Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen: -32.12.0.2 – 1950/05 –
Bearbeitung: Frau Scheerer
Datum: 14. Oktober 2005

Datenschutz im Gesundheitswesen;
Offenbarung von Patientendaten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnispflicht einer Therapie


Sehr geehrte Frau Eymann,
für Ihr Schreiben vom 14. September 2005 danke ich Ihnen. Eine datenschutzrechtliche Prüfung der vorgetragenen Angelegenheit würde die Anhörung der mit dem Verfahren befassten öffentlichen Stellen voraussetzen, die sich allerdings im Bundesland Bayern befinden. Das für die öffentlichen Stellen des Landes (Nordrhein-Westfalen) geltende Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) kann nicht über de in § 2 Abs. 1 DSG NRW definierten Anwendungsbereich ausgedehnt werden. Insofern hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nicht die Befugnis, von öffentlichen Stellen im Bundesland Bayern Auskunft über deren Datenverarbeitung zu erlangen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Scheerer)

 

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf
Aktenzeichen: - 32.14.0.2 – 1950/05 –
Datum: 7. Oktober 2005
Sehr geehrte Frau Eymann,
ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom 14. September 2005.
Der Vorgang wird hiermit unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings schon jetzt darauf hin, dass wegen der zur Zeit hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Feddersen)