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Offener
Brief an den Bundesgerichtshof
Selbstheilung
ist Heilung und gehört unter das HP-Gesetz – so könnte
man es auf eine Kurzformel reduzieren, was das Bundesverwaltungsgericht
2010 dem Begründer der Synergetik Methode Bernd Joschko
attestiert hat. Der Synergetik Profiler wurde speziell darauf trainiert,
6 – 8 Faktoren der Hintergrundstruktur von Krankheiten in der Neurowelt
des Klienten mit der Technik des Innenweltsurfens aufzuspüren und
mit dem Prinzip der Selbstorganisation aufzulösen. Auch körperliche
Symptome lösen sich auf, wie auch Prof. Rost in seinem Gutachten
erläuterte. Das Berufsselbstverständnis sieht darin eine höherwertige
Heilungsebene, als die einfache Ebene der Symptombekämpfung oder
-unterdrückung durch die Schulmedizin. Urteil
im Wortlaut
Insoweit ist das Urteil des BVerwG ein Erfolg, da auch eine selbständige
Ausübung bei allen Krankheiten erlaubt wird, jedoch mit der grundgesetzlichen
Einschränkung nach Art. 12 und der Auflage eines HP- Scheins.
Damit ist ein neuer selbständiger Heilberuf nach nur 10 Jahren geboren.
Allerdings haben von 560 Absolventen der Synergetik basic Ausbildung nur
etwa 30 Synergetik Profiler vor, einen HPP Schein zu machen – also
95% der Anbieter von Innenweltreisen zur Selbstheilung stehen den Kranken
nicht zur Verfügung.
Das ist leider ein
Nachteil für die kranken Menschen, nicht aber für die Synergetik
Coach, wie sie sich überwiegend jetzt nennen. Der Berufsverband hatte
sich von Therapeut zu Coach umbenannt, denn 80% aller Sessions haben nichts
mit Krankheiten zu tun und dienen der Persönlichkeitsentwicklung.
Der Begriff Therapie ist zwar frei und ungeschützt, doch hatte der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof 2005 dem Beruf Synergetik
Therapeut eine Verwechslungsgefahr mit staatlich ausgebildeten Psychotherapeuten
unterstellt. “Der
Klient soll daher sein Vertrauen in diese auf wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhende, ihm in den Therapiesitzungen beigebrachte Methode der Selbsterkenntnis,
Selbstveränderung und darauf beruhenden Selbstheilung setzen, die
sich von einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder von Heilpraktikern
durchgeführten psychischen Behandlung nicht grundsätzlich, sondern
nur graduell unterscheidet. Das Erscheinungsbild des Behandlers bei der
Synergetik-Therapie unterscheidet sich daher nicht allzu weit von medizinischer
Behandlung. Man könnte das Tätigwerden der Antragstellerin unwissenschaftlich
auch als eine Art homöopathieähnliches psychotherapeutisches
Verfahren bezeichnen”. (Bay.VGH
-pdf)
Und Psychotherapeuten brauchen auch den HP-Schein für Psychotherapie
– den HPP Schein, denn sie wollen ja psychische Krankheiten behandeln.
Aber bitte wo ist die Grenze? Keiner definiert diese Grenze zur kriminellen
Straftat! Denn damit bleibt das Gebiet der Heilkunde exclusiv
mit dem Stacheldraht des HP-Scheins dem linearen Denken der Schulmedizin
vorbehalten. Das ist nun die Hausaufgabe des BGH – bitte endlich!
Wie schreibt
Dr. Filipp vom Landratsamt Reutlingen im März 2000 an das Regierungspräsidium
Tübingen: „ Entscheidet man
sich demzufolge bei der Beurteilung der „Synergetik Therapie“
definitiv für die „Ausübung der Heilkunde“ als gegeben,
so führt dies zwangsläufig zur Anerkennung einer insgesamt eher
fragwürdigen Heilmethode, auch wenn für unheilbare Krankheiten,
für die es keine schulmedizinisch anerkannte Therapie gibt, der Anwendung
von „Außenseitermethoden“ der alternativen Medizin das
Recht nicht abgesprochen worden ist. Zum anderen führt der in diesem
Fall beschrittene Weg mit Erteilung von Auflagen in Form schriftlicher
Vorab-Erklärungen und Klienten-Informationen neben der bereits erwähnten
Duldung gleichermaßen zu einer prinzipiell nicht gewollten Betätigungsöffnung
für jedermann“.
Wir wollen unter uns bleiben und lassen niemand mitspielen, der auch noch
anders denkt. Notfalls unterstellen wir ihm Heilschwindel. Dr. Filipp
weiter: „Als drittmöglich begehbarer
Pfad kann eine Anzeige mit nachfolgenden Ermittlungen bei den einzelnen
Klienten angesehen werden: Angesichts der breiten Palette an aufgerufenen
Krankheiten ist durchaus mit eklatanten Fällen der Verzögerung
bzw. Verhinderung adäquater Diagnostik und Therapie zu rechnen und
gegebenenfalls ist auf diesem Weg auch der Nachweis von Heilschwindel
zu führen“.
Ja,
das ist nun ins Gegenteil gekippt, denn alle Klienten waren sehr zufrieden.
Genau dies stellte auch das Landgericht Frankfurt unter Vorsitz von Dr.
Immerschmitt durch die Befragung von 33 Zeugen fest und zwei Monate später
gab dann das BVerwG den Synergetik Profiler als alternative zur Schulmedizin
frei.
Eine märchenhafte Erfolgsgeschichte? Nein, leider kommt jetzt
die Praxis der unteren Beamtenebene.
1) Die Gesundheitsämter haben vor, den großen Heilpraktikerschein
zu verlangen, denn es können ja potentiell alle Krankheiten damit
erreicht werden und das dürfen nur die Heilpraktiker mit großem
HP-Schein. Der schon vom OVG Lüneburg 2004 gegebene Berufsstatus
wird ignoriert, obwohl das BVerwG ihn bestätigte. Nur so lässt
sich ein eigenes Berufsselbstverständnis – das sich von der
Medizin massiv unterscheidet - begründen.
2) Das Regierungspräsidium Darmstadt hat vor, dem
Begründer der Synergetik Methode die Berufsausbildung-Lizenz zu entziehen,
weil er keinen HP-Schein hat und diesen dafür angeblich braucht.
Schon 2003 hatte das RP zugesichert, rechtliche Klärungshilfe zum
HP-Schein zu leisten, dies aber nicht getan.
3) Peter Lippmann
vom Kreisausschuss Offenbach untersagt am 11.März 2011 einer Synergetik
Profilerin grundsätztlich die Ausübung der Synergetik Methode
auch für Gesunde. "Ein erlaubnisfreier Bereich der Synergetik-Methode
existiert nicht, er ist aus dem Urteilstext weder herleitbar noch explitit
darin genannt." Also, wer Innenweltreisen gesunde Personen anbietet,
bekommt im Kreis Offenbach ein Berufsverbot.
Schikane? Klar lässt sich dies wiederum auf einer verwaltungsrechtlichen
Ebene klären, doch es zeigt auch sehr deutlich auf, das jede Art
der Selbsterfahrung, die im entferntesten zur Selbstheilung führt,
verboten werden soll. Sogar als Vorbeugung für Gesunde! Und beispielsweise
den Krebskranken jede denkbare Selbstheilung verwehrt werden soll. Immerhin
sterben 25% aller Menschen an Krebs und bei vielen sog. „unheilbaren
Krankheiten“ hat die Schulmedizin eine Heilungschance prinzipiell
aufgegeben. Dabei ist sie nur unfähig, ein geeignetes Therapiekonzept
zu suchen und zu finden. Man müsste nur den Menschen seine Ganzheitlichkeit
zubilligen.

Doch die Pharmaindustrie
ist da der Anti-Ideengeber, denn sie bringt Medikamente auf den Markt,
die beispielsweise eine Lebensverlängerung von 3 Monaten bringen
und bis zu 10tausend Euro pro Verlängerungsmonat kosten. Wenn angeboten
werden könnte, das durch einfache „Selbsterfahrung“ auch
Lebensverlängerung erreicht werden könnte, würde ein ganzer
Industriezweig zusammenbrechen, so wie jetzt die Atomkraftwerke in Japan.
Die 17.000 Pharmavertreter bearbeiten die intelligenzfreie Zone der Ärzte,
die sich Selbstheilungskräfte nicht vorstellen können.
Und genau dies mussten die Richter am Landgericht Frankfurt auch erfahren.
Selbsterfahrung? Und damit kann man heilen?
Dem Landgerichtspräsident waren die Begriffe "Gestaltstherapie
und Bioenergetik" ebenso fremd, obwohl eine ganze Generation von
Selbsterfahrungssucher dies schon vor Jahrzahnten an den Volkshochschulen
erlebt haben. Klar, die Richter haben in der Regel Wirtschaftskriminelle
vor sich. Erstaunlich war allerdings, das man bei der Synergetik Therapeutin,
die Innenweltreisen anbot, insgesamt 6 Prozesstage brauchte, um festzustellen,
daß diese Selbsterfahrungserlebnisse ungefährlich sind. Dies
hatte auch ein extra bestellter Gutachter festgestellt. Allerdings, Heilung
darf nicht durch "Selbsterfahrung" passieren, denn das wäre
eine kriminelle Tat. Das dürfen nur Ärzte und Heilpraktiker
und genau diese Gruppe hat von Selbstfindung keine Ahnung. Und sie sprachen
zwar die 71jährige Gudrun E. in 22 Fällen frei, aber in eben
11 Fällen nicht. Daher muß nun der BGH ein Machtwort sprechen.
Leider
hatte die polizeiliche Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme des PC von
Gudrun E. dazu geführt, das der Kripobeamte den 3jährigen Mailverkehr
von 120 Teilnehmers des privaten Chat gelesen hat, um Informationen auf
68 Seiten herauszuziehen und die Staatsanwaltschaft erhob - wie gesagt
- Anklage. Kein Klient hatte sich je beschwert, fast alle waren sehr zufrieden,
zum erstaunen der Richter und Staatanwältin. Die Kripo hatte keine
Veranlassung gehabt, denn es war eine "verdachtsunabhängige
Internetrecherche" - wie es vor Gericht hieß. Der Beamte KOK
Zender hatte nichts anderes zu tun, wie er meinte. Doch der Imageschaden
war enorm. Schon das 5. Berufsverbot oder Hausdurchsuchung - , sodas viele
Synergetik Therapeuten sich veranlasst sahen, ihre Internetpräsenz
abzuschalten, den Berufsverband zu verlassen und auch keine Innenweltreisen
Krebskranken mehr anzubieten.
Der Synergetik Profiler ist ein hervorragender Heilberuf , nicht nur für
Krebskranke (Beispiel)
– Danke an das BVerwG, aber Bernd Joschko, der Begründer dieses
Berufes wollte nie den HP-Schein machen. Warum respektiert dies keiner?
Daher arbeitet er heute als Psychobionikr und lehrt den Gesunden und Kranken
„Selbstheilung“. Er unterrichtet und bezieht sich auf das
Grundgesetz Art. 2 „ Recht auf Persönlichkeitsentwicklung“
und Art. 5 „Lehre und Forschung ist frei“.
Dr.
Andritzky, Dipl. Psychologe und Dipl. Soziologe, bekannt geworden
mit Forschungsberichten zur Transkulturellen Medizin und Psychotherapie
machte in seinem Buch „Alternative Gesundheitskultur“ eine
Bestandaufnahme. Daher war er dem Synergetk Institut bekannt und erstellte
für diese ein Gutachter auch für die Synergetik Therapie.
In einer Erwiderung gegenüber dem Gesundheitsamt Goslar schreibt
er: „Die enorme Ineffizienz der Schulmedizin ist unstrittig: Frau
Körner bestätigt dies am Beispiel Brustkrebs, wenn die Überlebensrate
lediglich 50% erhöht wird, bei den übrigen 50% wirkt es sich
eben nicht aus. Alleine diese Tatsache begründet Patientenrechte
und Erstattungspflichten gegenüber empirisch gut fundierten Verfahren
wie der Synergetik-Therapie.
Dem Ref. Erscheint es ausgesprochen zynisch, für diese Versorgung
des enormen Anteils an Patienten, die schulmedizinischem Versagen mit
noch dazu teils enormen Gesundheitsschäden („Nebenwirkungen“)
erliegen, Qualifikationen nach dem HPG zu verlangen, die selbst wiederum
schulmedizinisch basiert sind.
Ein Beispiel hierzu wäre auch die schulmedizinische Behandlung der
schweren Depressionen (die zu ca. 70% mit erheblichen körperlichen
Beschwerden einhergehen) deren Effizienz lediglich 20% über dem Placebo-Effekt
(add-on) liegt.“
Genau darum geht es mir. Jeder soll den Weg gehen, den er nach eigenem
Ermessen für sich aussucht. Jeder soll sich umfassend informieren
können – auch aus verschiedenen Denkrichtungen. Etwa 2% der
Bevölkerung sind für eine Heilbehandlung durch „inneres
Aufräumen“ geeignet und für diese sollte diese Möglichkeit
auch gegeben sein. Soviel Toleranz muß sein. Es geht immerhin um
die ureigenste Gesundheit. So kann man dem Patienten/Klienten die Selbstheilungsmethode
nicht verbieten, kann aber die Angebotsseite so reduzieren, das es praktisch
einem Verbot gleichkommt
.
Daher
die dringende Bitte an den Bundesgerichtshof, endlich Klarheit zu schaffen,
wo genau verläuft die Grenze des HP-Gesetzes?
Darf eine Frau mit Krebs, herausfinden wollen, warum sie ihn bekommen
hat? Ist dies schon Heilkunde? Genau dies bieten Synergetik Profiler (erfolgreich)
an. Darf sich eine Krebsklientin mit ihrer Angst zu sterben, auseinandersetzen?
Und was ist, wenn sie dann nicht stirbt? Wenn diese Auseinandersetzung
so erfolgreich war, weil ihre Motivation zu leben durch Innenweltreisen,
also durch Innenschau, also durch Selbsterfahrung, so erhöht worden
ist, das sie nicht stirbt, wie der Arzt das erwartete oder sogar vorausprophezeite?
Was ist, wenn ein Depressiver – was ist das eigentlich`- wo ist
die Grenzziehung? - sich erfolgreich einer Dauermedikamentierung verweigert
und Innenweltreisen nutzt?
Oder sich einen Psychotherapeuten sucht und keinen findet und daher sich
einen Synergetik Therapeuten nutzt?
All diese Beispiel haben den Frankfurter Richter Dr. Immenschmitt veranlasst,
die 71jährige Selbsterfahrungstherapeutin zu verurteilen. Mit 71
kriminell werden, obwohl man nur helfen will und keiner sagt, wo der staatlich
definierte „Abgrund“ anfängt? Und alle Klienten waren
zufrieden und haben es selbst bezahlt! Ein wichtiger Punkt war immer,
ob die Synergetik Therapeutin etwas anbietet – also Innenweltreisen,
als Selbsterfahrung, das dazu geeignet ist, Hoffnung zu wecken auf Heilung
oder Linderung. Da dies imemr ein sehr subjektiver Vorgang ist, ist jeder
Synergetik Therapeut dem projezierten erwarten voll aufgeliefert. Was
ist, wenn eine Krebskranke sich nicht nur mit ihrer Angst vor dem Sterben
beschäftigen will, sondern insgeheim hofft, sie würde überleben
und wieder gesund? Genau dann ist der Subjektive Erwartungsgrund der Abgrund
für die Innenweltreiseanbieterin – egal wie sie sich nennt.
Das kann nicht sein. Lieber BGH, wir brauchen dringend Klarheit und Schutz
vor den Erwartungen der kranken Menschen. Sonst müssen sie draussen
bleiben, wie Hunde beim Metzger. Dann dürfen nur noch Gesunde Innenweltreisen
nutzen.
Gesundheit durch Persönlichkeitsentwicklung ist sehr selbstverständlich.
Da übernimmt jemand Selbstverantwortung – auch für seine
Krankheit. Dies sollte gefödert werden, statt den Anbietern mit Gefängnis
zu drohen.!
Die Moral ist
nicht mehr bei dem Gesundheitsamt, das sich 18 Jahre weigert, eine neue
sehr erfolgversprechende Selbstheilungsmethode zu untersuchen und zu bewerten
und ggfl sogar zu empfehlen.
Herr Pfeiffer, Sachbeamter der gesundheitsaufsicht hat anläßlich
seiner Inspektion des synergetischen Therapiezentrum am 8.Apri 1995 an
seinen Chef Dr. Schulz geschrieben:" Da Herr
Joschko an den Teilnehmern dieser Gruppentherapien oder auch Einzelsitzungen
keinerlei medizinische oder therapeutische Behandlungen im Sinne von Therapie
vornimmt, halte ich es für nicht erforderlich, daß Herr Joschko
hierfür eine Ausübungsurkunde für Heilkunde oder sonstigen
Nachweis eines Heilhilfsberufes haben müßte....Herr Joschko
hat Sie, Herr Dr. Schulz, und auch mich eingeladen, an einer Einzelsitzung-
bzw. Gruppentherapie teilzunehmen und ich möchte Sie seitens der
Gesundheitsaufsicht bitten, daß Sie sich die Zeit nehmen, diese
Einzel- bzw. Gruppentherapie des Herrn Joschko wirklich einmal selbst
anzuschauen, da ich es für sehr schwierig halte, diesen neuen Weg
der Heilung durch Anleitung zur Selbstheilung vom Schreibtisch heraus
zu entscheiden. Ich bitte Sie daher nochmals, nicht weil ich von Herrn
Joschko selbst überzeugt bin, sondern rein von meinem Gefühl
heruas, und der Tatsache, daß wir in der Vergangenheit immer beide
Seiten gehört haben, bevor wir Entscheidungen getroffen haben, sich
selbst von der "Therapie" des Herrn Joschko zu überzeugen
und erst danach eine abschließende Bewertung durchführen."
Doch Dr. Schulz bleibt
Schreibtischtäter und verweist uns auch später von den regional
stattfindenden Gesundheitsmessen, weil er von seinem "Kollegen"
des Psychiatrischen Krankenhaus in Herborn eine Beschwerde bekommt. Der
ärztliche Direktor Dr. Haedke schrieb am 21. Sept.98: "Wenn
jemand behauptet, daß "die Synergetiktherapie und das Synergetische
Therapiezentrum Kamala als erster Ort der Welt für Selbstheilung
bei nahezu allen Krankheiten geboren wurde" (inkl. Krebs) wäre
es eigentlich höchste Zeit, diesem Treiben ein für alle Mal
Einhalt zu gebieten. ...Juristisch müßte endlich einmal geklärt
werden, ob die Versprechen... nicht so irreführend sind, daß
sie im strafrechtlichen Sinne einer arglistigen Täuschung entsprechen".
Dr. Schulz antwortete gehorsam eine Woche später: "Bei
der Gesundheitswoche war es nicht möglich, jemand der strafrechtlich
nicht in Erscheinung getreten ist, auszuschließen, obwohl wir darüber
nachgedacht haben...Ich teile Ihre Bedenken und bereite eine Anzeige bei
der Staatsanwaltschaft wg. Vertoß gegen das Heilpraktikergesetz
vor". Schriefverkehr
- Hier klicken
Gesundheitsämter
sind nicht für die Gesundheits da, sondern für die Überwachung
der Gesundheitsvorschriften. Wenn ich die Stellungsnahmen verschiedener
Gesundheitsämter zur Synergetik Therapie analysiere, ähneln
sie sich alle: Wie kann man diese Therapieform verbieten? Wäre ein
offener Dialog da, könnte man sich auf den richtigen Sprachgebrauch
und Darstellung einigen. Es geht nie um den kranken Menschen, sondern
immer nur um die Bestandssicherung. Auch zahlreiche anonyme Anzeigen haben
immer wieder dazu geführt, das die Staatsanwaltschaft sich genaustens
mit der Methode und meiner persönlichen Arbeit auseinandergesetzt
haben. Doch es gab nie ein Gerichtsverfahren, obwohl ich die Staatsanwaltschaft
Ende Mai 2010 vom Messeturm in Frankfurt vor einer Session
mit einer Krebsklientin und das Landgericht darüber informierte und
sie übers internet übertrug - 120 PC waren dazugeschaltet.
Die Gesundheitsämter
suchen seit 20 Jahren sinnvollerweise Geschädigte. Dr. Simon schrieb
in seinem 5seitigen Gutachten im Februar 2002: "..sehe
ich gegenwärtig für eine Verbotsverfügung oder eine Strafanzeige
keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielleicht ändert sich das Bild,
wenn negative Meldungen aus dem Kreis der Klienten kommen oder wenn wir
ein synergetisches Versuchskaninchen dazu bringen könnten, sich trainieren
zu lassen, um einen realen Eindruck vom Sitzungsablauf und dem Verhalten
von Frau R. (Synergetik Therapeutin) bekommen."
Ende 2005 bis Februar
2010 hat Bernd Joschko im Synergetik Institut an 36 Wochenenden 120 Demosessions
zu vielen Themen live vorgeführt und zuletzt übers internet
übertragen. Durchschnittlich waren 50-60 Personen anwesend. Diese
DVD sind übers internet sogar erhältlich. Doch KHK Rupp sieht
Ermittlungsbedarf, beschlagnamt die Akten des Gesundheitsamts und schreibt
am 1. Dezember 2009: "Als weitere Ermittlungen
erscheinen Vernehmungen, verdeckte Aufklärungen im Therapiezentrum
(z.B. durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte - NOEP-) sowie Durchsuchungen
zielführend".
Auch die Juristin Glarmin-Flach vom Regierungspräsidium Darmstadt
hat sich mit den Werbe-Aussagen des Synergetik Instituts genaustens auseinandergesetzt
und kommt in einer Mail vom 4. Mai 2010 zu der Aussage:
„Im Ergebnis kann ich nicht feststellen, dass mit den Werbemaßnahmen
ein Straftatbestand erfüllt wird“.
Dies
hatte schon das bayerische Oberlandesgericht 2006 festgestellt.
Es hatte den Internetauftritt des Synergetik Institut „Gesundheitsforschung.info“
nach 336 Krankengeschichten durchforstet und nur 3 beanstandet. Das Oberlandgericht
in Ffm hatte festgestellt, das wir bei den Werbeausagen des Instituts
nur das Wort „Krebs“ weglassen müssen, ansonsten waren
sie nicht zu beanstanden.
Das
Oberlandesgericht Frankfurt stelle dann auf Anzeige der
Union Deutscher Heilpraktiker fest, das wir unsere Werbeaussagen zu 97%
aufrecht erhalten dürfen. Somit sind wir ua. weiterhin "Marktführer
in der Erforschung von Selbstheilungsprozessen und deren Anwendung auch
bei unheilbaren Krankheiten. Nur das Wort "Krebs" müssen
wir weglassen.
Doch von Anfang an ging es nicht darum, dass ich keinen HP-Schein vorweisen
kann, sondern das mein Denkansatz als Konkurrenz zur Schulmedizin –
also zum Pharma-Denken – verboten gehört.
Ich habe zwar offizielle vor dem BVerwG verloren, denn sie gaben Dr. Hepp
Recht, ich brauche als Synergetik Profiler einen HP-Schein, doch bestätigten
mir die höchsten Verwaltungsrichter ,mein Recht auf mein Denken (-
doch wenn ich mit dem selbständigen Beruf Synergetik Profiler Heilung
anbieten will, brauche ich einen HP-Schein ,wie alle anderen auch).
Genau deshalb habe ich keinen HP-Schein gemacht, damit das höchste
Gericht meine Sichtweise bewertet. Meine Sichtweise, dass gute neuronale
Selbsterfahrung zu Heilung von (fast) allen Krankheiten führen kann,
wurde auch vollkommen ohne Einschränkung akzeptiert.
Genau diese
neue Sichtweise wollte auch das Regierungspräsidium Darmstadt
ggfl. verbieten lassen. Es schreibt: „Wenn
die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht durch
das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wird, würde dies bedeuten,
dass die synergetische Tätigkeit als erlaubnispflichtige Tätigkeit
gemäß §1 Abs. 1 HPG eingestuft würde. Es könnte
dem Kläger, Herrn Bernd Joschko, des weiteren aufgrund des bislang
von ihm vertretenen Ansatzes zum wahren Entstehungsgrund von Krankheiten
die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 HPG verwehrt werden.“
Also, weil der Selbstheilungstherapeut so denkt, wie er denkst, darfst
er nicht heilen und bekommst auch keine Erlaubnis. Daher ist das Urteil
des BVerwG richtungweisend und daher hatte auch das OVG Lüneburg
die Revision zugelassen, damit bundesweit eine Erweiterung des
Denken möglich wird und die suchenden Kranken eine zusätzliche
Möglichkeit ausserhalb des medizinischen und spirituellem Heilen
bekommen. Jetzt muß (nur noch) der BGH den Weg frei machen, damit
Anbieter von synergetischem Heilen nicht ständig mit einem Bein im
Gefängnis stehen. Doch wo ist die Grenze? Gesundheits geht mit einer
Persönlichkeitsverbesserung einher. Gute Selbsterfahrung heilt selbstverständlich
- und da sind die Kranken die looser... Die dürfen das nicht bekommen.
Sie könnten ja gesund werden. Pervers? Die Krebskranken solle weiter
an der Chemo und Verstrahlung sterben...
Ich
habe mich vom synergetischen (unspezifischen ) Heilen der Synergetik Therapeuten
und auch von dem zielorientierten Heilen des Synergetik Profilers verabschiedet.
Ich biete mein Wissen als Psychobioniker als Lehrer und Mentor für
kranke und gesunde Menschen an, die neuronale Freiheit erreichen wollen.
Dafür brachts keinen HP-Schein und daher mache ich ihn nicht, weil
ich ggfl. beim BverfG mir eine Bestätigung abholen will.
Es können ja Menschen mit HP-Schein oder Ärzte (bisher haen
28 Ärzte die Grundausbildung absolviert) das Wissen des Synergetik
Profilers erwerben und dann erfolgreich heilen und nicht nur Symptome
bekämpfen – wie üblich. Dafür ist es aber nötig,
bei Krebserkrankungen keine Chemo zu nehmen, denn sie „vernebelt“
das Gehirn. Die Erfolgschancen für Selbstheilung gehen dann gegen
Null. Bestrahlung ist auch nicht sinnvoll, denn es ist eher eine „Verstrahlung“
– wie das Beispiel einer Brustkrebsklientin deutlich aufzeigt. Sie
hat mich kurz vor ihrem Sterben gebeten, ihre Sessions zu veröffentlichen
und ins internet zu stellen. In Kürze hier..
Erstaunlich ist immer wieder für mich, wieso Beamte ein Feindbild
aufbauen, wenn jemand anders wie der Mainstream denkt. So schreibt beispielsweise
im Juni 2010 Frau Glarmin-Flach vom RP Darmstadt, das seit 15 Jahren meine
ordentliche Berufsausbildung bescheinigt hat, zu dem Thema, ob meine Werbeaussagen
einen Straftatbestand erfüllen: „Das
Risiko ein solches Gerichtsverfahren zu verlieren, weil man die Erfüllung
des Tatbestandes kaum nachweisen kann, ist in meinen Augen groß.
Jedes auch nur teilweise gewonnene Verfahren, stärkt aber vorübergehend
Herrn Joschkos Position“
Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte selbst 2003
eine Klärungsabsicht übernommen, als es die ordentliche Berufsausbildung
bescheinigt. „Mit dieser Bescheinigung wird
keine Aussage darüber getroffen, ob die Synergetik-Therapie ausgeübt
werden darf, ohne zusätzlich auch über die Berechtigung zur
Ausübung der Heilkunde zu verfügen. Vielmehr bin ich weiterhin
der Auffassung, dass diese Frage einer Klärung bedarf und werde gegenüber
den zuständigen Behörden anregen, diese Klärung herbeizuführen.“
Dies ist bis heute – 8 Jahre später – nicht geschehen.
Die Problemlösung liegt nicht an dem Versäumnis eines Beamten,
sondern ist genereller Natur. So heißt es im Landgerichtsurteil:
„Denn nach dem Gesetzeszweck – dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung
– wird das Ausüben von Heilkunde ohne Erlaubnis als generell
gefährlich eingestuft und ist damit verboten. Erlaubt wird die Ausübung
der Heilkunde für Personen ohne ärztliche Approbation nur ausnahmsweise
unter der Voraussetzung einer erfolgrich abgeschlossenen Heilpraktikerausbildung.“
Alle Psychotherapiemethoden sind gefährlich, also wer eine Selbsterfahrung
mit „inneren Bilder“ anwendet ist automatisch gefährlich,
denn überall ist die Einwirkung auf die Psyche gegeben. Damit werden
immer Äpfel mit Birnen verwechselt. Und weil beide auf einem Baum
wachsen, sind sie gleich. Es kann und darf nicht sein, dass sich die Medizin
der Psyche bemächtigt hat – und sie dann beispielsweise bei
Krebserkrankungen nicht beachtet.
Obwohl
die Arbeit mit „inneren Bildern“ schon mehrere tausende Jahre
von Menschen genutzt wird, hatte sich die Medizin mit der recht unfähigen
Methode des katathymen Bilderleben nach dem Mediziner Hans-Carl Leuner
1981 ein Exklusivrecht an der Arbeit mit inneren Bildern unter den Nagel
gerissen. Prof. Klaus Grawe attestiert jedoch in seinem
Buch “Psychotherapie im Wandel - Von der Konfession zur Profession”
: “Vorläufig muß die Wirksamkeit
des Katathymen Bilderlebens als nicht bestätigt angesehen werden”.
Es
gibt keine Psychotherapie-Grundlagenforschung
in Deutschland, weil es keine Konkurrenz gibt - alle fressen sich satt
am Futterdrog der Krankenkassengelder. Er empfiehlt eine Neuo-Psychotherapie
- die Synergetik Methode erfüllt alle Kriterien und hat zusätzlich
ein naturwissenschaftlichen Prinzip. Und die Klienten
zahlen alles selbst.
Das Landgericht urteilt weiter: „Zur Ausübung
der Synergetiktherapie sind psychotherapeutische Kenntnisse erforderlich,
weil die Synergetiktherapie der psychotherapeutischen Methode des katathymen
Bilderlebens entspricht. Psychotherapie ist Heilkunde im Sinne von §1
Abs. 2 HPG ....“.
Wer die Synergetik Therapie mit dem Katathymen Bilderleben vergleicht
liegt falsch, weil in der Synergetik das naturwissenschaftliche
Grundprinzip des Selbstorganisation enthalten ist. Und wer beurteilt dies?
Ein Oberarzt aus einer Klinik für Psychotherapie und in verantwortlicher
Position im Sigmund-Freud-Institut für Psychoanalyse - Dr. Goldstein.
Aber er hat von Synergetik als Wissenschaft keine Ahnung – noch
nie davon gehört. Als ich ihm erklärte, die Synergetik Therapie
könnte Krebsauflösungen vorweisen, erklärte er dem Gericht,
mit Psychotherapie sei keine Krebsheilung möglich. Spätestens
da, hätte er den Unterschied merken müssen. Also, vor Gericht
werden absichtlich, „bösartig oder aus Dummheit“ Äpfel
mit Birnen verglichen – das war auch schon beim Verwaltungsgericht
in Braunschweig so.
Das VG Braunschweig hatte aber noch den unmündigen
Verbraucher vor sich, den es zu beschützen gilt, denn wir forderten
ihn auf, dass er sich über seine medizinische und psychotherapeutische
Versorgung selbst zu informieren habe, Die Richterin schrieb ins Urteil:
„ Angesichts des Personenkreises, der die
Zielgruppe des Klägers darstellt, liegt bereits in der Überantwortung
dieser Entscheidung an den Klienten unter gleichzeitiger negativer Schilderung
der Methoden und Erfolge der Schulmedizin eine nicht hinzunehmende mittelbare
Gefährdung.“
Das BVerwG hat dem
Synergetik Profiler seine Heilposition zugestanden – trotzdem ist
er eine Gefahr (gehört er unter staatliche Aufsicht, sollte man besser
sagen).
Weil „neuronale Selbsterfahrung“ oder gute „Persönlichkeitsentwicklung“
Krankheitsstrukturen auflösen können, weil die Methode einfach
„gut“ ist, also erfolgreich und auch selbstverständlich
selbstbewusst vertreten wird, ist sie eine Gefahr, weil sie dadurch die
Schulmedizin ersetzt und verdrängen kann. Also ist sie gefährlich.
Auf diesen einfacher Nenner hat das höchste Gericht sein Urteil gebracht.
Es stimmt ja auch, sie ist gefährlich für die Schulmedizin,
weil sie diese ersetzt. „Der die mittelbare
Gefahr begründende Anspruch, der schulmedizinischen Behandlung überlegen
zu sein und sie ersetzen zu können,“ – so schreiben
die Bundesverwaltungsrichter im Urteil.
Also, wir dürfen gut sein, brauchen dafür aber die übliche
Eintrittskarte „HP-Schein“.
Zitat: „Nach der Eigendarstellung versteht
sich die Synergetik-Therapie als eine Alternative zur üblichen Schulmedizin,
welche unfähig zu einer wahren Heilung von Krankheiten sei. Patienten,
die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden, wird der Rat
erteilt, den Arzt zu wechseln, wenn dieser den Aspekt der Selbstheilung
nicht nachvollziehen könne („denn Sie bekommen ja auch nicht
beim Metzger kompetente Antworten auf die Frage nach vegetarischer Ernährung“).
Die Kläger stellen demgegenüber in Aussicht, mit der Synergetik-
Therapie praktisch jede Art von Erkrankungen körperlicher oder seelischer
Art bis hin zu Selbstmordgefährdung im Wege der aktiven Selbstheilung
behandeln zu können. Daraus ergeben sich gerade für Patienten,
die an ernsthaften Krankheiten leiden, mittelbare Gefahren, weil sie veranlasst
werden könnten, allein auf die Wirksamkeit der von den Klägern
propagierten Methode zu ver- trauen, anstatt sich in ärztliche Behandlung
zu begeben.“
Also, mittelbare Gefahren ergeben sich für die Schulmedizin, weil
wir ihre „Unfähigkeit“ zur echten Heilung aufzeigen –
das kann ich nachvollziehen. Wenn Brustkrebsklientinnen nur eine OP und
Chemo und Verstrahlung angeboten wird, ist dies tatsächlich eine
niedere Heilungsebene. Die Richter billigen denn auch dem Synergetik Profiler
ein selbständiges Arbeiten zu: „Die Kläger
müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen
können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die
Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet
werden muss. Das gilt für die Aufnahme einer Behandlung wie für
deren Fortsetzung. Nicht nur zu Beginn einer Therapie, sondern auch im
Verlauf der Behandlung können sich Komplikationen ergeben, die die
Kläger erkennen und auf die sie gegebenenfalls reagieren müssen.“
Wofür ich jedoch da Grundkenntnisse der Medizin brauche, ist mir
nicht nachvollziehbar, denn der Klient befindet sich üblicherweise
immer auch in ärztlicher Behandlung mit all seinen Diagnosewerkzeugen,
die ja die Symptomauflösung feststellen sollen.
Wie dem auch sei, Fakt ist, das es kaum ein Angebot an Synergetik Profilern
gibt und damit bleiben die Kranken wiederum bei der reinen Schulmedizin.
Vielleicht sollte man den Medizinern auf der Uni die Auflage machen, synergetisch
denken zu lernen? Weil es der Zeit angemessener ist? Doch dort studieren
üblicherweise die Abi-Einserkandidaten – und synergetisches
Denken hat viel mit Intuition, selbständigem und komplexem Denken
zu tun, nicht mit Stoff auswendiglernen.
Auch Alternativmediziner gehen zwar neue Wege, diese sind häufig
aber nur alternativ in der Wahl der Bekämpfung der Symptome mit anderen
Mitteln. Wie offenbart ein Informationsmediziner in seinem Info:
„Als Arzt bin ich angehalten eine Behandlung nach den Therapievorgaben
der jeweiligen Fachgesellschaften durchzuführen. Das heißt,
es ist mir rechtlich nicht erlaubt schulmedizinische Behandlungen und
Therapievorgaben auszusetzen.“ Er hatte ein
Jahr lang ua. eine 75jährige Brustkrebsklientin mit teuren selbstzuzahlenden
Vitaminen behandelt und ihr vorher heftige Angst vor dem Sterben mit der
Schulmedizin und Chemo gemacht, sie aber dann wieder dorthin abgeschoben,
da nichts half. In 5 Synergetik-Sessions sah sie sich dann nicht mehr
vom Tod geholt und ihre Schmerzen gingen zurück.
Und wenn ein Synergetik Profiler seine Grenze erkennen soll an den Vorgaben
des HP-Wissens, braucht er in den meißten Fällen gar nicht
erst anzufangen. Da aber das BVerwG das Berufsselbstverständnis des
Profilers unterstützt „an die Grenzen seiner Fähigkeiten“
zu gehen, wird er ständig zwischen zwei Welten jonglieren. Wer will
sich dies ernsthaft zumuten? Welche Gutachter sollen im Zweifelfall die
Grenze definieren, wenn der Klient aus welchen Motiven auch immer, seine
notwendige Mitarbeit verweigert?
Fazit:
Daher gilt für
mich: Raus aus dem medizinischen Heilen. Die Anwendung der Methode erzeugt
naturwissenschaftlich begründbares Heilen, weil sie reproduzierbaren
Gesetzen folgt. Sie gehört auch nicht in das unspezifische spirituelle
Heilgebiet, sondern hat seinen Erfolg stark an die Eigenbeteiligung des
Anwenders gekoppelt. Selbstheilung ist immer ein aktives Tun und daher
gehört der Erfolg, aber auch der Misserfolg immer in die Verantwortung
des Klienten, des Endverbrauchers. Daher ist der Forschungsberuf des Psychobionikers
der richtige Platz. Er lehrt und unterstützt als Mentor den Lernprozess
als Veränderungsprozess im Innen und im Aussen des Suchenden. Der
Klient bekommt wieder eine Anleitung zur Selbstheilung – der Kranke
ebenso, wie der Gesunde, denn das GG gilt für alle.
Der Psychobioniker bezieht sich auf Art. 2 „Recht auf Persönlichkeitsentwicklung“
und Art. 5 „Lehre und Forschung sind frei“. Das Ziel ist nicht
etwa „Heilung von Krankheiten“ sondern „neuronale Freiheit“
und dieser Zustand ist die bestmögliche Zustandbeschreibung ganzheitlicher
Gesundheit.
Die Aktivierung der wichtigsten Urbilder ist das Maß aller Dinge.
Wer in seiner emotionalen Mitte ist, ohne De-Sensibilisiert zu sein, sich
in Kontakt zu seinem Potential befindet, auf seinen individuellen Lebensweg
Sinn gefunden hat und seine Vergangenheit einschließlich seinem
Familienenergiefeld neuronal aufgeräumt hat, ist bestmöglich
in Wechselwirkung auch zu seiner körperlichen, seelischen und geistigen
Gesundheit.
Heilung war „gestern“
– neuronale Freiheit ist „heute“. Die Evolution fordert
die eigene Mitarbeit ein. Der angesprochene Personenkreis dürfte
bei 1% liegen. Denn Selbstheilung ist eine eigene Leistung wie das Abitur.
Die Meinung zu vertreten, damit würde man dem Kranken auch noch ein
Versagen zumuten, verkennt die Tatsache, das es auch keinen Grund gibt,
die Volksschulen abzuschaffen, nur weil es auch die Hochschulreife gibt.
Das Recht auf Selbstheilung
ergibt sich aus den Patientenrechten, das jeder in seinem eigenen Leben
in Eigenverantwortung über sich selbständig entscheiden darf.
Niemand darf zur Schulmedizin gezwungen werden und für eine Alternative
hat eine freie Gesellschaft auch Raum und Chance zu geben. Wenn dazu das
Heilpraktikergesetz kein Angebotsspielraum läßt, hat der Anbieter
und Endverbraucher das Recht auf einen individuell auszudefinierenden
Lehr- und Lernvertrag der Persönlichkeitsentwicklung. Die Qualitätssicherung
der Dienstleistung eines Psychobionikers sollte demnach auch in einer
kollektiven Struktur verankert sein. Dafür schließen sich die
Ausbilder des Synergetik Instituts zu einer "Forschungsgruppe
Psychobionik" zusammen und vergeben nach nachvollziehbaren
und offen zu legenden Kriterien einer Prüfungsordnung Urkunden der
Berufsbezeichnung.
Der Klient fordert
schriftlich durch Patientenrecht sein Recht auf Persönlichkeitsentwicklung
Art.2 GG und der Psychobioniker besteht seinem Recht aus Art. 5 GG "Lehre
und Forschung ist frei".
Kritik:
Meine Argumente zur Klärung und Definition der neuen Therapieform
zur Selbstheilung (damals Synergetik Therapie) sind in der Klage 2004
gegen Dr.Hepp vom GA Goslar eingeflossen. Das BVerwG hat 7 Jahre später
meine Fragen beantwortet. Da der Staat nie in einer Dialogform mit seinen
Bürgern arbeitet, sind viele Fragen für mich offen geblieben.
Da ich sehr viel Zeit und Geld in diese Klärungsarbeit gesteckt habe
und auch die beiden Berufsverbände Zeit und Mitgliedsbeiträge
investiert haben, erwarten wir jetzt noch neue gute (klare) Anworten vom
Bundesgerichtshof. Das BVerwG hat zu meiner Anhörungsrüge am
2. Dezember 2010 nocheinmal betont,"dass
Streitgegenstand die Ausübung des Profilings und der Synergetik-Methode
in der zum Zeitpunkt der Untersagung praktizierten Form ist"
. Und das BVerwG hat noch einmal die Selbständigkeit des Heilberufes
bekräftigt: "...weil jemand, der
für sich in Anspruch nimmt, selbständig Krankheiten behandeln
und heilen zu können, selbst einschätzen können muß,
ob die Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen der
eigenen Fähigkeiten überschritten sind".
Diese auf 6 Seiten gegebenen Argumente helfen mir aber nicht weiter, weil
ich immer noch nicht weiß, was ich darf. Was ich nicht darf, ohne
HP-Schein weiß ich nun, aber ich wollte nie einen machen. Also was
darf ich denn? In diesem Sinne bin ich sehr enttäuscht vom BVerwG.
Also muß ich nochmal nach OBEN - diesmal mit anderen Argumenten
aus dem Grundgesetz und deshalb ist mein Ziel das in meinem Geburtsjahr
entstandene Bundesverfassungsgericht.
Eine neue Methode
entwickelt sich weiter und so hat mich schon das OVG Lüneburg im
Juni 2009 darauf hingewiesen, das die neuen Entwicklungen nicht ins Urteil
eingeflossen sind. "Denn dem Kläger ist
die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling
so, wie sie im Jahr 2004 objektiv zu verstehen war, untersagt worden.
Dadurch, dass diesen Begriffen nachträglich vom Kläger bzw.
den Berufsverbänden ein anderer Bedeutungsinhalt gegeben wird, wird
der Untersagungsbescheid des Begklagten weder nachträglich unbestimmt,
noch hat er seinen Regelungsinhalt geändert oder sich erledigt". |