Frühlingsanfang, So 21. März 2004

Wir begrüßen dieses Urteil und haben es an unseren Rechtsprof. Dr. Rohlfing weitergeleitet, damit es in die Bewertung des OVG Lüneburg einfließen kann.
Dieses aktuelle Urteil dürfte für uns sehr relevant sein, denn es argumentiert, so wie ich es bisher auch für den Beruf Synergetik Therapeut dargestellt habe. Wir dürfen nicht mit HP verwechselt werden, deshalb muß unsere Beruf ausserhalb des HP stehen, wenn wir auch mit kranken Menschen arbeiten wollen. Wir haben einen eigenen Beruf.geschaffen, die Ausbildung wurde staatlich überprüft und anerkannt, §12 GG wurde bisher auch beim Verwaltungsgerichtsurteil ignoriert. Das hatte mich ja so fassungslos gemacht, dass ein Gericht dieses GG einfach ignoriert. Denn ich will auch mit kranken Menschen arbeiten können. Auch sie haben ein Recht auf Selbstheilung. Synergetik Therapie oder Profiling wird auch von kranken Menschen immer mehr gesucht...da gibt es keinen Kompromiss für mich: Diese Menschen kann man nicht einfach wegschicken und ausklammern. Damit sind auch die "Drohungen" des H. Dobmeier vom Gesundheitsamt München unwirksam. Ich habe ihm heute das Urteil gesendet...
Ich denke, damit müßte das OVG Lüneburg zu meinen Gunsten entscheiden und das akutverbot aufheben. Denn dafür ist die Anwendung das HP-Gesetz nicht gedacht. Und auch für Sylke Urhahn, die stellevertretend für alle 130 Mitglieder des Berufsverbandes steht, müßte ein positives Urteil bekommen. Uwe Ibenthal's erstes Berufsverbot in Deutschland vom Mai 2003 wird sicher in Folge schnell aufgehoben, und er kann wieder arbeiten.
Ich bedanke mich nochmal bei allen, die uns unterstützt haben, denn die vielen Zuschriften machen es dem Gericht deutlich, dass wir sehr wertvolle Selbsterfahrung anbieten, denn diese Berichte und Erklärungen sind Beurteilungsmaßstab. Selbstheilung durch Synergetik Therapie ist eindeutig das Ergebnis einer eigenen Leistung. Und damit gibt es einen neuen anerkannten Beruf im Gesundheitswesen, der die Qualität der Volksgesundheit verbessert.

Mit dem Urteil des OVG Lüneburg wird wieder Rechtsicherheit einkehren und damit fällt Synergetik Therapie nicht unter das HP-Gesetz, denn wir heilen nicht im Sinne dieses Gesetzes.
Vielen Dank Bernd Joschko

 

Bundesverfassungsgericht     1 BvR 784/03 – 2. März 2004

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z.
 
gegen
 
a) den Beschluss des Schieswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2003 - 3 LA 17/03 –
b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 –
c) den Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 26.2.2002 – 532 510-
 
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
 
die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 2. März 2004 einstimmig beschlossen:
 
1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2003 3 LA 17/03, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 - und der Bescheid des Kreises Flensburg vom 13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 532 510 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
 Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfas sungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
 
Gründe
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz im Folgenden: HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGB1 I Si 251; BGBl III 2122-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.'oktober 2001 (BGBl I S. 2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGB1 I S. 259; BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt, wenn sich aus einer überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heikunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden unter anderem hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S. 3 ff.).
 
2. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende medizinische Geräte. Heilungsverspredhen gebe er nicht ab. Er rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren. Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür keine Heilpraktikerprüfung. Seine Befähigung sah er durch einen Ausweis des Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als nachgewiesen an.

Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den Antrag unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz der Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
 
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz, weil es sich bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet sei überdies unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung.
 
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens. Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die Verfassungsbeschwerde begründet, während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände sie für unbegründet halten und insbesondere auf eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch das Versäumnis angemessenener medizinischer Versorgung hinweisen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit geistlicher Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
 
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG..

1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeut ung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78, 179). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 <194>).
 
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Ausübung der Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 <235>)
 
a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.

Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt.

Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben.

Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche nicht dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen - wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung.

Jedenfalls zielen die Heilpfaktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
 
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke. Nach dem Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit daher - anders als in dem früheren Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.

b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.
Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasse oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung Rechnung getragen werden. Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertäti:gkeit kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.

c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Vorliegend ist der Eingriff in die Berufäwahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den zu schätzenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 <261>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 <419>). In solchen Fällen muss die Maßnahme gerade der Abwehr der konkreten, wenn,auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt es hier.

Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 f.>).
 
Jaeger   Hömig   Bryde
 

 

 

Eine Kommentar von Verona Gerasch

Geistiges Heilen - endlich erlaubt


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Geistiges Heilen ist ohne Heilpraktiker-Erlaubnis zulässig. Verona Gerasch berichtet.

Bis eine rechtliche Grundsatzentscheidung gefällt wird, vergehen Jahre, und es kostet viel Zeit, Geld und Kraft. Endlich dürfen Geistheiler, die in anderen europäischen Ländern sogar mit Kliniken kooperieren, auch in Deutschland vom Staatsanwalt unbehelligt eine Praxis betreiben.Verfolgt man den langen, oft gewundenen Weg zurück, der gegangen werden musste, um spirituell-geistig Heilende aus der Illegalität herauszuholen, stößt man af Menschen wie Bernhard Firgau. Die Entstehung der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eng verknüpft mit der Biografie dieses Menschen während der vergangenen 18 Jahre und zeigt, welch große Wirkung scheinbar kleine Dinge und persönliche „Schicksalsschläge“ haben können, wenn man zu sehen und zu handeln bereit ist.

Bernhard Firgau war damals Richter beim Landgericht Mannheim. Ein Job, bei dem man einen geschliffenen, sachlich-kühlen Verstand und umfassende Gesetzeskenntnis voraussetzen darf. Dieser Doktor der Rechtswissenschaften wurde schwer krank. Arztbesuche und entsprechende Therapien brachten keinen nennenswerten Erfolg, sein Zustand verschlechterte sich. In alten Märchen könnte man in einer solchen Situation lesen: „... Doch als die Not am größten war, a hörte er von einer Frau, die ihm helfen könne. Und da er sich nicht anders zu helfen wusste ...“, besuchte Bernhard Firgau zum ersten Mal eine „Geistheilerin“.
Die Frau behandelte ihn einige Male, und sein Zustand besserte sich deutlich und nachhaltig. Als er sie entlohnen wollte und nach der Höhe der Rechnungssumme fragte, erhielt er als Antwort ein warmes Lächeln und den Satz: „Wenn ich Geld von Ihnen verlangen würde, dann wäre das so, als sollten Sie das Sonnenlicht bezahlen, das durch mein Fenster fällt.“ Und sie gestand ihm zudem, dass das, was sie tut, in Deutschland eigentlich illegal sei. Der Jurist konnte kaum glauben, dass eine derart hilfreiche Therapie gesetzlich verfolgt wird. Er begann, sich über die Rechtslage zu informieren und sah die Heilerin in ihrer Aussage bestätigt.

Geistiges Heilen war in Deutschland zwar im Grundsatz erlaubt, wer aber gewerblich Heilkunde betrieb, musste Arzt oder Heilpraktiker sein. Um „Schaden für die Volksgesundheit“ abzuwenden, sollte dadurch sichergestellt werden, dass Patienten nicht an Scharlatane gerieten, die sie unter Vortäuschung ärztlicher Kenntnisse von notwendiger medizinischer Versorgung abhielten, sie finanziell ausbeuten oder in psychische Abhängigkeiten bringen könnten. Um Hilfesuchende zu schützen, hatte der Gesetzgeber die „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes“ unter anderem im Heilpraktikergesetz geregelt. Wer ohne ärztliche Qualifikation und ohne eine Erlaubnis nach diesem Gesetz die Heilkunde ausübte, wurde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Nicht berücksichtigt wurde bei dieser Regelung, dass geistiges Heilen vom Grundsatz er nicht mit einer normalen ärztlichen Tätigkeit vergleichbar ist oder mit ihr in Konkurrenz tritt.

Bernhard Firgau machte es sich zum Lebensziel, dem geistigen Heilen eine neue gesetzliche Grundlage zu geben. Dazu gehörte auch, eigene Erfahrungen in diesem ihm bis jetzt fremden Bereich zu machen. Nach einiger innerer Überweindung besuchte er gemeinsam mit seiner Frau Rita (die sich weniger überwinden musste) Seminare, die sich mit geistigem Heilen befassten, und suchte Gleichgesinnte in seinem Bemühen um die Legalisierung dieser Praxis.
Ein Verband wird gegründet
Es dauert eine Weile, bis sich die Kräfte bündeln ließen. Eine Berliner Initiativ unter Federführung des Arztes Eli Lasch zur Gründung eines Verbandes scheiterte in den 90er-Jahren zunächst. 1994 lasen die Firgaus in der Zeitschrift „esotera“ den Aufruf, einen Dachverband für geistiges Heilen zu gründen. Tatsächlich wurde am 18. Februar 1995 der Dachverband Geistiges Heilen (DGH) aus der Taufe gehoben. Harald Wiesendanger („Das große Buch vom Geistigen Heilen“) war erster Vorsitzender, weitere Gründungsmitglieder waren Dagobert Göbel, Klaus Schlapps, Gabriele Kistler, Hubertus Schweizer, Hans von Oosteroom und Heiko Popinga.

Ebenso wie dem Grundgesetz ist es dem DGH ein Anliegen, „Schaden von der Volksgesundheit“ abzuwenden und Patienten vor Scharlatanen und Ausbeutern zu schützen. Aber der Verein möchte nicht das Kind mit dem Bade ausschütten, son-dern zeigen, dass geistiges Heilen als sinnvolle Behandlungsmethode ergänzend eingesetzt werden kann, so wie es in anderen europäischen Ländern bereits üblich ist. Neben der Verbesserung der Rechtslage für Heiler gehört zu den Zielen des Verbands unter anderem die Einführung eines Verhaltenskodexes für Heiler, die Vermittlung von seriösen Heilern und Information für Hilfesuchende, wissenschaftliche Dokumentation und Forschung, Öffentlichkeitsarbeit und die Ausbildung und Prüfung von Heilern. Mit der Gründung des Vereins nahmen die Publikationen über geistiges Heilen in Deutschland deutlich zu. Außerdem begannen juristische Auseinandersetzungen. Als Hilfestellung hatte Firgau dem neu geborenen Verein und seinen Mitgliedern bereits ein „Rechtshandbuch für Heiler“ in die Wiege gelegt.

Schon 1994 hatte die Behörde dem Heiler Hans van Oosteroom verboten, seinen Beruf auszuüben und dies mit Zwangsgeldern durchgesetzt. Er wurde außerdem beim Staatsanwalt anonym angezeigt, verfolgt und verurteilt. In der Berufungsver-handlung vor dem Landgericht Verden berief sich van Oosteroom schließlich auf Ar-gumente aus dem neuen Rechtshandbuch des DGH und wurde freigesprochen. Dies war der erste juristische Sieg eines Heilers vor einem deutschen Gericht.

„Theoretisch hätten wir schon vor Jahren den Punkt erreichen können, wo wir heute sind – vielleicht war die Zeit noch nicht reif“, mein Bernhard Firgau heute. „Es war sehr schwer, Heiler, die sich ja eher mit spirituellen, religiösen oder rituellen Dingen beschäftigen und eher mit Energien und Gottesbotschaften argumentieren, zu einem oft komplizierten juristischen Weg zu bewegen.“ Eine Gerichtsentscheidung kann man aber nur mit juristischen Mitteln und sachlichen Fakten erreichen. Auch hier zeigt sich, dass man einen Weg zwar gewiesen bekommen kann, doch gehen muss ihn jeder selbst.

Der Weg durch die Instanzen

Umso glücklicher war Bernhard Firgau, als ein Heiler aus Norddeutschland den Mut und die Ausdauer aufbrachte, den vom DHG empfohlenen Weg durch die Instanzen der Gerichte zu gehen. Anders als die übrigen Heiler ließ er es nicht darauf ankommen, heimlich zu arbeiten, bis ihn jemand beim Amt anschwärzte, sondern er drehte den Spieß herum und forderte die Zulassung als Heilpraktiker. Allerdings verlangte er entschlossen, dass man in der Prüfung Rücksicht auf seine Tätigkeit nehme. Warum sollte er sich mit Fragen zur Medizin quälen lassen, wenn er im Gebet kranken Menschen die Hand auflegte? Sein im Jahr 2001 gestellter Antrag wurde vom Gesundheitsamt zurückgewiesen, von der nächst höheren Behörde Monate später ebenso, und die Klagen vor dem Verwaltungsgericht und dem –Oberverwaltungsgericht brachten auch keinen Erfolg. So war der Weg frei für eine Verfassungsbeschwerde.

Gegen den erbitterten Widerstand der Heilpraktikerverbände sprach sich der DGH in einer vom Gericht erbetenen Stellungnahme für den Heiler aus. Das Bundesverfassungsgericht übernahm die Argumente des DGH und erließ schließlich die lang ersehnte Grundsatzentscheidung, die nun Heilern bundesweit zugute kommt. Möglich war dieser Sieg auch deshalb, weil der Nerven und Finanzen aufreibende Weg ideell und über Spenden finanziell von zahlreichen DGH-Mitgliedern und Mitgliedsverbänden unterstützt worden war.

Wie es schon die Geschichte von Bernhard Firgau deutlich macht, hat jede und je-der, die bzw. der sich für geistiges Heilen engagiert, seine eigenen Erfahrungen ge-macht. Sie alle haben mit ihrem persönlichen Engagement dazu beigetragen, dass der langwierige Weg nun endlich zum Erfolg geführt hat.
Die neue Rechtslage
Mit dem Grundsatzentscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 ist die Neufassung des Heilpraktikergesetzes im Sinn der Heiler nun ebenso wenig nötig, wie eine Heilpraktiker-Erlaubnis. In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts heißt es unter anderem: „... Ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht.“ Und: „... Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen, wie beispielsweise die Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet, wohl kaum den Eindruck erwecken, es handele sich um Ersatz für medizinische Betreuung. (...) Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer (der Heiler, Anm. d. Red.) auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei seiner Arbeit nicht verwerten.“

Um Menschen, die bei spirituell Heilenden Hilfe suchen, auch künftig zu schützen, gilt eine wichtige Voraussetzung: Der Heiler ist verpflichtet, seine Patienten vor (!) Beginn seiner Tätigkeit ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass geistiges Heilen nicht die Tätigkeit eines Arztes ersetzt. Dieser Hinweis kann dem Patienten entweder als Merkblatt vor Behandlungsbeginn zur Unterschrift übergeben werden oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen.

Mit dieser Entscheidung sind allerdings nicht alle Schwierigkeiten beseitigt. Regle-mentierungen für alternative spirituelle Angebote zur Lebensberatung könnte aus einer anderen Richtung drohen. Kurz genannt sei hier die derzeit sich wieder in Dis-kussion befindliche Initiative zu einem Lebensbewältigungshilfe-Gesetz, die schon Ende der 90er-Jahre, kurz vor der letzten Bundestagswahl, begonnen hat. Hinter-grund dieser Diskussion war, die Bürger vor dubiosen Geschäftemachern und Sekten zu schützen, die durch ausgeklügelte Klauseln bei (Ausbildungs-) Verträgen eine finanzielle Abhängigkeit der „Schützlinge“ erzeugen. Auslöser waren unter anderem diesbezügliche Vorwürfe z. B. gegen Scientology. Man beabsichtigte mit der Gesetzesinitiative, Leistungen im Bereich der Lebensbewältigungshilfe, die z. B. darauf abzielen, das Wohlbefinden von Menschen zu erhöhen, zum Schutz der Verbraucher zu reglementieren. Da eine solche Reglementierung jedoch nicht nur fragwürdige Sekten, sondern auch Unternehmensberater und Mentaltrainer aller Couleur und vor allem auch kirchliche Einrichtungen in ihrer Arbeit erheblich eingeschränkt hätte, war der Gesetzesentwurf schnell als verfassungswidrig eingestuft und somit vom Tisch geräumt worden. Jetzt allerdings holt die Bayerische Staatsregierung den alten Gesetzentwurf wieder hervor, „wärmt ihn auf“ und bringt ihn in die öffentliche Diskussion. Böse Zungen sagen, dass sich dies gezielt gegen die „alternative spirituelle Szene“ richte. Die Gesetzesinitiative wurde zwar im Bundesrat vorgestellt, doch ist im Bundestag noch längst keine Abstimmung anberaumt.


Geistiges Heilen Heute

Die Möglichkeit der Schulmedizin hat sich in den vergangenen Jahrzehnten un-bestritten enorm erweitert. Wohl jeder von uns geht bei Zahnschmerzen zu einem Zahnarzt oder lässt ein gebrochenes Bein schienen. Aber die Schulmedizin reduziert den Menschen auf Körperfunktionen und „versorgt“ ihn lediglich mit Apparaten und Medikamenten, wohingegen immer mehr Menschen den Wunsch haben und das Recht beanspruchen, als Ganze gesehen und behandelt zu werden. Wer ganzheitlichen Heilweisen offen gegenüber steht, bringt Verständnis für Zusammenhänge auf, die alle Ebenen des Lebens und somit alle Ebenen des Genesens und Heil-Werdens betreffen: Körper, Geist und Seele.

Die Bandbreite geistiger, spiritueller, energetischer Heilweise ist groß. Für den Hilfesuchenden ist es relativ unerheblich, ob ihm ein nach englischer Schule ausgebildeter Heiler die Hände auflegt, ob Reiki-Energie wirkt, ob Huna oder die christliche Krankensalbung praktiziert wird. Es ist im wahrsten Sinne des Wortes merkwürdig, dass jede Art des geistigen Heilens ihre Wirkung hat. Auseinandersetzungen und Streit über die einzig „richtige“ Art erscheinen deshalb müßig. Haben nicht alle Formen und Erfahrungen auf dem Gebiet spirituellen Heilens einen gemeinsamen Ursprung, nämlich Gott? Und so vielfältig wir Menschen in unseren Individualität sind, so verschieden unsere Wege, auch die zum Göttlichen, und so verschieden sind unsere Zugänge zum Heilen und Heil-Werden.

Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvR 784/03; vollständiger Text als Download auf der Website www.dgh-ev.de) ist die Situation für Heiler in Deutschland wesentlich einfacher geworden. Nun sollten wir weiter daran arbeiten, dass geistiges Heilen gleichberechtigt neben anderen anerkannten Behandlungs- und Therapieformen praktiziert werden kann – auch in Zusammenarbeit mit Ärzten, Kliniker und Heilpraktikern. Ein wichtiger Baustein auf dem Weg dorthin ist sicherlich, geistige Heilweisen und Heilerfolge zu dokumentieren und zu erforschen.

In England haben Untersuchungen der Krankenkassen ergeben, dass Geistheiler z. B. bei chronischen Schmerzpatienten eine erheblich Reduzierung der Einnahme von Schmerzmitteln erreicht haben. Dort arbeiten Heiler ganz offiziell und erfolgreich mit Ärzten und Krankenhäusern zusammen. Die Kosteneinsparung im deutschen Gesundheitswesen allein durch Reduzierung des Medikamentenverbrauchs lässt sich auf jährlich 9 Milliarden Euro schätzen. In den Niederlanden, der Schweiz und England übernehmen einige Krankenkassen bereits Honorare für Geistheiler. In Deutschland werden bereits die Kosten der japanischen Form geistigen Heilens, des Reiki, auf Kulanzbasis erstattet. Auf diesem Wege sollten wir gemeinsam weiter gehen.

Verona Gerasch ist Journalistin und PR-Beraterin. Seit gut sieben Jahren beschäftigt sie sich mit spiritueller Heilungsbegleitung. Sie ist Vorstandsmitglied des DGH und für die Pressearbeit verantwortlich.