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Az.: 8 ME 41/04 und 8 ME 42/04
5 B 7704 und 5 B 13/04

BESCHLUSS

In den Verwaltungsrechtssachen1. der Frau Sylke Urhahn,
Amselweg 1, 35649 Bischoffen – 8 ME 41/04 -,
2. des Herrn Bernd Joschko,
Amselweg 1, 35649 Bischoffen, - 8 ME 42/04 -.

Antragsteller und Beschwerdeführer,
Proz.-Bev. zu 1. und 2.: Rechtsanwalt Prof. Dr. Rohlfing und andere,
Weender Landstraße 3, 37073 Göttingen,

g e g e nden Landkreis Goslar, vertreten durch den Landrat,
Klubgartenstraße 11, 38650 Goslar, - 53.0.3.1. -,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,

Streitgegenstand: Untersagung der selbständigen Ausübung der
Synergetik –Therapie und des Synergetik- Profiling
- Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes –

Hat die Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – am 27. Mai 2004 beschlossen : Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 6. Kammer – vom 13. Februar 2004 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 15. April 2004 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 23. März 2004 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten der gesamten Verfahren.Der Streitwert der Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

G R Ü N D E

Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet.
Denn das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide, durch die der Antragsgegner den Antragstellern die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes von jeweils 5.000,-- EUR untersagt und ihnen die Entfernung des Schildes „Synergetik-Therapie-Praxis“ aus ihren Praxisräumen in Goslar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben hat, zu Unrecht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes damit begründet, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling verstoße gegen § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, weil die Antragsteller keine Heilpraktikererlaubnis vorweisen könnten. Nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes stelle jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen Ausübung von Heilkunde dar. Bei verfassungskonformer Auslegung liege stets dann Heilkunde vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetze und bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise gesundheitliche Schäden verursachen könne. Darüber hinaus fielen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die eine Gesundheitsgefährdung mittelbar dadurch zur Folge haben könnten, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterliegen oder verzögerten, weil der Heilbehandler nicht über das nötige Fachwissen verfüge, um entscheiden zu können, wann eine medizinische Heilbehandlung notwendig sei. Ausgehend davon handele es sich bei der Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling um Keilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Der Antragsgegner habe in den angefochtenen Bescheiden darauf hingewiesen, dass schon im Hinblick auf die Methode der sogenannten Tiefenentspannung medizinische Fähigkeiten erforderlich seien, da anderenfalls der Patient geschädigt werden könne. Dies werde durch die Stellungnahme von Prof. Dr. Revenstorf vom 27. Juni 2003 bestätigt.

Ob dessen Annahme, dass die Methode der Antragsteller mit einer Hypnosebehandlung vergleichbar sei, zutreffe, brauche im vorliegenden Verfahren indessen nicht vertieft werden, weil für die Annahme der Heilkunde ausreichend sei, dass die Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling mittelbar Gesundheitsgefahren zur Folge hätten. Nach dem Selbstverständnis der Antragsteller von der Synergetik-Therapie bestehe die erhebliche Gefahr, dass die von ihnen behandelten Personen die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterließen oder verzögerten. Die Antragsteller, die über kein medizinisches Fachwissen verfügen, empfehlten „Hintergrundauflösung“ statt „Bekämpfung“ von Krankheiten. Nach ihrem Selbstverständnis seien die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten „Abstraktionen“ lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung verspreche. Geeignet sei allein die durch die „Begleitung“ von Synergetik-Therapeuten möglich werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten liege der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an sich selbst durch Selbstheilung. Daher müssten die mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen medizinischen Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden. Gerade im Falle von Brustkrebs, bei dem nach Ansicht der Antragsteller eine medizinische Behandlung nicht angezeigt sei, sei eine frühzeitige ärztliche Behandlung aber möglicherweise überlebensnotwendig. Ob die Antragsteller im Einzelfall ihre Patienten bzw. Klienten gefährdeten, sei unerheblich. Entscheidend sei die objektive Gefahr, dass Patienten aufgrund des Selbstverständnisses der Synergetik-Therapie von einer als unnötig, wenn nicht gar gefährlich eingestuften medizinischen Behandlung Abstand nähmen. Die Untersagung der Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Anordnungen des Antragsgegners, das Hinweisschild auf die Synergetik-Therapie-Praxis der Antragsteller zu entfernen, und die Zwangsgeldandrohungen könnten ebenfalls nicht beanstandet werden.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtsmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. V. 11.2.1982 – 2 BvR 77/82 – NVwZ 1982 S. 241; BVerwG, Beschl. V. 9.9.1996 – 11 VR 31/95 -; Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 858). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (BVerwG, Beschl. V. 20.10.1995 – 1 VR 1/95-). Lässt sich die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. V. 11.9.1998 – 11 VR 6/98 -) jedoch nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerfG, Beschl. V. 22.2.2002 – 1 BvR 300/02 – NJW 2002 S. 2225, m.w.N.; BVerwG, Beschl. V. 29.4.1974 – IV C 21.74 – DVBl. 1974 S. 566; Senatsbeschl. V. 15.7.2003 – 8 ME 96/03 -; Senatsbeschl. V. 11.4.2002 – 8 ME 66/02 -; Senatsbeschl. V. 26.9.2002 – 8 MA 18/02-; Finkelnburg/Jank, Rn 864).

Ein Fall der letztgenannten Art liegt hier vor, weil die angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden können.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes – HPG – bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leider oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Dabei sind jedoch nur solche Tätigkeiten relevant, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, da der Begriff „Ausübung der Heilkunde“ im Hinblick auf die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. V. 11.11.1993 – 3 C 45/92 – BVerwGE 94, 269, m.w.N.). Darüber hinaus erfasst § 1 Abs. 2 HPG Verrichtungen, die für sich gesehen keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen, aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert wird, sofern die Gefahr solcher Gefährdungen nicht nur geringfügig ist (BVerwG, Urt. V. 11.1.1993, a.a.O., m.w.N.; BVerfG, Beschl. V. 7.8.2000 – 1 BvR 254/99 – DVBl. 2000 S. 1765). Eine derartige mittelbare Gefahr besteht z.B. Dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (BVerwG, Urt. V. 11.11.1993, a.a.O.).

Dass die Synergetik-Therapie oder das Synergetik-Profiling gemessen an diesen Kriterien als Ausübung von Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG anzusehen ist und daher nach § 1 Abs. 1 HPG nicht ohne eine Erlaubnis durchgeführt werden darf, ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich.

Zunächst lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie oder des Synergetik-Profiling deshalb Heilkunde darstellt, weil sie nach allgemeiner Auffassung medizinische Kenntnisse voraussetzt. Prof. Dr. Revenstorf hat in einer vom Gesundheitsamt des Antragsgegners eingeholten Stellungnahme vom 27. Juni 2003 zwar ausgeführt, nach Durchsicht der Unterlagen könne er die Überzeugung des Amtsarztes Dr. Hepp bestätigen, dass es sich bei der Synergetik-Therapie um ein Verfahren der Tiefenentspannung handele, das fließende Übergänge zur hypnotischen Induktion enthalte. Für diese Art der therapeutischen Intervention seien Kontraindikationen bekannt, so dass eine entsprechende psychotherapeutische Ausbildung erforderlich und eine Ausbildung in autogenem Training oder Hypnosetherapie angezeigt sei. Dass die in dieser Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffend ist, ist bei summarischer Prüfung aber nicht offensichtlich. Zum einen ist nicht bekannt, ob Prof. Dr. Revenstorf alle für die Beurteilung der Synergetik-Therapie erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Zum anderen bestreiten die Antragsteller entschieden, dass während einer synergetischen Innenweltreise Suggestion oder Hypnose angewandt wird. Außerdem lässt sich der Stellungnahme von Prof. Dr. Revenstorf nicht entnehmen, ob für die Ausübung der Synergetik-Therapie oder des Synergetik-Profiling auch nach allgemeiner Auffassung, auf die es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ankommt, medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Stellungnahme besagt nicht, dass die Notwendigkeit derartiger Kenntnisse bei der Durchführung der o. g. Tätigkeiten allgemein anerkannt ist. Daher ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keineswegs offensichtlich, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling schon deshalb als Heilkunde anzusehen ist, weil sie nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt.

Des Weiteren ist nicht offensichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, das ärztliche Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten in Anspruch nehmen, verzögert wird. Das Verwaltungsgericht hat derartige mittelbare Gesundheitsgefahren mit dem Hinweis auf das Selbstverständnis der Antragsteller allerdings bejaht. Die Antragsteller empfehlten „Hintergrundauflösung“ statt „Bekämpfung“ der Krankheit. Nach ihrem Selbstverständnis seien die herkömmlich als Krankheiten bezeichneten „Abstraktionen“ lediglich Symptome, deren Bekämpfung keine Heilung versprächen. Geeignet sei allein die durch die „Begleitung“ von Synergetik-Therapeuten möglich werdende Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten liege der Schlüssel zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte oder andere geschulte Heilkundler, sondern in der Arbeit an sich selbst durch Selbstheilung. Daher müssten mit etwaigen Nebenwirkungen verbundene medizinische Behandlungen nicht nur als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts steht jedoch der Inhalt der „Informationen zu den Synergetik Therapie Einzelsitzungen“ entgegen, die nach Angaben der Antragsteller allen Klienten vor Beginn einer Probesitzung erteilt und mit ihnen erörtert werden. Danach wird der Klient schon der ersten Probesitzung darauf hingewiesen, dass er sich mit einem Arzt seines Vertrauens beraten soll und dass der Therapeut eine Zusammenarbeit mit diesem Arzt begrüßt. Die o.g. Informationen besagen außerdem, dass im Zusammenhang mit der Synergetik-Therapie keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchgeführt werden. Der Klient wisse, dass ein Synergetik-Therapeut über keine medizinische Qualifikation verfüge. Deshalb entstehe bei ihm auch nicht der Eindruck, durch einen Mediziner bzw. im medizinischen Sinne beraten zu werden. Mit der Therapieberatung werde darüber hinaus keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Umfang eine medizinische oder psychotherapeutische Versorgung von dem Klienten in Anspruch genommen werden solle oder müsse. Der Klient trage für diese Entscheidung die alleinige Verantwortung. Dementsprechend betonen die Antragsteller, dass jeder Klient ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Synergetik-Therapie oder das Synergetik-Profiling eine ärztliche Behandlung nicht ersetzen könne und daher eine Konsultation eines Arztes dringend angeraten werde.

Dass diese Darstellung, deren Richtigkeit die Antragsteller durch eidesstattliche Erklärungen bekräftigt haben, nicht zutreffen ist, ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich. Daher kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten in Anspruch nehmen, verzögert wird. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dabei wird u. a. zu klären sein, inwieweit die Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling nach ihrem Erscheinungsbild der ärztlichen Tätigkeit noch entspricht. Denn das Gefährdungspotential, das allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen, wird desto geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von ärztlicher Behandlung entfernt (BVerfG, Beschl. V. 2.3.2004 – 1 BvR 784/03 -). Das gilt in besonderem Maße bei schwereren Krankheiten. Außerdem wird zu berücksichtigen sein, dass die Gefahr, notwendige Hilfe zu versäumen, eher vergrößert wird, wenn die Synergetik-Therapie als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. V. 2.3.2004, a.a.O.). Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit allein, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, nicht ausreicht, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen, weil eine Gefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger ärztlicher Behandlung niemals mit Sicherheit auszuschließen ist, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen (BVerfG, Beschl. V. 2.3.2004, a.a.O.; Beschl. v. 7.8.2000, a.a.O.).

Angesichts des demnach bestehenden Klärungsbedarfs ist bei summarischer Prüfung keineswegs offensichtlich, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie oder des Synergetik-Profiling einer Erlaubnis nach § 1 HPG bedarf. Andererseits kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller diese Tätigkeiten ohne eine derartige Erlaubnis betreiben dürfen. Daher können die Verbote der selbständigen Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling, die Anordnungen, das Schild „Synergetik-Therapie-Praxis“ aus den Praxisräumen in Goslar zu entfernen, und die Zwangsgeldandrohungen weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden.

Infolgedessen hängt die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein von der Abwägung der gegenläufigen Interessen ab. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Würde den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beschiede des Antragsgegners versagt bleiben, müssten sie ihre Tätigkeit als Synergetik-Therapeuten und Synergetik-Profiler auf dem Gebiet des Antragsgegners einstellen. Damit müssten sie bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsakte einen Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung hinnehmen. Außerdem entstünden ihnen nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, weil sie ihre Praxis in Goslar vorübergehend nicht weiter betreiben könnten. Das Interesse der Antragsteller, diese Nachteile abzuwenden, geht dem Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Untersagung der o. g. Tätigkeiten vor. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Antragsteller diese Tätigkeit rechtswidrig ausüben, weil sie keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG besitzen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass konkrete Gefahren für potentielle Patienten entstehen, wenn die Verfügungen des Antragsgegners vor der endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit nicht vollzogen werden. Dem Vorbringen der Beteiligten und den Verwaltungsvorgängen lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling in der Vergangenheit schon derartige Gefahren zur Folge gehabt hat. Daher erscheint eine sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht als dringend erforderlich. Folglich ist den Antragstellern der beantragte vorläufige Rechtschutz zu gewähren.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GkG).

Meyer-Lang Schwermer Vogel