Kurze Übersicht über die Situation der Erlaubnis zu Heilen - bezogenen auf das HP-Gesetz - mit der Synergetik Therapie in Deutschland

Betrifft: Goslar (Näheres unter www.infocenter-goslar.de)
Der Synergetik-Therapeut Uwe Ibenthal erhält durch das Gesundheitsamt Goslar Dr. Hepp im März 2003 ein Tätigkeitsverbot. Bernd Joschko als Begründer/Instituts-Leiter und Sylke Urhahn als damalige 1. Vorsitzende des BVST eV eröffnen in Goslar im Januar 2004 ein Info-Center und erhalten umgehend ebenfalls ein Tätigkeitsverbot wegen fehlender Erlaubnis nach dem HPG. Dadurch können sie jetzt das Verfahren stellvertretend für das Ausbildungsinstitut (Bernd Joschko) und für den Berufsverband BVSTeV (Sylke Urhahn) betreiben. Der Widerspruch gegen das Tätigkeitsverbot wird vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig verhandelt, das das Verbot in allen Punkten am 13. Februar 2004 als rechtens erklärt und bestätigt. Synergetik Institut und BVST legen Widerspruch ein – das Verfahren geht damit im Eilverfahren zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
Während das Widerspruchsverfahren noch läuft, ergeht das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Geistigen Heilen am 4. März 2004. Der für unsere Belange u.a. zentrale Schlüsselsatz in diesem Urteil lautet: „Denn das Gefährdungspotential, dass allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen ist, wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von der ärztlichen Behandlung entfernt“.
Diese Aussage findet sich dann im Beschluß des OVG Lüneburg am 27. Mai 2004 wieder, in dem die Anordnung des Tätigkeitsverbots aufgehoben wird, d.h. das Gericht hat im Sinne einer sog. summarischen Prüfung für das Ergebnis im Hauptsacheverfahren (einfach gesagt: HP-Schein Ja oder Nein) die Weichen gestellt. Ausserdem wird der Berufsstatus gemäss §12 GG für die Synergetik Therapeuten unwiderrufbar definiert und den Synergetik Therapeuten eine eigene Sichtweise zur Heilung zugebilligt. Das Verfahren wird zum Zwecke der tieferen Überprüfung an das VG Braunschweig zurückgegeben, wo gegenwärtig durch Gutachter entschieden wird, wie die Synergetik-Therapie einzuordnen ist.


Betrifft: München
(Näheres siehe unter www.innerer-heiler.de)
Die Synergetik-Therapeutin Brigitte Molnar erhält durch das Gesundheitsamt München vier Monate nach Goslar (auf Betreiben von Dr. Hepp) ebenfalls eine Untersagung ihrer Tätigkeit mit Hinweis auf die fehlende Erlaubnis nach dem HP-Gesetz. Bernd Joschko und Rita Schreiber gehen ebenfalls nach München und eröffnen eine Synergetik-Praxis am 12. Juni 2004. Beide bekommen kein Verbot. Die schon mit Arbeitsverbot vom 8. Mai 2004 belegte Synergetik Therapeutin legt Widerspruch ein, sodass die Sache vor dem Bayr. Verwaltungsgericht München zur Verhandlung kommt. Hier wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (d.h. sie darf weiter arbeiten wie bisher, die endgültige Entscheidung wird dann im Hauptsachverfahren gefällt) am 8. September 2004 bestätigt, allerdings werden ihr Auflagen erteilt: 1) Sie muß jeden Klienten eine Erklärung unterzeichnen lassen, dass es im Einzelfall zu gefährlichen Nebenwirkungen kommen könnte; und 2) sie muß die vollständige Anschrift ihrer Klienten auf Anfrage dem Gesundheitsamt München und der Regierung von Oberbayern aushändigen. (Das Urteil geht also zu 3/4 zu unseren Gunsten aus).

Mit Hinweis auf ihre Schweigepflicht legt die Synergetik Therapeutin B. Molnar gegen diesen Bescheid erneut Widerspruch ein, sodass die Angelegenheit jetzt an den Bayr. Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wird. Zu diesem Zeitpunkt ist das Hauptsacheverfahren in Braunschweig bereits eröffnet, d.h. die Frage, ob Synergetik-Therapie nach dem HP-Gesetz erlaubnispflichtig ist oder nicht befindet sich auf dem Weg der Klärung. Diese Tatsache ist dem VGH München ebenso wie das OVG-Urteil Lüneburg bekannt.
Anstatt diese Entscheidung abzuwarten, hat sich das VGH nun entschieden, einen eigenen Weg zu gehen. Ebenfalls im Zuge einer summarischen Prüfung lautet der Beschluß folgendermaßen:

1) Die vom Verwaltungsgericht München eingeforderten Auflagen werden bestätigt (als Interimslösung bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren)
2) Die Synergetik-Therapie wird als eine homöopathieähnliche Psychotherapie eingestuft und damit als dem Heilpraktikergesetz unterliegend qualifiziert.

Es handelt sich bei dieser Entscheidung nicht um ein endgültiges Urteil, dieses könnte nur durch die Weiterführung des Verfahrens (wie in Braunschweig) über eine Begutachtung der Methode erzielt werden. Aber es macht die Richtung, in die diese Entscheidung gehen würde, unmißverständlich deutlich.


Was heißt das jetzt für Synergetik Therapeuten?

Es ist jetzt eine Situation eingetreten, in der die Synergetik-Therapie mit 2 Beschlüssen auf der Ebene des Landesrechts zwei völlig gegensätzliche Beurteilungen erfährt. Niedersachsen schließt sich in der Begründung den Argumenten des Bundesverfassungsgerichts an, München entscheidet das exakte Gegenteil, wertet die Methode allerdings dadurch auf, dass durch die Absolvierung des sog. kleinen HP-Scheins auch die Behandlung von körperlichen Erkrankungen genehmigt wird (hierzu bedarf es normalerweise des großen HP-Scheins). Offensichtlich läuft alles auf eine Klärung beim BVerfG hinaus, also mit höchster Wertung und Bewertung - also einer sehr guten Öffentlichkeitswirkung (wie beabsichtigt)

Eine Weiterverfolgung des Hauptsacheverfahrens in München erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, da durch die Vorgaben des VGH schon das Ergebnis feststeht und erst beim Bundesverfassungsgericht in einigen Jahren zu verändern wäre.

Die Prognose für Niedersachsen ist exakt umgekehrt: selbst wenn die erste Instanz in Braunschweig zu Ungunsten der Synergetik-Therapie ausfällt, steht zu erwarten, dass das OVG Lüneburg anders und im Sinne des Bundesverfassungsgerichts-Urteils entscheiden wird.

In München bietet sich allerdings jetzt der direkte Weg zum BVerfG an, um einen anderen Aspekt des Berufes der Synergetik Therapeuten zu klären:

1) Verstößt es gegen das Datenschutzgesetz, dass eine Synergetik Therapeutin gezwungen werden soll, die Daten ihrer Klienten preiszugeben? Die Begründung des VGH lautet, dass der Synergetik-Therapeut kein Katalogberuf sei, da er – anders als der Arzt – nicht auf staatlicher Anerkennung basiert. Hier ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da einer privaten Berufsausbildung weniger Rechte zugestanden als einer staatlich anerkannten. Das BverfG hat in einem ähnlichen Fall der unterschiedlichen Wertung der Berufsausbildungen (staatlich oder privat) durch das Bundesfinanzgericht eine Grundgesetzverletzung aufgezeigt. Möglicherweise ist hier auch erneut § 12 GG (freie Berufsausübung) tangiert, sodaß das BVerfG hier schon mal seine Sichtweise äussern könnte. (Möglicherweise kommt mein frühere Arbeit beim BKA den "Überwachungsstaat" zu verhindern, wieder in die Aufmerksamkeit).

2) Ist es der einzelnen Klientin zuzumuten, dass ihre Daten an die entsprechenden Ämter weitergeleitet werden, zumal ihre Inanspruchnahme der Synergetik-Therapie eine freie Entscheidung ist und sie die Kosten dafür selbst trägt. Dieses Verfahren wird jetzt von einer Klientin verfolgt werden.

3) Bedeutet die neue Definition des Bay.VGH - Synergetik Therapie sei eine homöopathieähnliches psychotherapeutisches Verfahren - gleichzeitig eine Chance auf Krankenkassenzulassung, bzw eine Steuerklage bei den Finanzgerichten (MWSt-Befreiung bei Heilberufen) bei den schon bestehenden Heilpraktiker- und den Psychotherapeuten-Praxen, die die Synergetik Therapie schon anwenden?

Die Synergetik -Therapie ist in den letzten 17 Jahren von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet, doch nun sind wir an einem Punkt angelangt, an dem es um die praktische Integration des Berufes in das gesellschaftliche Gefüge geht. Die Auseinandersetzungen vor Gericht haben den Charakter des Aushandelns der konkreten Bedingungen, unter denen der Beruf sich etablieren darf und wird. Das heißt in den kommenden zwei, drei Jahren werden diese Bedingungen durch die Gesellschaft (die hier durch die Gerichte vertreten wird) festgelegt.

Fazit: Im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurden inhaltlich schwere Fehler (absichtlich?) eingebaut, die es leicht aufzudecken geht. Der Beschluss wirft mehr Probleme auf, als er klärt. Von daher sind wir sehr guten Mutes. Wir haben unsere Informationsoffensive erweitert und stellen jetzt "Innenweltreisen" direkt ins Netz ausserdem ist ein Fernsehfilm abgedreht, der in Kürze abgerufen werden kann und in den Fernsehanstalten laufen wird. Sollten Sie daran interessiert sein, setzten Sie sich bitte mit Frau Schneider, Redakteurin der Fachzeitschrift "Innenweltreisen" und Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit direkt in Verbindung. Siehe Kontakt

Audio-Auszüge von Innenweltreisen www.neurowelt.de

Grundsätzliches und Definitionen zur Synergetik Therapie siehe: www.synergetisches-heilen.de

Siehe auch www.synergetische-psychotherapie.de