5.06.2005
In der Verwaltungsrechtssache
Joschko ./. Landkreis Goslar
Nehme ich zu den Schriftsätzen v. 13.05. – Seite 2, Ziffer II -,
19.05., bzw. 23.05.05 (Äußerungen des Klägers zu den von mir
vorgeschlagnen möglichen Gutachtern) wie folgt Stellung:
* Kritik an Prof. Dr. O. Berndt Scholz:
Die Mutmaßung der Gegenseite vom 13.05.05, Seite 2, Ziffer II, Nr. 1,
dass Prof. Dr. Scholz mit Herrn Prof. Dr. Revensdorf eng zusammenarbeite, und
deswegen eine Unvoreingenommenheit nicht gegeben sei, ist nicht nachvollziehbar.
Beide arbeiten in verschiedenen Orten in versch. Universitäten und in versch.
Instituten. Beide sind Mitherausgeber einer wissenschaftlichen Zeitung.
Die Gemeinsamkeit reduziert sich darauf, dass beide o.G. sich mit dem Fachgebiet
„Hypnose“ intensiv befasst haben. Belege für eine „Verschwörungstheorie“
sind hieraus nicht ableitbar.
Zum Schriftsatz 19./23.05.05 im Einzelnen:
Zu 1.: Herr Prof. Dr. Scholz sei Mitherausgeber der Zeitschrift für Hypnose
und Hypnotherapie, was seine Unvoreingenommenheit nicht erwarten lasse.
Entgegnung:
Wenn Herr Prof. Scholz Mitherausgeber einer wissenschaftlichen Zeitschrift ist,
die sich mit zentralen Fragen des Rechtsstreites befasst, dann unterstützt
genau das seine wissenschaftliche Qualifikation und betont, dass Herr Prof.
Scholz sich grade mit dem Thema Hypnose eingehend befasst hat.
Zu 2.: Die Gegenseite kritisiert, dass Herr Prof. Dr. Scholz sich in seiner
wissenschaftlichen Arbeit zur Häufigkeit von Fällen fortgesetzten
sexuellen Missbrauchs geäußert habe.
Entgegnung:
Dieser Einwand lässt keinen Bezug zur Qualifikation als Gutachter erkennen.
Zu 3.: Herr Prof. Scholz betrachte den Begriff „seelische Abartigkeit“
als unzeitgemäß anmutende Wortschöpfung ... Herr Prof. Dr. Scholz
habe eine andere Weitsicht, die eine unvoreingenommene Betrachtungsweise nicht
vorausahnen lasse.
Entgegnung:
Der Vortrag ist weitgehend unverständlich.
Der Begriff der seelischen Abartigkeit ist aus ärztlicher Sicht tatsächlich
veraltet. Die Diagnose einer „Abartigkeit“ wird heute von Patienten
als Beleidigung verstanden. Nach meinem eigenen Wissen ist dieser Begriff den
ärztlichen Gutachtern ein Greuel, da es z. B. bei der ärztlichen Bewertung
der Schuldfähigkeit erforderlich wird, den medizinischen Befund gesetzlichen
Begriffen zuzuordnen. Der ärztliche Gutachter wird dabei genötigt,
rechtliche Begriffe (schwere seelische Abartigkeit) zu verwenden, die er als
Arzt lieber vermeiden würde.
Der Umstand, dass ein Gutachter altertümliche und beleidigend klingende
Begriffe durch eine modernere Wortwahl ersetzt, stellt seine Qualifikation nicht
in Frage.
Die Besorgnis der Gegenseite, dass die andere Weltsicht eines Gutachters eine
unvoreingenommene Betrachtungsweise nicht vorausahnen lasse, lässt sich
nur so verstehen, dass die Gegenseite nur Gutachter akzeptieren wird, die deren
Außenseiterposition teilen. Folglich werden von dort breit akzeptierte
wissenschaftlich begründete Erkenntnisse abgelehnt, da sie nicht in das
eigene spezielle Weltbild passen.
Zu 4.: Die Zugehörigkeit von Herrn Prof. Dr. Scholz zur „Deutschen
Hypnose e.V.“ wird als Problem dargestellt.
Entgegnung:
Vermutlich wird die Zugehörigkeit zur deutschen Gesellschaft für Hypnose
kritisiert. Es handelt sich dabei um eine wissenschaftliche Gesellschaft, die
unter anderem die Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Hypnose fördert
und u. a. eine Vielzahl von Ärzten und Psychologen zu ihren Mitgliedern
zählt.
Die kritische Haltung zur Showhypnose ist absolut berechtigt. Hypnose und andere
Formen der Psychotherapie sind nach der eigenen ärztlichen Erfahrung von
Dr. Martin Hepp keineswegs harmlos. Es kann zu schweren psychischen Krisen bei
den Patienten kommen, die nur ein erfahrener und gut ausgebildeter Behandler
abfangen kann.
Da Herr Prof. Dr. Scholz ein Experte mit hervorragendem Fachwissen ist, darf
das Gericht m. E. ein begründetes und nachvollziehbares wissenschaftliches
Gutachten erwarten.
Zu 5.: Da Herr Prof. Dr. Scholz kurz vor der Pensionierung stehe, habe er sich
nicht mehr aktuell mit den neuesten Verfahren befasst.
Entgegnung:
Die These grenzt schon an eine Beleidigung. Woher will die Gegenseite
so etwas wissen? Die Einwendung ist auch irrelevant, da es sich bei der Hypnose
um ein sehr altes Verfahren handelt. Unter der ersten Einwendung trägt
die Gegenseite vor, dass Herr Prof. Dr. Scholz Mitherausgeber einer Wissenschaftszeitung
und Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Hypnose ist. Es ist daher anzunehmen,
dass er sich fortlaufend, aktuell und wissenschaftlich mit diesen Themen befasst.
* Kritik an Frau Claudia Goldner:
Die Kritik der Gegenseite vom 13.05.05, Seite 2, Ziffer II, Nr. 2, dass Frau
Goldner ungeeignet sei, da ihr Ehemann zum Thema „Synergetik-Therapie“
Publikationen veröffentlich habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Publikationen sind unter dem Namen des Ehemanns veröffentlicht worden.
Selbst wenn Frau Goldner bereits Kenntnisse über die Synergetik-Therapie
besitzt, dann unterstreicht dies nur ihre Qualifikation als mögliche Gutachterin.
Zum Schriftsatz 19./23.05.05. im Einzelnen:
Zu 1.: Unklare Qualifikation
Entgegnung:
Die Qualifikation von Frau Goldner habe ich dem Gericht mitgeteilt. Sie hat
neben ihrer pädagogischen Ausbildung eine psychotherapeutische Ausbildung,
eine auf die Ausübung der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
und ist Mitarbeiterin einer Beratungsstelle für Personen, die sich durch
Psychotherapien geschädigt fühlen.
Zu 2.: Frau Goldner habe sich mit ihrem Mann zusammen gegen das Verfahren „Familienaufstellung
nach Hellinger“ eingeschossen.
Entgegnung:
Falls das so ist, dann beweist das nur, dass Frau Goldner sich bereits
mit alternativen Psychotherapieverfahren auseinandergesetzt hat. Das
Fragliche Verfahren der Familienaufstellung steht hier nicht zur Debatte.
* Zusammenfassung:
Sämtliche Einwände der Gegenseite zu meinen vorgeschlagenen Gutachtern
weise ich aufgrund der vorstehenden Begründungen zurück.
Außerdem nehme ich zu den Schriftsätzen vom 13.05., 27.05. und 31.05.05
(Benennung von Gutachtern des Klägers) folgendermaßen Stellung:
....
Die Gegenseite hat deutlich gemacht, dass sie nur Gutachter akzeptieren
wird, die deren eigenes Weltbild teilen. Es besteht daher von hier aus eine
grundsätzliche Besorgnis hinsichtlich der von dort vorgeschlagenen Gutachter.
Zusammenfassend ist es m. E. unabdingbar erforderlich, dass die als Gutachter/Gutachterin
beauftragte Person folgende Voraussetzungen mitbringen muss:
Sie oder er muss
* Eine psychotherapeutische Qualifikation nachweisen können,
*Kenntnisse und ERFAHRUNGEN in der Anwendung suggestiver Techniken wie Hypnose
besitzen,
* Sich bereits eingehend mit schädlichen Wirkungen und Risiken psychotherapeutischer
Therapien auseinandergesetzt haben. (Dieses Forschungsgebiet ist bisher weitgehend
vernachlässigt worden und viele Therapeuten geben sich der Illusion hin,
dass Psychotherapie nicht schaden kann!)
und∑
* eine Aussage zur sogenannten Provokationstechnik machen können, die
von den Synergetik-Therapeuten auch angewendet wird....
Das zu erstattende Gutachten wird eine Bedeutung erlangen, die weit
über den hiesigen Rechtsstreit hinaus wirken wird. Synergetik-Therapeuten
sind bundesweit tätig. Verbotsverfahren sind wenigstens in München
und in Aachen abhängig.
Bei der Auswahl des Gutachters ist m. E. zu beachten, dass sie speziellen Fragestellungen
(Hypnose, Risiken von Psychotherapie) nicht zwangsläufig zum Schwerpunkt
des Wissens und Erfahrung aller Ärzte zählen. Selbst Psychiater und
sonstige Psychotherapeuten haben oft ganz andere Schwerpunkte.
Daher ist Herr Professor Doktor Scholz nach meiner Überzeugung der geeigneteste
Gutachter, da er neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit als Universitätsdozent
auch durch seine Mitgliedschaft in einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft,
die sich mit der Hypnose befasst, ganz besonders aus der Reihe aller anderen
vorgeschlagenen Gutachtern herausragt.
Soweit eine nichtärztliche Person mit dem Gutachten beauftragt werden sollte,
kommt für mich nur Frau Claudia Goldner infrage.
Diese Stellungnahme kann gleichermaßen für die Verwaltungsrechtssache
Urhahn ./. Landkreis Goslar (5 A 133/04) verwendet werden.
Im Auftrag
Regine Körner
(Hervorhebungen durch Bernd Joschko)