Klagen statt jammern

Wir haben den Leiter des Gesundheitsamt in Goslar Dr. Hepp verklagt, weil er die hochwirksame und völlig ungefährliche Methode der Synergetik nach Bernd Joschko "Selbstheilung mittels Synergetik Profilings" zu erzielen, verbieten wollte. Das OVG Lüneburg bewertet uns nicht als unwissenschaftliche "Geistheiler
" - sondern billigt uns einen neu entdeckte wissenschaftliche Sichtweise zu, die aber der medizinischen widerspricht. Die alte Frage: Dreht sich die Erde um die Sonne oder die Sonne um die Erde wird jetzt endgültig vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geklärt. Schulmedizin kontra Naturwissenschaft. Weiter ...

Jeder sollte heilen dürfen, wenn er es kann und keine Gefährdung darstellt. Aber soweit hat sich das Weltbild der Gesundheitsbehörden und der unteren Verwaltungsebene noch nicht gewandelt. Noch im Mai 2004 wollte das Gesundheitsamt in München 15.000 Euro, wenn sich jemand mit einer "Innenweltreise" heilen wollte. Auch das VG Braunschweig unterdrückt offene Kritik an der Schulmedizin: "Angesichts des Personenkreises, der die Zielgruppe des Klägers darstellt, liegt bereits in der Überantwortung dieser Entscheidung an den Klienten unter gleichzeitiger negativer Schilderung der Methoden und Erfolge der Schulmedizin eine nicht hinzunehmende mittelbare Gefährdung."
Hier der Beschluss vom 23.11.06


Bernd Joschko hatte Dr. Hepp vom Gesundheitsamt Goslar 2004 verklagt, weil er als Begründer der Synergetik Therapie auch weiterhin seit 20 Jahren erfolgreich ohne negativen Vorkomnisse beispielsweise "Brustkrebs" per "Selbstheilungsmethode" ohne HP-Schein anbieten wollte. Wir halten die Vorgehensweise beispielsweise bei Brustkrebs die Klientinnen unter Druck zu setzen und sie zu einer sofortigen OP zu "überreden" für nicht besonders intelligent, weil es andere erfolgversprechende Methoden gibt - allerdings ausserrhalb der Medizin. So habe ich im Dezember 05 extra für das Verwaltungsgericht Braunschweig eine mir völlig unbekannte Frau mit Brustkrebs unter Aufsicht des Gutachters Dr. Anditzky ein Profiling erstellt, d.h. die Hintergründe des Symptoms "Brustkrebs" in den "Inneren Bildern" der Klientin sichtbar gemacht. Mit weiteren 16 Sessions war sie ein Jahr später wieder gesund und zurück im Arbeitsleben - ohne OP, Chemo und Bestrahlung, Also wie soll ich dem VG Braunschweig noch besser beweisen, das meine Arbeit als Synergetik Profiler nicht gefährlich für die Klienten ist, sondern erfolgreich? Oder bin ich deshalb gefährlich für die Schulmedizin? Ich denke anders - und das darf nicht sein. Kaum zu glauben: Wir haben in Deutschland einen Denkzwang! Nur die Sichtweise der Schulmedizin ist richtig!
Meine Heilungsarbeit bei Brustkrebs liegt nun als Dokumentation auf DVD beim OVG Lüneburg zur Überprüfung vor: Wir heilen mit der Psychobionik. Wollen Sie mehr über mein erfolgreiches Denken bei Brustkrebs erfahren, gehen Sie bitte zu Brustkrebsforschung.de

Das OVG in Lüneburg macht dies am 18. Juni 2009 in seinem Synergetik-Verbots-Urteil sichtbar, das nur die Denkweise der Schulmedizin als einzig richtige angesehen wird. Der Patient ist ein Opfer einer Erkrankung und nie der "Täter", der dafür mitverantwortlich ist, seine "Tat" rückgängig machen zu können: "Ebenso wenig ist der Frage näher nachzugehen, welche psychischen Folgen es für schwer erkrankte Klienten des Klägers hat, wenn ihnen der Eindruck vermittelt wird, sie selbst seinen für den Fortbestand ihrer Krankheit verantwortlich, da sie den zu Grunde liegenden Konflikt bislang nicht hinreichend selbst bereinigt hätten."

Dann wird schon sehr deutlich, wie "unmündig" das Denken eines Normal-Patienten eingeschätzt wird:


"Darüber hinaus ist die synergetische Heilbehandlung auch mittelbar gefährlich, weil sie diejenigen, die daran glauben, davon abhält, die insbesondere bei schweren, etwa lebensbedrohlichen Krankheiten gebotene schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger vertrat im Jahr 2004 die Ansicht, dass wahre Heilung nicht durch die schulmedizinischen Methoden der von ihm sog. Symptombekämpfung, sondern durch die sog. Hintergrundauflösung im Wege des von ihm entwickelten und propagierten synergetischen Verfahrens erfolge. An dieser Ansicht hält er bis heute fest. Er empfiehlt deshalb auch in dem von ihm wiederholt vorgelegten Informationsblatt „Hintergrundauflösung“ statt „Symptombekämpfung“ und bezeichnete nur dies als „echte Heilungsarbeit“. Seiner Ansicht nach „sterben mit hoher Wahrscheinlichkeit viele Menschen nicht an ihrem Krebs, sondern an den Krebsbekämpfungsmethoden der Schulmedizin, d. h. Chemotherapie und Bestrahlung“ (vgl. www.synergetik-profiler.de, am 2. Juni 2009). Wer dies glaubt und sich deshalb auf eine syergetische Heilbehandlng einlässt, setzt sich jedoch der nahe liegenden und schwerwiegenden Gefahr aus, deshalb auf die dann nicht nur als nutzlos, sondern geradezu als schädlich angesehene schulmedizinische Behandlung zu verzichten. Dass der Kläger ungeachtet dessen behauptet, auf eine Zusammenarbeit mit allen Ärzten bewusst hinzuwirken, widerspricht dem dargelegten Selbstverständnis und ist für den Senat daher nicht überzeugend. Allenfalls eine Zusammenarbeit mit nicht schulmedizinisch orientierten Ärzten wird angestrengt, wie sich etwa aus den bereits vom Beklagten zitierten Angaben des Klägers sowie weiteren Darstellungen im Internet ergibt."

Also auch hier wird sehr deutlich: Die einzig richtige Zusammenarbeit wird mit schulmedizinisch denkenden Ärzten gefordert. Der Patient hat offensichtlich kein Auswahlrecht auf den Arzt seines Vertrauens. Wollen Sie sich eine eigene Meinung über die Qualität der Brustkrebsheilung mit der Psychobionik bilden, gehen Sie bitte auf Brustkrebsforschung.de Es wurde übrigens noch nie untersucht, ob die Krebspatienten am Krebs oder an der Krebsbehandlung "Chemo oder Bestrahlung" streben.!! Siehe Krebsinfos.de Es gibt in Deutschland keine Stelle, die auf die Qualität von Heilungsmethoden achten oder wissenschaftlich untersuchen. Gesundheitsämter achten nur auf den HP-Schein, nicht aber auf eine Qualifizierung der Therapiemethodenanbieter. Und der HP-Schein ist wertlos, daher wollen die Synergetik Profiler auch nicht den Anschein erwecken, sie besäßen medizinische Heilungskompetenz. Aber der HP-Schein Inhaber muss dem "Denken der Schulmedizin" folgen - und der Synergetik Profiler soll auch so denken und das ist Grundgesetzwidrig!

OVG: "Schließlich ist das Verbot der Ausübung der synergetischen Tätigkeit ein geeignetes und auch im Übrigen verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der Bevölkerung. Der Kläger geht insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn er annimmt, durch den Besitz einer Heilpraktikererlaubnis werde der von ihm bewusst vermiedene Eindruck erst verursacht, er verfüge über heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Zum einen kommt der Erlaubnis nach dem HPG eine solche Wirkung schon nicht zu. Sie bescheinigt dem Inhaber lediglich zu wissen, wie er seinen Kunden nicht schadet, sagt aber bewusst nichts darüber aus, ob er ihnen auch helfen kann (vgl. BverwG, Beschl. V. 4.7.2008 ­3 B 18/08 -, juris, m. w. N.) Ob sich für Heilpraktiker, die eine nach § 161 Abs. 2 NSchG anerkannte Schule erfolgreich besucht haben, etwas anderes ergibt, kann offen bleiben. Der Kläger hat eine solche Schule nicht durchlaufen. Im Übrigen darf dem Kläger bei dem von ihm vertretenen Ansatz zum wahren Entstehungsgrund von Krankheiten ohnehin keine Erlaubnis nach § 1 HPG erteil werden. Denn auch ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. VGH Mannheim, Beschl. V. 2.10.2008 ­ 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 ff.), wie dies aber geschieht, wenn man ­ wie der Kläger ­ annimmt, Krankheiten seien nicht schulmedizinisch, sondern synergetisch zu heilen. Einem Bewerber, der im medizinischen Bereich solchen Fehlvorstellungen unterliegt und dementsprechend eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, darf keine Erlaubnis nach § 1 HPG erteil werden (vgl. OVG Münster, Beschl. V. 20.11.2007 ­12 A 3786/05 -, DVBI. 2008, 124 ff.).

Wir sind nun beim BVerwG in Leipzig - danach gehen wir zum BVerfG nach Karlsruhe, denn es geht um Grundrechte.
Hier finde Sie das komplette OVG-Urteil vom 18. Juni 09 im Wortlaut.

Behörden verhindern Innovationen und missachten das Grundgesetz. Selbst untere Gerichte wie das VG Braunschweig verbiegen das GG. Warum? Liegt das HP-Gesetz in seinen letzten Zuckungen?


Wir gehen jetzt zum BVerfG, denn das VG zitierte nur 3 einfache Meinungen und stützt sich auf ein "Eigengutachten" des Beklagten Dr. Hepp (Gesundheitsamt Goslar), der jedem Kontakt mit Bernd Joschko aus dem Weg ging und ignorierte Aussagen von 5 Fachleuten und Gutachtern von deutschen Universitäten. Auszug: "

5A102/04"...Soweit der Kläger dagegen, untermauert durch das Gutachten S., geltend macht, dass eine Gefährdung der Klienten nicht durch den Gang zur Schulmedizin abgewandt werden könne, weil die aus der Schulmedizin resultierenden Gefährdungen mindestens ebenso groß wenn nicht größer seien, überzeugt er nicht. Die Kammer lässt offen, ob die von G. angegebenen Zahlen hinsichtlich der Gefährlichkeit schulmedizinischer Behandlung zutreffen. Abwendung einer Gefahr i.S.d. Gefahrenabwehrrechts heißt nicht die völlige Reduzierung dieser Gefahr auf Null, sondern kann immer nur die bestmögliche Reduzierung der Gefahr bedeuten. Angesichts der vom Beklagten belegten Heilungschancen, z.B. bei der Krebstherapie, die ganz wesentlich davon abhängen, wie frühzeitig die Therapie in Angriff genommen wird,  besteht in der - jedenfalls parallelen - Inanspruchnahme der Schulmedizin eine erhebliche Reduktion des Gefährdungspotentials. Auch soweit in den Gutachten von X. darauf hingewiesen wird, dass der Kläger jeden Klienten eindringlich darauf hinweist, dass eine Therapie im medizinischen Sinne nicht von ihm durchgeführt werde und er keine Heilkunde praktiziere, und der Klient darauf hingewiesen werde, dass er sich über seine medizinische und psychotherapeutische Versorgung selbst zu informieren habe, führt dies nicht zur Nichtannahme einer mittelbaren Gefährdung. Angesichts des Personenkreises, der die Zielgruppe des Klägers darstellt, liegt bereits in der Überantwortung dieser Entscheidung an den Klienten unter gleichzeitiger negativer Schilderung der Methoden und Erfolge der Schulmedizin eine nicht hinzunehmende mittelbare Gefährdung.

 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er durch Hinweis auf die nicht vorhandene Heilpraktikerprüfung die Gefährdung gerade gering halte, weil er eben nicht suggeriere, die medizinische Behandlung zu ersetzen, bezweifelt er die Geeignetheit der Auflage, eine Heilpraktikererlaubnis zu erwerben, zur Gefahrenabwehr. Dem kann sich die Kammer nicht anschließen..
.." Hier der Beschluss vom 23.11.06

Ich sehe dieses Urteil eines VG als hilfloses Zeichen das untaugliches HP-Gesetz weiterhin aufrecht zuerhalten, denn mit diesen Begründungen ist die gesamte Wellnesswelle kriminell... usw. Zitat: "..Die selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit des Klägers zielt damit nach objektiver Betrachtung auf eine Linderung von Krankheiten. Der Begriff der “Krankheit“ ist dabei weit auszulegen. Er umfasst jede, auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des Körpers. Ausgeschlossen werden lediglich solche normal verlaufenden Erscheinungen oder Schwankungen der Körperfunktion, die seiner Natur des Menschen oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen, denen also jeder Körper ausgesetzt ist, wie etwa Alter, Ermüdungserscheinungen oder Hunger (vgl. Pelchen, a. a. O., m. w. N.). In diesem Sinne beabsichtigt auch der Kläger mit der von ihm betriebenen „Synergetik-Therapie“ eine Krankheitslinderung.

Mein spontaner Kommentar an unsere Klienten: "Die spinnen, die Richter... sie verlieren somit immer mehr ihre Kompetenz und Autorität... Richter müssen nach dem Geist der Gesetze denken, nicht nach den Buchstaben" gruß Bernd Joschko