinische Qualifikation des Synergetik-Therapeuten und die alleinige Verantwortung
des Klienten nicht entgegen. Die weiterhin angeordnete Entfernung des Schildes
sei als logische Konsequenz der Untersagung der Tätigkeitsausübung
erforderlich, um nicht nach außen den Eindruck zu erwecken, dass eine
solche Therapie weiterhin angeboten werden könne. Aus dem – im Einzelnen
näher ausgeführten – Interesse an der Unversehrtheit von Leib
und Leben der Allgemeinheit sei darüber hinaus der Sofortvollzug geboten
gewesen, da andernfalls die befürchteten Gefahren jederzeit bei einer Fortsetzung
der Tätigkeit der Antragsteller als Synergetik-Therapeuten in Goslar auftreten
können.
Die Antragsteller haben gegen diesen Bescheid beim Antragsgegner Widerspruch
eingelegt und ergänzend am 20.01.2004 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht.
Sie beantragen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ansicht, dass es sich
bei der sog. Synergetik-Therapie und dem sog. Synergetik-Profiling nicht um
Ausübung von Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes handele, sinngemäß
Die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des
Antragsgegners vom 08.01.2004 wiederherzustellen bzw. (hinsichtlich
der Androhung eines Zwangsgeldes) anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist überwiegend, nämlich
hinsichtlich des Verbots der selbständigen Ausübung der sog. Synergetik-Therapie
und des sog. Synergetik-Profiling (bezogen auf den Landkreis Goslar) sowie der
Entfernung des in Goslar befindlichen Hinweisschildes auf die sog. Synergetik-Therapie-Praxis
unbegründet (1), hinsichtlich der Löschung der Angebote der Durchführung
der sog. Synergetik-Therapie im Internet aber begründet (2).
(1.) Die sofortige Vollziehung der zuvor angeführten Maßnahmen ist
einzelfallbezogen und mit einer hinreichenden Begründung im Sinne von §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller ist in dem
o. a. Umfang nicht wiederherzustellen, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Verbots der sog. Synergetik-Therapie bzw. des sog. Synergetik-Profiling
(in Goslar) und der Aufforderung zur Entfernung des entsprechenden Hinweisschildes
in Goslar bestehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 1 Abs. 1 des (fortgeltenden, vgl. etwa Beschluss des OVG Münster
v. 7.2.2002 – 13 A 1253/01 – NVwZ-RR 2003, 428 f mwN) Gesetzes über
die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz
–HPG) v. 17.2.1939 (RGBl. I S. 251) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde,
ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Gemäß § 3
Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum HPG v. 18.2.1939 (RGBl. I S.
259) entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer solcher Erlaubnis
der Landkreis als untere Verwaltungsbehörde (vgl. Erl. Des MS vom 22.02.1995
– Nds. MBl. 1995, S 375). Ist der Antragsgegner somit für die Erteilung
einer solchen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zuständig, so ist
er gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG i.V.m. § 11 Nds.
SOG auch für das Vorgehen gegen die Ausübung der Heilkunde im Sinne
des Heilpraktikergesetz ohne Approbation oder Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
sachlich zuständig. Dazu enthält das Heilpraktikergesetz nämlich
keine vorrangige Eingriffsermächtigung (vgl. Urteil des BverwG v. 11.11.1993
– 3 C 45/91 – BverwGE 94, 269 ff). Im Rahmen dieser Befugnis ist
auch über die zwischen den Beteiligten vorliegend im Wesentlichen streitige
(Vor-)Frage zu entscheiden, ob sich die sog. Synergetik-Therapie bzw. das sog.
Synergetik-Profiling als Ausübung der Heilkunde darstellt. Eine (anderweitige)
Zuständigkeit, über diese Frage verbindlich zu entscheiden, besteht
nicht; insbesondere ergibt sich eine solche Entscheidung nicht aus der von den
Antragstellern vorgelegten Bescheinigung des Regierungspräsidiums Darmstadt
vom April 2003 gemäß § 4 Nr. 21a bb UstG (vgl. zu den Voraussetzungen
an eine „ordnungsgemäße“ Berufsausbildung i.S.d. Bestimmung
das Urteil des OVG Münster v. 8.2.1982 – 3 A 1687/78 – NVwZ
1984, 125 f mwN). Denn diese Bescheinigung bezieht sich allein auf die Berufsausbildung,
nicht aber auf die hier streitige Ausübung der sog. Synergetik-Therapie.
Insoweit wird in dem Bescheid vielmehr ausdrücklich aufgeführt, dass
über die Zulässigkeit der Berufausübung keine Aussage getroffen,
sondern diese Frage als offen und klärungsbedürftig angesehen wird.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde
i.S.d. HPG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen vorgenommen wird. Wie das
Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Urteil vom 02.12.1998 – 13 A
5322/96 – DVBl. 1999, 1057 ff mwN) zutreffend ausgeführt hat, macht
das Gesetz demnach keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden
um körperliche oder um solche auch ausschließlich seelischer Natur
handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und –methode
ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung stets dann Heilkunde vor,
wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse
voraussetzt, und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender
Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen
verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein
im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode selbst, die, ohne Kenntnisse
durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick
auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf,
ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt.
Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für
sich gesehen ärztliche (heilkundliche) Sachkenntnisse nicht voraussetzen,
die aber eine Gesundheitsgefährdung mittelbar dadurch zur Folge haben können,
dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen
oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das notwendige Fachwissen
verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung
notwendig ist. Hieran gemessen handelt es sich bei der Ausübung der sog.
Synergetik-Therapie und des sog. Synergetik-Profiling um Heilkunde im Sinne
des Heilpraktikergesetzes, die – insoweit unstreitig – von den Klägern
auch berufsmäßig ausgeübt wird.
In den angefochtenen Bescheiden ist dazu ausgeführt worden, dass bereits
im Hinblick auf die Methode der sog. Tiefenentspannung selbst medizinische Fähigkeiten
erforderlich sind, da andernfalls der Patient geschädigt werden könne.
Dies wird im Hinblick auf Kontraindikationen, etwa bei psychischen Erkrankungen,
nachvollziehbar dargelegt und durch die (knappe) Stellungnahme von Prof. Dr.
Dirk Revenstorf vom 27.06.2003 bestätigt. Auch in der von den Antragstellern
selbst in Bezug genommenen Stellungnahme des Herrn Dr. Gerhard Pawlowsky aus
Wien wird darauf hingewiesen, dass die Annahme, wenn man das Gehirn nur gut
arbeiten lasse, werde es leichter, der psychotherapeutischen und sozilogischen
Forschung zur Ätiologie der schweren Pathologien, Psychosen, Borderline-Erkrankungen
und narzisstischen Störungen widerspreche, und dass insoweit auch die Annahme,
kein Menschenbild zu vertreten und den Klienten dadurch vor Beeinflussung zu
schützen, nicht aufgehen, weil der Klient dadurch dem unreflektierten Menschenbild
des Therapeuten noch mehr ausgesetzt werde. Die von den Antragstellern vorgelegte
weitere Bescheinigung v. 27.1.2004 nimmt zu etwaigen Kontraindikationen nicht
konkret Stellung. Inwieweit allerdings der von den Antragstellern in Zweifel
gezogene Vergleich ihrer Methode mit der Hypnosebehandlung zutrifft, wäre
ggf. im Einzelnen noch darzulegen und nachzuweisen, was – soweit erforderlich
– im Widerspruchsverfahren jedoch noch nachgeholt werden kann.
Im vorliegenden Verfahren braucht diese Frage jedoch nicht vertieft zu werden,
weil jedenfalls – was für die Annahme der „Heilkunde“
nach den vorherigen Ausführungen ausreicht – die von den Antragstellern
durchgeführte sog. Synergetik-Therapie und das sog. Synergetik-Profiling
jedenfalls Gesundheitsgefahren unmittelbar dadurch zur Folgen haben können,
dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen
oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische
Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung
notwendig ist. Ziel der Tätigkeit der Antragsteller, die sich als Begleiter
verstehen, ist ein Heilungsprozess, dementsprechend sprechen sie auch selbst
von „Selbstheilung“ und von sich als „Therapeuten“.
Dass die Antragsteller über kein medizinisches Fachwissen verfügen,
wird von ihnen selbst eingeräumt. Aus der von ihnen selbst in Bezug genommenen
Stellungnahme des Dr. Pawlowsky, vor allem aber aus dem beispielhaften Ablauf
von sog. Therapiesitzungen zum Thema Brustkrebs (Beiakte E) ergibt sich außerdem,
dass sich ihre Tätigkeit als sog. Therapeut bzw. und erst recht als sog.
Profiler nicht auf eine bloße passive Begleitung eines eigenverantwortlich
vom Patienten bestimmten Ablaufs beschränkt, sondern die Sitzung im Dialog
u. a. durch Aufforderungen gesteuert wird (vgl. zur Förderung der Selbstheilung
(durch sog. Reiki-Sitzungen) als Ausübung der Heilkunde auch das o. a.
Urteil des OVG Münster v. 2.12.1998).
Nach dem Selbstverständnis der Antragsteller von der sog. Synergetik-Therapie besteht auch eine erhebliche Gefahr, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen und/oder verzögern und auf eine solche notwendige medizinische Behandlung mangels Wissen und mangels Erkenntnis auch nicht von den sog. Synergetik-Therapeuten bzw. –Profilern hingewiesen werden. Die Antragsteller empfehlen in ihrem Merkblatt selbst „Hintergrundauflösung“ (durch Sie bzw. andere sog. Synergetik-Therapeuten) statt „Bekämpfung“ (z.B. durch Ärzte). Nach ihrem zuvor angeführten Selbstverständnis der sog. Synergetik-Therapie sind nämlich medizinische Krankheitsbilder immer eine Abstraktion, eine Reduzierung der Wirklichkeit, naturwissenschaftlich gesehen gebe es gar keine Krankheiten. Dementsprechend können nach dem Verständnis der Antragsteller solche Krankheiten im herkömmlichen Sinne von ihnen auch weder erkannt werden noch bezieht sich ihr Erkenntnisinteresse darauf. Die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten „Abstraktionen“ sind nach ihrem Selbstverständnis lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung verspreche. Geeignet und erforderlich sei allein die durch ihre „Begleitung“ ermöglichte reine Selbstheilung. Die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden wird aber nicht nur dadurch verhindert oder verzögert, dass die Antragsteller als Behandler selbst hierauf nicht ihr Augenmerk richten, sondern darüber hinaus auch durch das daraus folgende Selbstverständnis im Verhältnis zu Ärzten.
Wie sich aus den vorgenannten Ausführungen, aber auch aus den eigenen
Darstellungen ergibt, wird nämlich die Selbstheilungsarbeit in vielen Fällen
nicht als zusätzliche, sondern als wichtigste Arbeit angesehen. Im bereits
zuvor angeführten Brief an das Gesundheitsamt des Antragsgegners führt
der Antragsteller zu 2) zum Verhältnis der sog. Synergetik-Therapie zu
den Ärzten aus, dass es genügend Argumente für einen Umkehrschluss
gebe, womit eine Tätigkeit der Ärzte unter Aufsicht von sog. Synergetik-Therapeuten
gemeint ist. Noch ein weiterer Gesichtspunkt spricht für die Gefahr, dass
eine notwendige medizinische Behandlung bei Inanspruchnahme der sog. Synergetik-Therapie
nicht wahrgenommen wird: Nach Auffassung der sog. Synergetik-Therapie liegt
der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte,
andere geschulte Heilkundler und/oder in der Einnahme bestimmter Medikamente,
sondern in der Arbeit an sich selbst durch Selbstheilung. Auf diese Weise könne
jeder einzelne Gesundheit erreichen, bzw. diesen Zustand gar nicht verhindern.
Auf dieser Grundlage müssen also gerade mit etwaigen Nebenwirkungen verbundene
medizinische Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich
angesehen werden. Hierauf wird dementsprechend in den Publikationen der sog.
Synergetik-Therapeuten wiederholt, etwa im Zusammenhang mit der Chemotherapie
zur Krebsbehandlung, hingewiesen. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht
bereits zutreffend mit dem o. a. Urteil vom 11.11.1993 darauf hingewiesen, dass
es sich bei einer „Behandlung“ vielfältiger und unterschiedlichster
Art entsprechend dem Tätigkeitsfeld eines Arztes für Allgemeinmedizin
einschließlich etwa von Asthma und Knoten in der weiblichen Brust –
wie hier durch die Antragsteller – um keineswegs ungefährliche Leiden
handele und jedenfalls einzelne einer rechtzeitigen ärztlichen Diagnose
bedürfe, „wie etwa – was allgemein bekannt ist – Knoten
in der weiblichen Brust“. Der Antragsgegner hat dazu zutreffend unter
Bezugnahme auf ärztliche Studien darauf hingewiesen, dass gerade im Falle
von Brustkrebs eine frühzeitige sachgerechte ärztliche Behandlung
sogar überlebensnotwendig ist.
Ohne (sachgerechte) ärztliche Therapie überleben nur 22% der Erkrankten
länger als fünf Jahre, mit einer solchen Therapie hingegen 75% (vgl.
Bl 12 der Beiakte A). Eine solche sachgerechte ärztliche Therapie wird
aber nach dem Selbstverständnis der Antragsteller gerade erschwert, wenn
nicht verhindert, da ihrer Ansicht nach eine medizinische Behandlung u. a. bei
Brustkrebs nicht angezeigt ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der zuvor
angeführten Entscheidung weiterhin zutreffend angeführt hat, kommt
es insoweit auch nicht auf die Frage an, ob die Antragsteller sich im Einzelfall
tatsächlich so verhalten, dass ihre Patienten bzw. Klienten gefährdet
werden. Schließlich hängt die Erlaubnispflicht der Tätigkeit
danach auch nicht davon ab, ob der betroffene Behandler seinen Patienten erklärt,
er könne keine Krankheiten heilen, dies sei ausschließlich Sache
des Arztes oder Heilpraktikers, bzw. – wie vorliegend mit dem Formblatt
„Information zu den Synergie-Einzelsitzungen“ – ein Verweis
auf andere Formen der Heilkundeausübung erfolgt. Entscheidend ist vielmehr
die dargelegte objektive Gefahr, dass Patienten auf der Grundlage des Selbstverständnisses
der sog. Synergetik-Therapie von einer solchen danach als zumindest unnötig,
wenn nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand
nehmen.
Handelt es sich somit bei der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie bzw.
des sog. Synergetik-Profiling um Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes,
so liegt in der von den Antragstellern beabsichtigten Ausübung dieser Tätigkeit
ohne die erforderliche Erlaubnis ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HPG,
der bereits als solcher gemäß § 11, § 1 Nr. 1a Nds. SOG
zum Erlass der angefochtenen Verfügung ausreicht. Der Nachweis, dass im
Einzelfall Klienten bzw. Patienten der Antragsteller gefährdet sind bzw.
werden, ist dazu nicht erforderlich.
Die Untersagung der Ausübung der sog. Synergetik-Therapie bzw. des sog.
Synergetik-Profiling mangels demnach erforderlicher Erlaubnis nach dem HPG stellt
sich auch als eine verhältnismäßige, insbesondere geeignete
Maßnahme gemäß § 4 Nds. SOG dar (vgl. dazu Beschluss des
VberfG v. 7.8.2000 – 1 BvR 254/99 – DVBl. 2000, 1765 ff). Anders
als von den Antragstellern als sog. Synergetik-Therapeuten bzw. –Profilern,
bei deren Tätigkeit bewusst „alle medizinischen Erkenntnisse außen
vor bleiben“ muss nämlich von einem Heilpraktiker mit einer entsprechenden
Erlaubnis erwartet werden, dass er die Grenzen seiner Ausübung der Heilkunde
ohne Approbation erkennt und sich danach richtet sowie über Grundkenntnisse
in der allgemeinen Krankheitslehre einschließlich bösartiger Neubildungen
sowie ernster seelischer Erkrankungen verfügt. Dies ist nach Ziffer 5.7.2
des zuvor angeführten Runderlasses des niedersächsischen MS vom 22.02.1995
zu Recht (vgl. Beschluss des VG Odenburg v. 19.7.2002 – 12 A 2199/00 –
homepage der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit, sowie Arndt, Heilpraktikerrecht,
Ziffer 3.4.4. jeweils mwN). Gegenstand der Überprüfung zur Erteilung
einer Erlaubnis nach § 1 HPG. Die Untersagung der Ausübung der sog.
Synergetik-Therapie bzw. des sog. Synergetik-Profiling konnte ferner nicht auf
einzelne Tätigkeitsbereiche bzw. einen bestimmten Personenkreis, etwa „gesunde
Klienten“, beschränkt werden, da eine Untersuchung des Gesundheitszustandes
des Klienten bzw. Patienten vor dem sog. Therapiebeginn durch die Antragsteller
gerade nicht erfolgt und mangels medizinischer Kenntnisse auch nicht erfolgen
kann.
Die Untersagung ist zudem ermessensfehlerfrei i.S.v. § 5 Nds. SOG, da ein
Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HPG jedenfalls im vorliegenden Fall nicht
(länger) hingenommen werden konnte. Hierfür spricht schon, dass es
sich bei der Ausübung von Heilkunde ohne erforderliche Erlaubnis gemäß
§ 5 HPG um eine Straftat handelt. Zudem beschränkt sich die Tätigkeit
der Antragsteller nicht auf die „Behandlung“ bzw. Heilung von einzelnen
weniger schwerwiegenden Erkrankungen, sondern beansprucht allgemeine Gültigkeit
und umfasst auch den „Selbstheilungsprozess“ bei nach medizinischen
Erkenntnissen lebensbedrohlichen Erkrankungen wie Krebs oder Aids. Da die Antragsteller
ihre Tätigkeit nicht als Ausübung von Heilkunde verstehen, fühlen
sie sich im Übrigen nicht einmal an diejenigen Grenzen gebunden, die für
die heilkundliche Tätigkeit von Heilpraktikern gelten, wie etwa gemäß
§ 24 des Infektionsschutzgesetzes die untersagte Behandlung der dort genannten
übertragbaren Krankheiten. Ferner haben die Antragsteller in Kenntnis eines
bestandskräftigen Untersagungsbescheides des Antragsgegners aus dem Jahr
2003 gegen einen früher im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners
tätigen sog. Synergetik-Therapeuten bewusst zur Klärung der berufsrechtlichen
Zulässigkeit ihrer Tätigkeit das sog. Informationscenter mit dem streitigen
Therapieangebot eröffnet, sodass eine Hinnahme dieses Zustands entgegen
der vorherigen Verfahrensweise den unzulässigen Eindruck erweckt hätte,
als würde eine solche Tätigkeit nunmehr doch als nicht erlaubnispflichtig
und rechtmäßig angesehen. Durch das Verbot kann schließlich
auch der Gefahr entgegengetreten werden, dass weitere Personen ohne erforderliche
Erlaubnis als sog. „Synergetik-Therapeuten“ tätig werden, wofür
insbesondere der Antragsteller zu 2) ausdrücklich wirbt (vgl. „Ausbildung
zum Synergetik-Therapeuten“, Sept. 2002, Bl. 115 der Beiakte D, wonach
„wir spirituellen Heilern, die bisher Schwierigkeiten mit dem HP-Gesetz
hatten, dringend eine Synergetik Ausbildung empfehlen – sie können
ihre Arbeit dann integrieren“).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwanggeldes in
Höhe von 5.000,00 Euro für den Fall der selbständigen Fortführung
der untersagten sog. Synergetik-Therapie/Profiling gemäß der §§
64, 65 und 67 Nds. SOG bestehen ebenfalls nicht. Das angedrohte Zwangsgeld in
Höhe von 5.000,00 Euro liegt innerhalb des von § 67 Abs. 1, Satz 1
Nds. SOG vorgesehenen Rahmens für die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes.
Da gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG bei der Bemessung der Höhe
des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Personen
an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen und vorliegend
dieses wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der untersagten weiteren
Ausübung ihres Berufes hoch zu bewerten ist, ist die Androhung eines Zwangsgeldes
in Höhe von 5.000,00 Euro nicht zu beanstanden.
Gemäß §§ 2 Nr. 1 a, 11 Nds. SOG i.V.m. § 101 Abs.
4 Satz 1 Nds. SOG, § 1 HPG konnte der Antragsgegner den Antragstellern
auch sofort vollziehbar aufgeben, das in Goslar befindliche Hinweisschild auf
ihre sog. Synergetik-Therapie-Praxis zu entfernen. Denn andernfalls bestände
die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit (bei einem weiteren
Aufenthalt der Antragsteller in Goslar) auf Grund dieses Hinweises Personen
bei den Antragstellern nach einer solchen „Therapie“ nachfragen
und sie ihnen diese entgegen § 1 HPG auch gewähren, zumal die Antragstellerin
schon in der Antragsschrift angekündigt hat, trotz der angefochtenen Verfügung
ihre Tätigkeit in Goslar – nunmehr als „Ausbildung“ deklariert
– fortzusetzen. Da es sich insoweit um eine Folgemaßnahme wegen
des Verstoßes der Antragsteller gegen § 1 Abs. 1 HPG handelt, war
der Antragsgegner auch insoweit nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG sachlich
(sowie für das in Goslar befindliche Schild nach § 100 Abs. 1 Nds.
SOG örtlich) zuständig. Dem Erlass dieses Verbotes steht nicht das
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens i.d.F. der Bekanntmachung
vom 19.10.1994 (BGBl. I. S. 3068), nunmehr in der Fassung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichtes vom 11.02.2003 (BGBl. I. S. 455), entgegen, für
dessen Vollzug gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über
die Zuständigkeit auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr die Bezirksregierung
Braunschweig zuständig ist. Denn dieses Gesetz enthält jedenfalls
keine Regelungen über die Inhalte eines „Praxisschildes“ einer
heilkundlich tätigen Person, die zur Ausübung dieser Heilkunde –
wie hier die Kläger - nicht befugt ist, sonder überlässt diesen
Regelungsbereich dem Berufsrecht des betroffenen Heilkundeberufes (vgl. für
Ärzte etwa Urteil des BverwG v. 5.4.2001 – 3 C 25/00 – CVBl.
2001, 1371 ff) bzw. in Ermangelung eines solchen staatlich verbindlichen Berufsrechts
für Heilpraktiker dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht (vgl. für einen
Heilshilfsberuf das Urteil des VG Arnsberg v. 27.11.1979 – 7 K 1078/79
– GewArch 1980 351 f sowie für Heilpraktiker Urteil des VG Schleswig
vom 08.09.1994 – 12 A 220/94 – MeR 1995, 85 f.).
(2) Wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtsmäßigkeit war hingegen
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die
weitere Aufforderung des Antragsgegners wiederherzustellen, „die Angebote
der Durchführung der Synergetik-Therapie durch Sie im Internet zu löschen“.
Denn in Anbetracht der Durchführung der Synergetik-Therapie durch Sie im
Internet zu löschen“.
Denn in Anbetracht der – soweit für die Kammer ersichtlich –
unter einer Vielzahl von verschiedenen Anschriften mit z.T. überschneidenden,
z. T. ergänzenden Informationen im Internet erfolgenden Hinweise und Angebote
insbesondere des Antragstellers zu 2) auf die Durchführung der Synergetik-Therapie
durch die Antragsteller ist dieser Teil der Verfügung voraussichtlich schon
nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 17 Abs. 1 VwVfG. Es wird nicht deutlich
genug, was genau gelöscht werden soll. Deshalb kann die Kammer auch nicht
hinreichend sicher feststellen, inwieweit der Antragsgegner für eine solche
Löschungsverfügung überhaupt sachlich und örtlich zuständig
wäre. Je nach dem im Einzelnen genau beanstandeten Inhalt der jeweiligen
Internetanschrift käme nämlich auch eine sachliche Zuständigkeit
der zum Vollzug des o. a. Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens zuständigen oder der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 22 des Mediendienste-Staatsvertrages (vgl. zu deren Bestimmung in Niedersachen
den RdErl. Des MI vom 25.03.1998, Nds. MBl. 1998, S. 532) i.d.F. des Art. 3
des 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (vgl. zu den Befugnissen dieser
Aufsichtsbehörde den Beschluss des OVG Münster vom 19. März 2003
– 8 B 2567/02 – DÖV 2003, 687 ff.) in Betracht; zudem ergäben
sich insoweit ggf. abweichende örtliche Zuständigkeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 159 VwGO,
§ 100 ZPO. Da im Vordergrund des Rechtsstreites das Verbot der Tätigkeit
der Antragsteller als sog. Synergetik-Therapeuten bzw. Profiler steht und sich
im Verhältnis hierzu das darauf bezogene Verbot der Werbung im Internet
nur als untergeordneter Streitpunkt darstellt, ist es angemessen, dies nur als
Unterliegen des Antragsgegners zu einem geringen Teil im Sinne des § 155
Abs. 1 Satz 3 VwGO zu werten und den Antragstellern – jeweils zur Hälfte
– insgesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs.
3 GKG. Die Kammer geht dabei in Anlehnung an die Bestimmungen des sog. Streitwertkatalogs
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 189, Ziffern 11.1, 14.2.1) für eine „Berufsberechtigung“
bzw. –löschung eines freien Berufs bzw. für die Untersagung
des ausgeübten Gewerbes von einem dort vorgesehenen (umgerechneten) Mindestbetrag
in Höhe von 10.000,00 Euro aus. Wegen der mit dem Verbot der Betätigung
der Antragsteller in Goslar verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine
Verminderung dieses Wertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nicht in Betracht, zumal der Antragsteller zu 2) in seinem Schreiben v. 27.1.2004
an den Antragsgegner bei einer Aufrechterhaltung des Verbots selbst von Schadenersatzforderungen
in Höhe von 100.000 Euro spricht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
in Lüneburg statthaft.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses
bei demVerwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendetor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 4727, 38037 Braunschweig,schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn
die Beschwerde innerhalb der Frist bei demNiedersächsischen Oberverwaltungsgericht
in Lüneburg
Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg
oder
Postfach 2371, 21313 Lüneburgeingeht.
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht
bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen,
aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit
der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Jeder Beteiligte, soweit
er einen Antrag stellt, muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Das gilt auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in
der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen
Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied
zugehören, vertreten lassen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
50,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von
sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei demVerwaltungsgericht
Braunschweig,
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 4727, 38037 Braunschweig,Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen
Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde
innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.
Schlingmann-Wendenburg Karger Kurbjuhn