Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: -32.12.0.2 – 1950/05 –
Bearbeitung: Frau Scheerer
Datum: 14. Oktober 2005
Datenschutz im Gesundheitswesen;
Offenbarung von Patientendaten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnispflicht
einer Therapie
Sehr geehrte Frau Eymann,
für Ihr Schreiben vom 14. September 2005 danke ich Ihnen. Eine datenschutzrechtliche
Prüfung der vorgetragenen Angelegenheit würde die Anhörung der
mit dem Verfahren befassten öffentlichen Stellen voraussetzen, die sich
allerdings im Bundesland Bayern befinden. Das für die öffentlichen
Stellen des Landes (Nordrhein-Westfalen) geltende Datenschutzgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) kann nicht über de in § 2 Abs. 1 DSG
NRW definierten Anwendungsbereich ausgedehnt werden. Insofern hat die Landesbeauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nicht die
Befugnis, von öffentlichen Stellen im Bundesland Bayern Auskunft über
deren Datenverarbeitung zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Scheerer)
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf
Aktenzeichen: - 32.14.0.2 – 1950/05 –
Datum: 7. Oktober 2005
Sehr geehrte Frau Eymann,
ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom 14. September 2005.
Der Vorgang wird hiermit unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet. Sie
erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings schon
jetzt darauf hin, dass wegen der zur Zeit hohen Zahl von Eingängen eventuell
mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Feddersen)