Kurze
Übersicht über die Situation der Erlaubnis zu Heilen - bezogenen auf
das HP-Gesetz - mit der Synergetik Therapie in Deutschland
Betrifft: Goslar (Näheres
unter www.infocenter-goslar.de)
Der Synergetik-Therapeut Uwe Ibenthal erhält durch das Gesundheitsamt Goslar
Dr. Hepp im März 2003 ein Tätigkeitsverbot. Bernd Joschko als Begründer/Instituts-Leiter
und Sylke Urhahn als damalige 1. Vorsitzende des BVST eV eröffnen in Goslar
im Januar 2004 ein Info-Center und erhalten umgehend ebenfalls ein Tätigkeitsverbot
wegen fehlender Erlaubnis nach dem HPG. Dadurch können sie jetzt das Verfahren
stellvertretend für das Ausbildungsinstitut (Bernd Joschko) und für
den Berufsverband BVSTeV (Sylke Urhahn) betreiben. Der Widerspruch gegen das
Tätigkeitsverbot wird vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig verhandelt,
das das Verbot in allen Punkten am 13. Februar 2004 als rechtens erklärt
und bestätigt. Synergetik Institut und BVST legen Widerspruch ein –
das Verfahren geht damit im Eilverfahren zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Während das Widerspruchsverfahren noch läuft, ergeht das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes zum Geistigen Heilen am 4. März 2004. Der für
unsere Belange u.a. zentrale Schlüsselsatz in diesem Urteil lautet: „Denn
das Gefährdungspotential, dass allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen ist, wird desto geringer, je weiter
sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von der ärztlichen Behandlung
entfernt“.
Diese Aussage findet sich dann im Beschluß des OVG Lüneburg am 27.
Mai 2004 wieder, in dem die Anordnung des Tätigkeitsverbots aufgehoben
wird, d.h. das Gericht hat im Sinne einer sog. summarischen Prüfung für
das Ergebnis im Hauptsacheverfahren (einfach gesagt: HP-Schein Ja oder Nein)
die Weichen gestellt. Ausserdem wird der Berufsstatus gemäss §12 GG
für die Synergetik Therapeuten unwiderrufbar definiert und den Synergetik
Therapeuten eine eigene Sichtweise zur Heilung zugebilligt. Das Verfahren wird
zum Zwecke der tieferen Überprüfung an das VG Braunschweig zurückgegeben,
wo gegenwärtig durch Gutachter entschieden wird, wie die Synergetik-Therapie
einzuordnen ist.
Betrifft: München (Näheres siehe
unter www.innerer-heiler.de)
Die Synergetik-Therapeutin Brigitte Molnar erhält durch das Gesundheitsamt
München vier Monate nach Goslar (auf Betreiben von Dr. Hepp) ebenfalls
eine Untersagung ihrer Tätigkeit mit Hinweis auf die fehlende Erlaubnis
nach dem HP-Gesetz. Bernd Joschko und Rita Schreiber gehen ebenfalls nach München
und eröffnen eine Synergetik-Praxis am 12. Juni 2004. Beide bekommen kein
Verbot. Die schon mit Arbeitsverbot vom 8. Mai 2004 belegte Synergetik Therapeutin
legt Widerspruch ein, sodass die Sache vor dem Bayr. Verwaltungsgericht München
zur Verhandlung kommt. Hier wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
(d.h. sie darf weiter arbeiten wie bisher, die endgültige Entscheidung
wird dann im Hauptsachverfahren gefällt) am 8. September 2004 bestätigt,
allerdings werden ihr Auflagen erteilt: 1) Sie muß jeden Klienten eine
Erklärung unterzeichnen lassen, dass es im Einzelfall zu gefährlichen
Nebenwirkungen kommen könnte; und 2) sie muß die vollständige
Anschrift ihrer Klienten auf Anfrage dem Gesundheitsamt München und der
Regierung von Oberbayern aushändigen. (Das Urteil geht also zu 3/4
zu unseren Gunsten aus).
Mit Hinweis auf ihre Schweigepflicht legt die Synergetik Therapeutin B. Molnar
gegen diesen Bescheid erneut Widerspruch ein, sodass die Angelegenheit jetzt
an den Bayr. Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wird. Zu diesem Zeitpunkt
ist das Hauptsacheverfahren in Braunschweig bereits eröffnet, d.h. die
Frage, ob Synergetik-Therapie nach dem HP-Gesetz erlaubnispflichtig ist oder
nicht befindet sich auf dem Weg der Klärung. Diese Tatsache ist dem VGH
München ebenso wie das OVG-Urteil Lüneburg bekannt.
Anstatt diese Entscheidung abzuwarten, hat sich das VGH nun entschieden, einen
eigenen Weg zu gehen. Ebenfalls im Zuge einer summarischen Prüfung lautet
der Beschluß folgendermaßen:
1) Die vom Verwaltungsgericht München eingeforderten Auflagen werden bestätigt
(als Interimslösung bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren)
2) Die Synergetik-Therapie wird als eine homöopathieähnliche
Psychotherapie eingestuft und damit als dem Heilpraktikergesetz unterliegend
qualifiziert.
Es handelt sich bei dieser Entscheidung nicht um ein endgültiges Urteil,
dieses könnte nur durch die Weiterführung des Verfahrens (wie in Braunschweig)
über eine Begutachtung der Methode erzielt werden. Aber es macht die Richtung,
in die diese Entscheidung gehen würde, unmißverständlich deutlich.
Was heißt das jetzt für Synergetik Therapeuten?
Es ist jetzt eine Situation eingetreten, in der die Synergetik-Therapie mit
2 Beschlüssen auf der Ebene des Landesrechts zwei völlig gegensätzliche
Beurteilungen erfährt. Niedersachsen schließt sich in der Begründung
den Argumenten des Bundesverfassungsgerichts an, München entscheidet das
exakte Gegenteil, wertet die Methode allerdings dadurch auf, dass durch die
Absolvierung des sog. kleinen HP-Scheins auch die Behandlung von körperlichen
Erkrankungen genehmigt wird (hierzu bedarf es normalerweise des großen
HP-Scheins). Offensichtlich läuft alles auf eine Klärung beim BVerfG
hinaus, also mit höchster Wertung und Bewertung - also einer sehr guten
Öffentlichkeitswirkung (wie beabsichtigt)
Eine Weiterverfolgung des Hauptsacheverfahrens in München erscheint zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, da durch die Vorgaben des VGH schon
das Ergebnis feststeht und erst beim Bundesverfassungsgericht in einigen Jahren
zu verändern wäre.
Die Prognose für Niedersachsen ist exakt umgekehrt: selbst wenn die erste
Instanz in Braunschweig zu Ungunsten der Synergetik-Therapie ausfällt,
steht zu erwarten, dass das OVG Lüneburg anders und im Sinne des Bundesverfassungsgerichts-Urteils
entscheiden wird.
In München bietet sich allerdings jetzt der direkte Weg zum BVerfG an,
um einen anderen Aspekt des Berufes der Synergetik Therapeuten zu klären:
1) Verstößt es gegen das Datenschutzgesetz, dass eine Synergetik
Therapeutin gezwungen werden soll, die Daten ihrer Klienten preiszugeben? Die
Begründung des VGH lautet, dass der Synergetik-Therapeut kein Katalogberuf
sei, da er – anders als der Arzt – nicht auf staatlicher Anerkennung
basiert. Hier ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da einer privaten
Berufsausbildung weniger Rechte zugestanden als einer staatlich anerkannten.
Das BverfG hat in einem ähnlichen Fall der unterschiedlichen Wertung der
Berufsausbildungen (staatlich oder privat) durch das Bundesfinanzgericht eine
Grundgesetzverletzung aufgezeigt. Möglicherweise ist hier auch erneut §
12 GG (freie Berufsausübung) tangiert, sodaß das BVerfG hier schon
mal seine Sichtweise äussern könnte. (Möglicherweise kommt
mein frühere Arbeit beim BKA den "Überwachungsstaat" zu
verhindern, wieder in die Aufmerksamkeit).
2) Ist es der einzelnen Klientin zuzumuten, dass ihre Daten an die entsprechenden
Ämter weitergeleitet werden, zumal ihre Inanspruchnahme der Synergetik-Therapie
eine freie Entscheidung ist und sie die Kosten dafür selbst trägt.
Dieses Verfahren wird jetzt von einer Klientin verfolgt werden.
3) Bedeutet die neue
Definition des Bay.VGH - Synergetik Therapie sei eine homöopathieähnliches
psychotherapeutisches Verfahren - gleichzeitig eine Chance auf Krankenkassenzulassung,
bzw eine Steuerklage bei den Finanzgerichten (MWSt-Befreiung bei Heilberufen)
bei den schon bestehenden Heilpraktiker- und den Psychotherapeuten-Praxen, die
die Synergetik Therapie schon anwenden?
Die Synergetik -Therapie ist in den letzten 17 Jahren von der
Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet, doch nun sind wir an einem Punkt
angelangt, an dem es um die praktische Integration des Berufes in das gesellschaftliche
Gefüge geht. Die Auseinandersetzungen vor Gericht haben den Charakter des
Aushandelns der konkreten Bedingungen, unter denen der Beruf sich etablieren
darf und wird. Das heißt in den kommenden zwei, drei Jahren werden diese
Bedingungen durch die Gesellschaft (die hier durch die Gerichte vertreten wird)
festgelegt.
Fazit: Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurden inhaltlich schwere Fehler (absichtlich?) eingebaut, die es leicht aufzudecken geht. Der Beschluss wirft mehr Probleme auf, als er klärt. Von daher sind wir sehr guten Mutes. Wir haben unsere Informationsoffensive erweitert und stellen jetzt "Innenweltreisen" direkt ins Netz ausserdem ist ein Fernsehfilm abgedreht, der in Kürze abgerufen werden kann und in den Fernsehanstalten laufen wird. Sollten Sie daran interessiert sein, setzten Sie sich bitte mit Frau Schneider, Redakteurin der Fachzeitschrift "Innenweltreisen" und Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit direkt in Verbindung. Siehe Kontakt
Audio-Auszüge von Innenweltreisen www.neurowelt.de
Grundsätzliches und Definitionen zur Synergetik Therapie siehe: www.synergetisches-heilen.de
Siehe auch www.synergetische-psychotherapie.de