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An die Regierung von Oberbayern
80534 München

Datum 10.06.2005

Heilmittelwerbegesetz
Ihr Zeichen: 209.3-2677-2/2004


Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Stein,

in dem gegen unser Mitglied Frau Brigitte Molnar, Viktoriaplatz 3, 80803 München anhängigen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz sehen wir das Recht der Synergetik-TherapeutInnen auf freie Berufsausübung und die damit einhergehenden Informationsrechte und Informationspflichten existentiell tangiert. Wir haben daher Frau Molnar für ein möglicherweise anstehendes Verfahren unsere volle Unterstützung zugesagt, da es in unserem berufs- und verbandspolitischen Interesse liegt, allen unseren Mitgliedern hinsichtlich der Frage der Werbung für unseren Beruf die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Verfahren nehmen wir daher wie folgt Stellung:

A) Bei internetrechtlicher Betrachtung ist Ihre Argumentation nicht akzeptabel, behaupten Sie doch trotz eines bestehenden Disclaimers eine Mitverantwortung unseres Mitglieds für auf ihrer Website verlinkte externe Inhalte (insbesondere ein Angebot des Synergetik-Instituts unter Leitung von Bernd Joschko - www.gesundheitsforschung.info). Nach einem Urteil des Landgericht Hamburg vom 12.05.1998 kann man für verlinkte externe Inhalte mit verantwortlich gemacht werden, wenn man sich nicht ausdrücklich von diesen distanziert. Im Blickpunkt dieses Urteils ist in erster Linie die Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte.
(Vergleichen Sie bitte dazu den Disclaimer (Auszug) der Bayrischen Staatskanzlei unter http://www.bayern.de/Service/Impressum/) Zitat:
Durch den Querverweis vermittelt die Staatskanzlei lediglich den Zugang zur Nutzung dieser Inhalte. Für diese "fremden" Inhalte ist sie nicht verantwortlich, da sie die Übermittlung der Information nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und die übermittelten Informationen auch nicht ausgewählt oder verändert hat. Auch eine automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser "fremden Informationen" erfolgt wegen der gewählten Aufruf- und Verlinkungsmethodik nicht, so dass sich auch dadurch keine Verantwortlichkeit der Staatskanzlei für diese fremden Inhalte ergibt.
Bei der erstmaligen Verknüpfung mit diesen Internetangeboten hat die Redaktion der Staatskanzlei den fremden Inhalt jedoch daraufhin überprüft, ob durch ihn eine mögliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgelöst wird. Sobald die Staatskanzlei jedoch feststellt oder von anderen darauf hingewiesen wird, dass ein konkretes Angebot, zu dem es einen Link bereitgestellt hat, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, wird es den Verweis auf dieses Angebot unverzüglich aufheben, soweit es technisch möglich und zumutbar ist.
Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen Dritter entstehen, haftet allein der jeweilige Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde.
Da die Startseite unseres Mitglieds einen entsprechenden Disclaimer enthält, ist für uns nicht ersichtlich, warum eine Mitverantwortung von Ihnen unterstellt wird und gar ein Bußgeld verhängt wurde.

Darüber hinaus handelt es sich bei den verlinkten Forschungsergebnissen um nachweisbare, also wissenschaftlich dokumentierte Sitzungsabläufe, die einer umfassenden Information potentieller und bestehender Klienten dienen (siehe B.) und bei denen eine Rechtswidrigkeit nicht unterstellt bzw. leicht ausgeschlossen werden kann.

B) Ihre Entscheidung schränkt nicht nur die Informationsrechte und die Rechte auf Berufsfreiheit von Synergetik-TherapeutInnen ein – sie verhindert sogar, dass unser Mitglied seinen Informationspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann. Insofern sind wir bereit, mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen Ihre Entscheidung vorgehen.
Für eine Einschätzung unserer Arbeit und unseres Selbstverständnisses als Synergetik-Therapeuten unterstreichen wir folgende Sachverhalte:

1) Mit dem Urteil des OVG Lüneburg wurde das Recht auf die freie Berufsausübung des Synergetik-Therapeuten unter Bezugnahme auf die diesem Berufsbild zugrunde liegenden Inhalte bestätigt. Als freier Beruf haben wir das Recht und die Pflicht, den Verbraucher über unser Berufsbild und unsere Arbeitsweise ausführlich zu informieren und aufzuklären. Das OVG Lüneburg formuliert es explizit folgendermaßen: „(...) Denn das Gefährdungspotential, das allein geeignet ist, eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen, wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von ärztlicher Be-handlung entfernt (vergl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03 -). (...)“. Demzufolge haben wir unmissverständlich zu verdeutlichen, dass der Verbraucher es bei einem Synergetik-Therapeuten nicht mit einem Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten zu tun hat.

2) Um Missverständnissen seitens des Verbrauchers von vornherein entgegenzuwirken, ist unser Beruf daher auf das Deutlichste von denjenigen Berufsgruppen abzugrenzen, die dem Heilmittelwerbegesetz, dem Heilpraktiker- und Psychotherapeutengesetz unterliegen. Dieser Informationspflicht kommen wir im Einzelfall durch die von jedem Synergetik-Therapeuten genutzte Therapievereinbarung nach. Soweit die Darstellung im Internet betroffen ist, dient diese der sachlichen Aufklärung über die Arbeitsweise unserer Methode.

3) Bei den von Ihnen beanstandeten Seiten handelt es sich um die Wiedergabe von Wortprotokollen einzelner synergetischer Sitzungen, die mit Einverständnis der Klienten zu For-schungszwecken sowie zur Darstellung von Forschungsergebnissen genutzt werden. Dies wird auch durch den Domainnamen www.gesundheitsforschung.info deutlich zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig erlauben diese dem Verbraucher eine Einsicht in die Arbeitsweise des Synergetik-Therapeuten, die nicht an körperlichen oder psychischen Symptomen orientiert ist, sondern einzig an der Veränderung neuronaler Energiebilder ansetzt. Die Auflösung eines körperlichen oder psychischen Symptoms ist nachweislich und aus der Logik der Methode sowie der zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Prinzipien (Selbstorganisation, Gehirnforschung) heraus ein reiner Sekundäreffekt.

4) Es ist Aufgabe unserer Forschung und damit auch unserer Außendarstellung, deutlich und nachvollziehbar zu belegen, dass „Synergetisches Heilen“ sich grundsätzlich vom traditio-nellen Heilungsbegriff unterscheidet. Die Subsumierung des Synergetik-Therapeuten unter das Heilmittelwerbegesetz würde demnach die Gefährdung des Verbrauchers, die ausge-schlossen werden soll, gerade erst herbeiführen. Wir verweisen hier auf unsere Definition des „Synergetischen Heilens“: „Anleitung zur Selbstheilung durch Selbstorganisation der neuronalen Energiebilder.“ Auf Grundlage dieser Definition ist es sachlich und ethisch ge-boten, dem Verbraucher die größtmögliche Fülle an Information zur Verfügung zu stellen, damit eine eindeutige Abgrenzung zu den bisherigen Heilberufen deutlich wird und eine Ent-scheidungsfindung zur Inanspruchnahme unserer Dienstleistung auf der Grundlage klarer Sachinformationen gewährleistet ist.

Zusammenfassend stellen wir fest, dass wir weder eine rechtwidrige Verlinkung zu Werbezwecken noch eine Verlinkung zu rechtswidrigen Inhalten erkennen können und legen daher nahe, den Bußgeldbescheid gegen unser Mitglied Brigitte Molnar aufzuheben. Wenn wir zu einer Klärung der hier strittigen Frage unter Offenlegung aller uns zur Verfügung stehenden Informationen beitragen können, sind wir dazu gerne bereit. Auch stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Renate Eymann, Vorsitzende des Vorstands