Absender :
An die Regierung von Oberbayern
80534 München
Datum 10.06.2005
Heilmittelwerbegesetz
Ihr Zeichen: 209.3-2677-2/2004
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Stein,
in dem gegen unser Mitglied Frau Brigitte Molnar, Viktoriaplatz 3, 80803 München
anhängigen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz
sehen wir das Recht der Synergetik-TherapeutInnen auf freie Berufsausübung
und die damit einhergehenden Informationsrechte und Informationspflichten existentiell
tangiert. Wir haben daher Frau Molnar für ein möglicherweise anstehendes
Verfahren unsere volle Unterstützung zugesagt, da es in unserem berufs-
und verbandspolitischen Interesse liegt, allen unseren Mitgliedern hinsichtlich
der Frage der Werbung für unseren Beruf die notwendige Rechtssicherheit
zu verschaffen. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Verfahren nehmen
wir daher wie folgt Stellung:
A) Bei internetrechtlicher Betrachtung ist Ihre Argumentation nicht akzeptabel,
behaupten Sie doch trotz eines bestehenden Disclaimers eine Mitverantwortung
unseres Mitglieds für auf ihrer Website verlinkte externe Inhalte (insbesondere
ein Angebot des Synergetik-Instituts unter Leitung von Bernd Joschko - www.gesundheitsforschung.info).
Nach einem Urteil des Landgericht Hamburg vom 12.05.1998 kann man für verlinkte
externe Inhalte mit verantwortlich gemacht werden, wenn man sich nicht ausdrücklich
von diesen distanziert. Im Blickpunkt dieses Urteils ist in erster Linie die
Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte.
(Vergleichen Sie bitte dazu den Disclaimer (Auszug) der Bayrischen Staatskanzlei
unter http://www.bayern.de/Service/Impressum/) Zitat:
Durch den Querverweis vermittelt die Staatskanzlei lediglich den Zugang zur
Nutzung dieser Inhalte. Für diese "fremden" Inhalte ist sie nicht
verantwortlich, da sie die Übermittlung der Information nicht veranlasst,
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
die übermittelten Informationen auch nicht ausgewählt oder verändert
hat. Auch eine automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser "fremden
Informationen" erfolgt wegen der gewählten Aufruf- und Verlinkungsmethodik
nicht, so dass sich auch dadurch keine Verantwortlichkeit der Staatskanzlei
für diese fremden Inhalte ergibt.
Bei der erstmaligen Verknüpfung mit diesen Internetangeboten hat die Redaktion
der Staatskanzlei den fremden Inhalt jedoch daraufhin überprüft, ob
durch ihn eine mögliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit
ausgelöst wird. Sobald die Staatskanzlei jedoch feststellt oder von anderen
darauf hingewiesen wird, dass ein konkretes Angebot, zu dem es einen Link bereitgestellt
hat, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit auslöst, wird
es den Verweis auf dieses Angebot unverzüglich aufheben, soweit es technisch
möglich und zumutbar ist.
Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere
für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen
Dritter entstehen, haftet allein der jeweilige Anbieter der Seite, auf welche
verwiesen wurde.
Da die Startseite unseres Mitglieds einen entsprechenden Disclaimer enthält,
ist für uns nicht ersichtlich, warum eine Mitverantwortung von Ihnen unterstellt
wird und gar ein Bußgeld verhängt wurde.
Darüber hinaus handelt es sich bei den verlinkten Forschungsergebnissen
um nachweisbare, also wissenschaftlich dokumentierte Sitzungsabläufe, die
einer umfassenden Information potentieller und bestehender Klienten dienen (siehe
B.) und bei denen eine Rechtswidrigkeit nicht unterstellt bzw. leicht ausgeschlossen
werden kann.
B) Ihre Entscheidung schränkt nicht nur die Informationsrechte und die
Rechte auf Berufsfreiheit von Synergetik-TherapeutInnen ein – sie verhindert
sogar, dass unser Mitglied seinen Informationspflichten ordnungsgemäß
nachkommen kann. Insofern sind wir bereit, mit allen zur Verfügung stehenden
rechtlichen Mitteln gegen Ihre Entscheidung vorgehen.
Für eine Einschätzung unserer Arbeit und unseres Selbstverständnisses
als Synergetik-Therapeuten unterstreichen wir folgende Sachverhalte:
1) Mit dem Urteil des OVG Lüneburg wurde das Recht auf die freie Berufsausübung
des Synergetik-Therapeuten unter Bezugnahme auf die diesem Berufsbild zugrunde
liegenden Inhalte bestätigt. Als freier Beruf haben wir das Recht und die
Pflicht, den Verbraucher über unser Berufsbild und unsere Arbeitsweise
ausführlich zu informieren und aufzuklären. Das OVG Lüneburg
formuliert es explizit folgendermaßen: „(...) Denn das Gefährdungspotential,
das allein geeignet ist, eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
auszulösen, wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des
Therapeuten von ärztlicher Be-handlung entfernt (vergl. BVerfG, Beschl.
v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03 -). (...)“. Demzufolge haben wir unmissverständlich
zu verdeutlichen, dass der Verbraucher es bei einem Synergetik-Therapeuten nicht
mit einem Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten zu tun hat.
2) Um Missverständnissen seitens des Verbrauchers von vornherein entgegenzuwirken,
ist unser Beruf daher auf das Deutlichste von denjenigen Berufsgruppen abzugrenzen,
die dem Heilmittelwerbegesetz, dem Heilpraktiker- und Psychotherapeutengesetz
unterliegen. Dieser Informationspflicht kommen wir im Einzelfall durch die von
jedem Synergetik-Therapeuten genutzte Therapievereinbarung nach. Soweit die
Darstellung im Internet betroffen ist, dient diese der sachlichen Aufklärung
über die Arbeitsweise unserer Methode.
3) Bei den von Ihnen beanstandeten Seiten handelt es sich um die Wiedergabe
von Wortprotokollen einzelner synergetischer Sitzungen, die mit Einverständnis
der Klienten zu For-schungszwecken sowie zur Darstellung von Forschungsergebnissen
genutzt werden. Dies wird auch durch den Domainnamen www.gesundheitsforschung.info
deutlich zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig erlauben diese dem Verbraucher
eine Einsicht in die Arbeitsweise des Synergetik-Therapeuten, die nicht an körperlichen
oder psychischen Symptomen orientiert ist, sondern einzig an der Veränderung
neuronaler Energiebilder ansetzt. Die Auflösung eines körperlichen
oder psychischen Symptoms ist nachweislich und aus der Logik der Methode sowie
der zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Prinzipien (Selbstorganisation,
Gehirnforschung) heraus ein reiner Sekundäreffekt.
4) Es ist Aufgabe unserer Forschung und damit auch unserer Außendarstellung,
deutlich und nachvollziehbar zu belegen, dass „Synergetisches Heilen“
sich grundsätzlich vom traditio-nellen Heilungsbegriff unterscheidet. Die
Subsumierung des Synergetik-Therapeuten unter das Heilmittelwerbegesetz würde
demnach die Gefährdung des Verbrauchers, die ausge-schlossen werden soll,
gerade erst herbeiführen. Wir verweisen hier auf unsere Definition des
„Synergetischen Heilens“: „Anleitung zur Selbstheilung durch
Selbstorganisation der neuronalen Energiebilder.“ Auf Grundlage dieser
Definition ist es sachlich und ethisch ge-boten, dem Verbraucher die größtmögliche
Fülle an Information zur Verfügung zu stellen, damit eine eindeutige
Abgrenzung zu den bisherigen Heilberufen deutlich wird und eine Ent-scheidungsfindung
zur Inanspruchnahme unserer Dienstleistung auf der Grundlage klarer Sachinformationen
gewährleistet ist.
Zusammenfassend stellen wir fest, dass wir weder eine rechtwidrige Verlinkung
zu Werbezwecken noch eine Verlinkung zu rechtswidrigen Inhalten erkennen können
und legen daher nahe, den Bußgeldbescheid gegen unser Mitglied Brigitte
Molnar aufzuheben. Wenn wir zu einer Klärung der hier strittigen Frage
unter Offenlegung aller uns zur Verfügung stehenden Informationen beitragen
können, sind wir dazu gerne bereit. Auch stehen wir Ihnen für Rückfragen
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Renate Eymann, Vorsitzende des Vorstands