Reiki-Magazin
2/2006
Mysterium, Prinzip oder Wunder
Formen des Geistigen Heilens
Das Usui-System des Reiki gilt als eine Form Geistigen Heilens. Seit dem Entscheid
des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2004 ist Geistiges Heilen per Handauflegen
jedem in Deutschland zur gewerblichen Ausübung erlaubt. Doch was ist Geistiges
Heilen eigentlich genau? Welche Methoden und Praktiken werden dazu gezählt
und wie wirken diese? Iris Röder ist für das Reiki Magazin diesen
Fragen nachgegangen.
Wer sich im deutschsprachigen Raum mit dem Thema Geistiges Heilen befasst, wird
früher oder später auf zwei große „Kompetenzzentren"
stoßen. Dies sind der in Deutschland ansässige Dachverband für
Geistiges Heilen e. V. (DGH) sowie der Basler Psi-Verein, der zusammen mit anderen
Schweizer Parapsychologischen Vereinen die jährlich stattfindenden Basler
Psi-Tage organisiert. Beide sammeln, prüfen, veröffentlichen Material
zum Thema, pflegen Heiler-Adresslisten, veranstalten Kongresse und sind bemüht,
die Zusammenarbeit zwischen Schulmedizin und geistigen Heilern zu fördern.
Wer könnte also besser Auskunft darüber geben, was Geistiges Heilen
im Kern ausmacht?
Große Bandbreite
„Geistiges Heilen steht für eine äußerst heterogene Familie
von Behandlungsweisen, die bloß eines miteinander verbindet: Sie beruhen
auf Intentionen. Diese alleine scheinen manchmal tatsächlich auszureichen,
Krankheitsverläufe günstig zu beeinflussen, auch gegen ärztliche
Prognosen. Dabei werden keinerlei Hilfsmittel eingesetzt, die nach gegenwärtigem
medizinischem Erkenntnisstand im beobachteten Ausmaß und Tempo wirksam
sein könnten. Was heilt, scheint insofern .purer Geist'. Ein Geist allerdings,
der nicht außerhalb der Welt steht. Dem Geist, der heilt, gelingt es irgendwie,
ein physikalisches, noch unergründetes Etwas - Energien, Felder - gezielt
so zu verändern, dass Genesungsprozesse in Gang kommen", so Harald
Wiesendanger, Publizist und Forscher im Bereich Geistige Heilweisen und Mitorganisator
der Basler Psi-Tage.
Verona Gerasch, Pressesprecherin des DGH und selbst Heilerin, meint: „Geistige
Heiler heilen mit dem Geiste, mit der Kraft der Liebe, der universellen Lebensenergie.
So verschieden die Methoden auch sein mögen, die meisten Heiler sehen sich
als Kanal für göttliche Energien. Viele kombinieren die eigentliche
Heilbehandlung mit Formen der ganzheitlichen Lebensberatung. Ob diese Lebensberatung
als psychotherapeutische, als spirituelle Therapie oder als Seelsorge betrachtet
werden kann, ist wohl maßgeblich abhängig von der Ausbildung des
Beraters und dessen individuellen Intentionen wie Fähigkeiten." Die
43-Jährige weiß, wovon sie spricht. Sie ist Ansprechpartnerin für
Heiler, die sich und ihre Fähigkeiten vom DGH anerkennen lassen wollen.
„Prinzipiell jedoch kann die .energetische Aufarbeitung' von Befindlichkeitsstörungen
und Erkrankungen enorme Heilungspotenziale in Gang setzen. Und genau hier finden
wir eine weitere wichtige Komponente: Je aktiver, interessierter, kritischer
und offener ein Patient an seinem Heilungsprozess mitwirkt, je eigenverantwortlicher
und bewusster er sein Leben gestaltet, um so augenscheinlicher sind oft Heilungsprozesse,
die persönliche und spirituelle Entwicklung bei Patient und Heiler einschließen",
so Gerasch weiter.
Genauso wenig wie sich die Erfolge geistiger Heilmethoden auf breiter Basis
unstrittig wissenschaftlich nachweisen lassen, findet sich auch keine Definition
für Geistiges Heilen im Sinne mathematischer Exaktheit. Dies erklärt
sich vor allem durch die verschiedenartigen Methoden und Techniken, die zu den
Formen des Geistigen Heilens gezählt werden.
Der DGH sowie Harald Wiesendanger haben sich daran gemacht, die gängigsten
Formen Geistigen Heilens in verschiedensten Publikationen zu erfassen und zu
be-schreiben. Darunter fallen zum Beispiel Gebetsheilung, Chakra-Therapie, Exorzismus,
Prana-Heilung, Geist-Chirurgie, Reinkarnationstherapien, Magnified Healing u.v.m.
All' diese Formen in einem einzigen Artikel zu beschreiben, ist auf Grund der
Vielzahl schier unmöglich. Daher sollen hier einige Methoden dargestellt
werden, die im weitesten Sinne Ähnlichkeiten mit dem Usui-System des Reiki
aufweisen, nämlich Formen des Handauflegens, sowie einige weitere bekannte
und unbekannte Methoden wie z. B. Schamanismus oder Mediumistisches Heilen.
„Handauflegen kann jeder"
Zu den Formen des Handauflegens zählt man neben Reiki noch das ganz „normale"
Handauflegen, das Magnetische Handauflegen sowie Therapeutic Touch. Micaela
Zabel, Beraterin im DGH zu dem Gebiet des Handauflegens, meint: „Handauflegen
kann jeder. Oft hilft schon das ganz normale Handauflegen, wenn jemand Rückenschmerzen
hat oder bei Kindern, wenn sie sich verletzt haben und die Mutter ganz instinktiv
die Hand auf die Stelle legt." Neben dieser „unspektakulären"
Form, die viele auch als Einbildung titulieren, gibt es das so genannte Magnetische
Heilen. Hier übertrage der Hei-ler seine eigene Energie und Vitalität
auf den Kranken. Daher müsse sich der Heiler nach einer solchen Be-handlung
erst einmal wieder um sich selbst kümmern, wolle er nicht selbst erkranken.
Viele Handaufleger sähen sich aber, ähnlich wie beim Reiki, nur als
Kanal für göttliche Energie, zu der sie Zugang hätten und die
sie durch sich zu dem Kranken leiten könnten. Für diese Form des Handauflegens
brauche man auch keine Ausbildung. Es genüge, wenn sich der Heiler liebevoll
mit dem Kranken verbinde, um Heilungsenergie bitte und sie dann, ohne eigenes
Wünschen und Wollen in die Aura oder direkt in den Körper des Kranken
fließen lasse, erfährt man zum Thema auf der Website des DGH.
Eine Ausbildung benötigt man jedoch für die Methode des Therapeutic
Touch, wie Heike Rahn, vom DGH anerkannte Heilerin, erklärt. „Therapeutic
Touch ist eine Energiearbeit, die Anfang der 70er-Jahre in den USA aus der alten
Tradition des Handauflegens entstanden ist. Dabei handelt es sich um einen bewusst
gesteuerten Prozess des Energieaustausches, bei dem der Behandler seine Hände
benutzt, um in der Aura des Men-schen oder des Tieres Energiedefizite aufzufüllen
und Energieüberschüsse abzuleiten, mit der Absicht - und unter Mithilfe
von Gedankenkraft - ein heilendes Ener-giemuster wieder herzustellen. Dazu tastet
der Behandler die Aura ab. Die Veränderungen im Energiefeld wirken sich
dann auf den physischen Körper aus", so die gelernte Masseurin und
Bademeisterin. Die Energie, mit der bei Therapeutic Touch gearbeitet werde,
sei nicht die Energie des Behandlers, sondern im weitesten Sinne Licht oder
universelle Lebensenergie. In Toronto (Kanada) würden sogar einige Krankenhäuser
diese Aus-bildung als Fortbildung für das Pflegepersonal bezahlen, weiß
Heike Rahn, die Therapeutic Touch selbst in Nordamerika gelernt hat. „Bei
aller Technik ist es jedoch auch notwendig, die eigene Intuition und Klarheit
zu schärfen, um wirklich ein guter Heiler sein zu können", erklärt
sie. „Mein Selbstverständnis als Heilerin hängt im Übrigen
nicht vom Heilerfolg ab - wichtig ist, dass sich für oder im Menschen etwas
bewegt,"
Spirituelle Reife
Dass die spirituelle Reife des Heilers ein wichtiger, wenn nicht gar entscheidender
Aspekt für Qualität und Erfolg einer geistigen Heilsitzung ist, meint
auch Bran Hodapp. Der ehemalige Polizist, der seit über 15 Jahren als Heiler
tätig ist, wurde bereits als Kind an die Kabbala und die esoterischen Geheimnisse
der westlichen Tradition her-angeführt. Heute arbeitet Hodapp überwiegend
im Bereich des tibetischen Schamanismus. „Mein Lehrer, einer der führenden
tibetischen Yogis, der Arzt Dr. Nida Chenagtsang, hat mich durch eine energetische
Übertragung dazu autorisiert, das tibetische Mantraheilen anzuwenden und
auch zu unterrichten. Das Heilen mit Klang-, Licht- und Farbschwingung ist uralt
und in allen vergangenen Hochkulturen zu finden. Die tibetische Medizin und
ihr Kräuterwissen wurden ursprünglich nur in Verbindung mit der Kenntnis
und Anwendung von Mantras angewendet. Allerdings trat dieses Wissen immer mehr
in den Hintergrund und gehört heute zum geheimen Wissensschatz der tibetischen
Yogis - und ich hatte das Glück, darin unterwiesen zu werden", erklärt
Hodapp.
Anders als die Mönche seien die tibetischen Yogis ganz normal lebende Menschen,
denen es darum gehe, Spi-ritualität und Alltag zu verbinden. Dies sei auch
sein Ansatz, so der Deutsche, der übrigens auch Reiki-Meister ist. Besonders
diejenigen Praktiken des tibetischen Schamanismus, die sich mit Besetzungen
von Geistern oder Fremdenergien befassen, erforderten eine große Reinheit
des Heilers. „Jeder muss sich prüfen, aus welcher Motivation heraus
er handelt. Handle ich aus Mitgefühl oder will sich nur mein Ego aufblasen?
Ein wahrer Heiler arbeitet an seiner eigenen Gottwerdung. Heilen können
ist lediglich ein Abfallprodukt dieser spirituellen Entwicklung. Alles andere
ist Ego!", erklärt Bran Hodapp, der selbst täglich mehrere Stunden
in tiefer Meditation verbringt. „Viele Krankheiten haben etwas mit Besetzungen
oder Anhaftungen zu tun. Nur wenn der Heiler einen reinen Geist hat, kann er
dem Patienten - natürlich immer vorausgesetzt, dieser will die Heilung
wirklich - helfen. Denn kein Geisteswesen würde mich als Autorität
anerkennen, wenn ich nicht die Schattenseiten des eigenen Ichs, des Egos, klären
und erlösen würde", so der Schamane.
„Selbstständig sein, ist das Ziel"
Eine weitere Form des Heilens, die den Fokus auf die Wegnahme von Fremdenergien
legt, ist das in Deutschland weniger bekannte Mediumistische Heilen (= Heilen,
das über ein Medium funktioniert). Diese Methode richtet sich vor allem
an Menschen, die unter psychosomatischen Krankheitsbildern leiden, die aber
organisch völlig gesund sind und denen die Schulmedizin bislang nicht helfen
konnte. „Außergewöhnlich sensible Menschen, die nicht gelernt
haben, sich zu schützen, können leicht unter den Einfluss von Fremdenergien
oder Geisteswesen kommen. Das kann sich zum Beispiel in unerklärlichen
Panikattacken äußern. Oftmals sind es auch einfach negative Gedanken
von lebenden Menschen, unter denen hochsensible, ungeschützte Menschen
leiden. Mit Hilfe einer speziellen Technik, die nicht mit dem Betroffenen selbst,
sondern mit einem Medium arbeitet, können wir herausfinden, um welche Art
Einfluss es sich handelt. Falls Geistwesen beteiligt sind, arbeiten wir mit
diesen, bis sie den Hilfesuchenden in Frieden lassen. Dann zeigen wir dem Betroffenen,
wie er sich in Zukunft vor Fremdeinflüssen besser schützen kann",
erläutert Dagobert Göbel, der zusammen mit seiner Frau eine Schule
zum Erlernen dieser Methode leitet.
Laut Göbel und der Allen Kardec Studien-und Arbeitsgruppe e.V. habe das
Mediumistische Heilen seine Wurzeln in urchristlichen Überlieferungen,
sei lange Zeit auch in Deutschland praktiziert worden und dann zwischen den
Weltkriegen aus dem deutschsprachigen Raum verschwunden und durch Emigranten
in Brasilien aufgetaucht. Dort habe es sich zu einer der gängigsten Methoden
des Geistigen Heilens entwickelt. „Wir reinigen oder neutralisieren das
spirituelle Umfeld des Hilfesuchenden, so dass herkömmliche Therapieformen
wieder greifen können. Das Gleiche geschieht bei außergewöhnlich
sensiblen Menschen, die unter Elektro-Smog leiden. Wir heilen nicht den Hilfesuchenden,
sondern entstören sein Umfeld. Nachdem solchen Menschen durch Mediumistisches
Heilen geholfen wurde, ermuntern wir sie, ihre Sensibilität zu schulen,
um sie bewusst lenken und selbstständig steuern zu können. Selbstständig
zu sein, ist das Ziel", erklärt Göbel die Ausrichtung seiner
Schule und der Allen Kardec Studien- und Arbeitsgruppe e.V., die sich ebenfalls
mit Mediumistischem Heilen beschäftigt.
Welcher Heiler ist richtig für mich?
Dieser kleine Einblick in die Vielfalt der Methoden des Geistigen Heilens lässt
bereits erahnen, wie schwer es für Hilfesuchende sein kann, das jeweils
Adäquate für die eigenen Probleme und gar erst den passenden Heiler
zu finden. Harald Wiesendanger rät: „Da nach wie vor zuverlässige
Testverfahren und Messtechniken für Heilweisen und Heiler fehlen, muss
man Hilfesuchende ehrlicherweise mit der Auskunft frustrieren: .Letztlich bleibt
Ihnen nichts anderes übrig, als Ihrer eigenen Intuition, Selbstbeobachtung
und Menschenkenntnis zu vertrauen, viel Geduld und den Mut zum Ausprobieren
aufzubringen,'"
Um den Weg zum geeigneten geistigen Heiler für Hilfesuchende zu erleichtern,
gewährleistet der DGH eine kostenfreie, telefonische Beratung zu einer
Vielzahl von Methoden des Geistigen Heilens. Des Weiteren hat der DGH eine Kriterienliste
und ein Prüfsystem entwickelt, das den Ansatz verfolgt, seriöse und
kompetente Heiler von unseriösen zu unterscheiden. Diese Personen dür-fen
dann den Zusatz „DGH anerkannter Heiler" tragen. Natürlich gibt
es auch Stimmen, die solche Testverfahren und „Gütesiegel" in
Frage stellen. Eine erste Orientierungshilfe können sie allemal sein. Letztlich
ist Heilwerden ein ganzheitlicher Prozess, der vielschichtig und selten geradlinig
abläuft und je nach Blickwinkel so oder so interpretiert werden kann. Aber
Eines - alt wie wahr - scheint über alle rationale Erklärbarkeit hinweg
gültig zu sein: Wer heilt hat Recht.
Weitere Informationen:
DGH: www.dgh-ev.de
Harald Wiesendanger: www.psi-infos.de, www.geistiges-heilen.de
Basler Psi-Verein: www.bpv.ch, www.psi-tage.ch
Heike Rahn: www.therapeutic-touch-seminare.com
Bran Hodapp: www.hodapp.biz, www.ngakmang.de
Dagobert Göbel: www.marinho-goebel.de
Allen Kardec Studien-und Arbeitsgruppe e.V.; www.alkastar.de
Reiki-Magazin
3/2006
Neue Gerichtsurteile und deren
Auswirkungen für Reiki-Behandler
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 20041 rücken
^^'fcpraplementäre Heil- und Behandlungsmethoden immer öfter in das
Blickfeld auch der Gerichte. Über zwei weitere Entscheidungen aus der letzten
Zeit berichtet der Rechtsanwalt, Mediator und Reiki-Praktizierende Wolfgang
Sträter für das Reiki Magazin.
Bei einem Beschluss des Bundesverfassungsge-richtes vom 6. Dezember 2005? ging
es um die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für „neue
Behandlungsmethoden". In dem zugrunde lie-genden Verfahren überprüfte
das Bundesverfassungs-gericht (BverfG) ein Urteil des Bundessozialgerichtes
(BSG) aus dem Jahre 1997.
Im Konkreten ging es um die Erkrankung eines damals 10-jährigen, der als
Familienangehöriger in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert
war. Das Kind leidet/litt an einer genetisch bedingten Krankheit3, die aus schulmedizinischer
Sicht nicht geheilt werden kann/konnte. Seit 1992 wurde der Beschwerdeführer4
durch einen nicht vertragsärztlich zugelassenen 5 Mediziner mit der „Bioresonanztherapie"
behandelt. Da die zuständige Krankenkasse es ablehnte, die Kosten dieser
Therapie zu übernehmen, kam es zu dem Verfahren6, in welchem das BSG als
letzte fachgerichtliche Instanz die Kostenübernahme ablehnte.7
„Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung"
Das BverfG hob das Urteil des BSG auf und verwies den Rechtsstreit an das BSG
unter folgendem Leitsatz zurück: „Es ist mit den Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für
dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung
eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht
zur Verfügung steht, von der Leistur einer von ihm gewählten, ärztlich
angewandten B> handlungsmethode auszuschließen, wenn eine nid ganz
entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf e ne spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheit verlauf besteht.
"Lebensbedrohliche Erkrankung?
Auf den ersten Blick scheint dieser Beschluss für Reik-Behandler ohne Bedeutung
zu sein. So spricht da BVerfG von „ärztlich angewandter Behandlungsmethode"
Ferner geht es um die Erstattungspflicht aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
und die war bisher für Reiki-Behandler bedeutungslos. Diese Bedeutungsk
sigkeit könnte aber mit dem vorliegenden Beschluss - zumindest für
all jene Erkrankungen, welche a) als k bensbedrohlich bzw. tödlich angesehen
werden und für die b) keine allgemein anerkannte medizinische Behandlung
bekannt ist - der Vergangenheit angehören.
Mit dieser Entscheidung wendet sich das höchste deu' sehe Gericht erstmalig
gegen eine langjährige Rechtsprechung der Sozialgerichte.8 Bisher bestand
eine einhellige Auffassung, dass nur anhand entsprechende Regeln zugelassene
und überprüfte medizinische Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
erstattungsfähig seien.9 Nur in wenigen, mit strengen Voraussetzungen verbundenen
Fällen wurden z. G im Arzneimittelrecht Ausnahmen anerkannt -Stichwort
„Off-label-Use".10
Es kann davon ausgegangen werden, dass in den kommenden Jahren11 alternative
Heil- und Behandlungs-methoden, deren wissenschaftlich belegte Wirksamkeit noch
nicht oder nicht vollständig bzw. sicher nachgewiesen ist, zumindest bei
lebensbedrohlichen Erkrankungen immer häufiger auch von Krankenversicherungsträgern
anerkannt werden. Hierzu zählt nach hier vertretener Auffassung auch die
Reiki-Methode. Vorstellbar wäre insoweit eine Kooperation zwischen Mediziner
und Reiki-Behandler oder die Ausbildung von Medizinern im Usui-System des Reiki.
Die Diskussion des Beschlusses des BVerfG in der Literatur12 gibt Anlass für
diese Hoffnung.
„Alternativmedizinische Methoden"
Eine andere, bereits im Reiki Magazin vorgestellte The-matik13 ist Gegenstand
des Urteils des Landgerichtes Kiel vom 8. Dezember 2005.14 In dem zugrunde liegenden
Verfahren hatte das Landgericht Kiel auf die Klage eines „Heilpraktikerverbandes"
hin eine Werbemaßnahme eines Nichtheilpraktikers zu prüfen. Dieser
hatte in einer Anzeige in einer Tageszeitung seine Dienstleistungen, u. a. alternativmedizinische
Metho-den, angeboten und auf deren Erfolge bei bestimmten Erkrankungen hingewiesen.
Im direkten Zusammenhang mit dieser Anzeige erschien ein redaktioneller Bei-trag
der Zeitung, in welchem weitergehende Informa-tionen über Methodik und
Erfolge des Beklagten gegeben wurden.15
Unzulässige Werbung?
Der klagende Heilpraktikerverband sah in dieser Veröffentlichung einen
Fall der verdeckten und damit unzulässigen Werbung. Im Rahmen der Urteilsfindung
und Begründung prüfte das Landgericht überdies einen Verstoß
gegen das Heilpraktikergesetz. Unstreitig war, dass der Beklagte kein Heilpraktiker
ist/war. Das Landgericht Kiel hat die Klage erfreulicherweise mit den Argumenten
des BVerfG16 und weiteren Argumenten zurückgewiesen.
Inhaltlich ging es zwar nicht um die Behandlung mit Reiki, sondern um die Anwendung
der „Farb-Meridian-Therapie". Doch stellt das Landgericht bei seiner
Entscheidung maßgeblich auf das diagnostizierende Verhalten des Anwenders
ab. Im konkreten Fall hatte der Beklagte nicht diagnostiziert, sondern die Behandlung
auf der Grundlage von ärztlichen Diagnosen vorgenommen. Überdies betont
das Landgericht, dass der Beklagte im Rahmen der „Farb-Meridian-Therapie"
nicht unmittelbar in die Funktionsweise des Körpers eingreife. Insoweit
sei hier von einer Heilhilfstätigkeit auszugehen.
„Ganzheitliche Selbstheilungsimpulse"
Bemerkenswert ist eine Feststellung des Landgerichtes, wonach der Begriff der
Alternativmedizin nicht allein Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten sei.
Alternativmedizinische Methoden können auch von anderen Personen ausgeübt
werden.
Diese Begründungskette trifft auch auf alle Reiki-Behandler/innen zu, so
dass dieses Urteil direkt nutzbar gemacht werden kann. Auch Reiki-Behandler/innen
diagnostizieren nicht und greifen auch nicht unmittelbar in die Funktionsweise
des menschlichen Körpers ein, sie „führen Reiki-Energie unter
dem Gesichtspunkt ganzheitlicher Selbstheilungsimpulse zu"17. Insoweit
sind Werbemaßnahmen, die diese Standards einhalten, unproblematisch.
•1 BVerfG 1 BVR 784/03; vgl. auch Reiki Magazin, Ausgabe 3/04, S, 14
ff
2 BVerfG 1 BVR 347/98
3 Erkrankung: Duchenne'sche Muskeldystrophie (DMD) - vgl. www.duchenne-forschung.de
4 Hierbei handelt es sich um das erkrankte Kind, welches die Verfas-sungsbeschwerde
vor dem BverfG erhoben hat,
5 Es handelt sich hierbei um Ärzte, die keinen sog. Kassensitz haben, d.h.
nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung über die Kas-senärztlichen
Vereinigungen abrechnen können.
6 Verfahrensgang: Klage vor dem Sozialgericht; Berufung zum Landessozialgericht;
Revision beim Bundessozialgericht; Verfassungs-
beschwerde zum Bundesverfassungsgericht
7 BSGE81.54
8 z.B. BSGE 76,194 ff. für die „Immunbiologische Therapie"
9 vgl. z.B. für Arzneimittel das strenge Zülassungsverfahren nach
dem Arzneimittelgesetz nach §§ 21 ff, AMG
10 Unter „Off-label-Use" versteht man den Einsatz von Arzneimitteln
außerhalb des Einsatzgebietes, für welches dieses Mittel seine Zu-lassung
erhielt; Urteile: BSGE 89,184 ff. und BSGE 93,236 ff.
11 Hierbei sollte man, bedingt durch die starren Strukturen der Ge-setzlichen
Krankenversicherung in Deutschland, von mindestens 3 bis 5 Jahren ausgehen.
12 Vgl. z.B. Wölk in ZMGR (Zeitschrift für das gesamte Medizin- und
Gesundheitsrecht) 2006, 3 ff. ^ „Wettbewerbsrecht für Reiki-Behandler
und Reiki-Lehrer" in Reiki
Magazin, Ausgabe 4/05
14 LG Kiel 150 117/05-freundlichst übermittelt von Rechtsanwalt und Reiki-Meister
Erich J. Groß, Kiel
15 Bordesholmer Rundschau vom 23. Februar 2005
16 BVerfG 1 BVR 784/03; vgl. auch Reiki Magazin, Ausgabe 3/04, S. 14 ff
17 Zitat: Erich J. Groß, Reiki-Meister und Rechtsanwalt, Kiel, 2006
Reiki-Magazin
4/2006
Neue Gerichtsurteile und deren Auswirkungen für Reiki-Behandler
Seit den in der letzten Ausgabe besprochenen Urteilen zum Thema Heilung sind
weitere interessante Entscheidungen ergangen, die hier von Wolfgang Sträter,
Rechtsanwalt und Mediator, vorgestellt werden. Es handelt sich um zwei Urteile
des Landgerichts Düsseldorf und um ein Urteil des Bundessozialgerichtes.
Während das Urteil des BSG1 in der Tendenz positiv zu bewerten ist, müssen
die beiden Urteile des LG2 Düsseldorf kritisch gesehen werden. In ihnen
lässt sich ein Trend erkennen, der den Anbietern von Reiki und anderen
alternativmedizinischen Anbietern bezüglich der Präsentation ihrer
Dienstleistungen besondere Bedingungen auferlegt.
Urteile des LG Düsseldorf
In beiden Verfahren3 ging es um die Überprüfung von Veröffentlichungen;
Im ersten Fall platzierte ein Anbieter eine Anzeige in einer Zeitschrift. Er
wies auf seine Anschrift und Telefonnummer hin und gab an, welche Verfahren
von ihm angewandt würden. Dabei handelte es sich um „Neurostrukturelle
Integrationstechnik, Kinesiologie, Energetische Körperarbeit, Reiki".
Im zweiten Verfahren ging es um die Angabe anderer Verfahren4 in den „GelbenSeiten"
einer Großstadt in NRW und auf einer Homepage. Handelte es sich im ersten
Fall um einen Physiotherapeuten, der verklagt worden war, so war es im zweiten
Verfahren ein Heilpraktiker.
Kläger waren jeweils keine Einzelpersonen, sondern Verbände, die für
sich ein Recht auf Klage nach dem UWG5 reklamierten. Es darf davon ausgegangen
werden, dass dem Rechtsstreit eine Abmahnung des fraglichen Verhaltens, also
der jeweiligen Veröffentlichung, vorausgegangen war.6 In beiden Verfahren
wurde vom Gericht zunächst festgestellt, dass die Kläger auch klagebefugt
waren.
Inhaltlich beanstandeten die Kläger die Veröffentlichungen als wettbewerbswidrig.
Sie klagten daher auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Veröffentlichungen.
Hierbei stützten sich die Kläger auf das „Heilmittelwerbegesetz"
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens.7
Dieses Gesetz findet u. a. An-wendung auf die Werbung für Arzneimittel
und auch für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände,
soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei
Mensch oder Tier bezieht.8
Die Kläger waren der Ansicht, dass die Veröffentlichungen Werbung
seien und dass diese gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG9 verstoßen. Die
12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf ist in beiden Fällen dieser
Argumentation gefolgt und hat die Beklagten zur Unterlassung der fraglichen
Werbeaussagen verurteilt. Die Urteile sind rechtskräftig. Da das
Landgericht mit diesen Verfahren als erstes Gericht befasst wurde, wäre
es möglich gewesen, die Urteile durch höhere Gerichte überprüfen
zu lassen. Dies hätte der Rechtssicherheit gedient, ist jedoch bedauerlicherweise
unterblieben.
Zu der hier besonders interessierenden Benennung von „Reiki" führt
das Landgericht aus: „Die Angabe,Reiki' als solche schließlich ist
eine fachsprachliche Bezeichnung, die nicht in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangen ist.... Die Bedeutung der Bezeichnung ,Reiki' erschließt sich
nicht."
In diesem Verfahren übermittelte der Beklagte nur eine Google-Abfrage zu
Reiki an das Gericht, und auch eine persönliche Erklärung zum Bedeutungsgehalt
von Reiki gab er nicht ab. Dies ist misslich. Die 12. Kammer des Landgerichtes
sah sich daher außer Stande, die Bedeutung des Wortes „ohne weiteres"
zu erfassen. Es komme eben nicht darauf an, dass die Bezeichnung unter Zuhilfenahme
eines medizinischen Wörterbuches oder anderer Hilfsmittel erklärbar
werde, sondern dass ein Laie ohne Recherche den Wortgehalt nachvollziehen könne.Überträgt
man den Inhalt dieses Urteiles auf die Lebenswirklichkeit, so ist festzustellen,
dass danach sämtliche Angaben von Reiki-Behandlern auf Internetseiten,
in „Gelben Seiten", in Zeitungen und Zeitschriften oder anderen Medien
dann unlauterer Wettbewerb sind, wenn nicht gleichzeitig der Begriff „Reiki"
erläutert wird.10
Meines Erachtens ist jedoch die obige Aussage nicht zwingend. Ansatzpunkt ist
der Begriff der „Fachkreise" in § 2 des HWG11 in Verbindung
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes12. Wenn wir mit dem Bundesverfassungsgericht
davon ausgehen, dass die Gabe von Reiki kein Heilberuf im engeren Sinne ist,
dann wären Reiki-Behandler nicht Adressaten des Heilmittelwerbegesetzes.
Reiki-Behandler würden nicht zu den „Fachkreisen" des §
2 HWG zählen.
Auch kann man die Argumentation des Landgerichts Kiel13 hinsichtlich der Ausübung
von „Heilhilfstätigkeiten" nutzbar machen. Ob jedoch diese Argumentation,
die im übrigen auch für andere alternativmedizinische Verfahren und
geistige Heilung Geltung beansprucht, vor deutschen Gerichten standhält,
muss erst noch erprobt werden. Erforderlich ist, dass in ähnlich gelagerten
Fällen der Instanzenzug14 vollständig ausgeschöpft wird, um eine
allgemeingültige Entscheidung zu erhalten. Bisher liegen keine Entscheidungen
höherer Gerichte - z. B. eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes
- vor. Die Entscheidungen der Landgerichte Düsseldorf und Kiel bleiben
damit für andere Gerichte nicht bindende Einzelfallentscheidungen.
Auch vor dem Hintergrund des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen
Union, dem Aspekt der freien Berufsausübung aus Art. 12 des Grundgesetzes
und dem Gebot der Gleichbehandlung können die Urteile des Landgerichtes
Düsseldorf nicht gebilligt werden.
Urteil des
Bundessozialgerichtes
Mit seinem Urteil vom 4. April 200615 hat das BSG erst-mals die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichtes16 zur Leistungspflicht der gesetzlichen Kran-kenversicherung
bei der Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen umgesetzt. Insoweit erweitert
das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung
und überträgt den o. a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes sinngemäß
auch auf die Arzneimittel-versorgung.
Im Konkreten ging es um die Behandlung einer Krebspatientin mit einem von der
EU-Zulassungsbehörde noch nicht für den EU-Raum zugelassenen Arzneimittel
aus Kanada. Die Behandlung mit diesem Mittel für eine totkranke Patientin
bot eine im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes „nicht ganz
fernliegende Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf".
Zunächst hatte die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für
diese medikamentöse Behandlung abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat in
letzter Instanz die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten hierfür zu tragen.
Dieses Urteil führt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes konsequent
und richtig fort. Durch die Ausdehnung der Kostentragungspflicht auch auf Arzneimittel
ist ein weiteres Behandlungsfeld schwerst erkrankter Versicherter eröffnet.
Dies gibt begründete Hoffnung dafür, dass in Zukunft auch alternativmedizinische
Behandlungen in diesen sehr speziellen Fällen erstattungsfähig werden
könnten.
•1 BSG = Bundessozialgericht
2 LG = Landgericht
3 LG Düsseldorf 12 0 487/04 und 12 0 66/05 vom 12.10.2005
4 u. a. „Kirlianphotographie, Dunkelfeld-Mikroskopie, Bioresonanz-therapie,
NLP"
5 UWG = Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb, hier speziell § 8 Abs.3
Nr. 2 UWG
6 Es handelt sich um Verfahren aus dem sog. Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrechtliche
Streitigkeiten sind auf drei Stufen mög-lich: 1. Abmahnung und Aufforderung
zur Abgabe einer strafbe-wehrten Unterlassungserklärung, 2. Erlass einer
Einstweiligen Verfügung durch ein Gericht auf Antrag des Abmahnenden, 3.
Unterlassungsklage vor einem Gericht,
'Heilmittelwerbegesetz vom 11.071965, neugefasst am 19,10.1994, zuletzt geändert
am 26.04.2000 = HWG
8§1 Abs. 1Nr1bis2HWG
^ „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren,
Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben wer-den mit
fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen
deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind." 10 Leichtverständliche
Erläuterungen des Begriffes Reiki finden sich
in vielen Büchern zu Reiki und können übernommen werden. ^ §
2 HWG - „Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der
Heilberufe oder des Heilgeweroes, Einrichtungen, die der Ge-sundheit von Mensch
oder Tier dienen, oder sonstige Personen...".
12 BverfG 1 BVR 784/03; vgl, auch Reiki Magazin, Ausgabe 3/2004, S. 14 ff
13 LG Kiel 150 117/05 -vgl. Besprechung im Reiki Magazin, Ausga-be 3/2006, S.
38f
14 Instanzenzug -1. Instanz, hier Landgericht; 2. Instanz, hier Beru-fung zum
Oberlandesgericht; 3. Instanz, hier Revision zum Bun-desgerichtshof; hilfsweise
danach Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
15 BSG B 1 KR 7/05 R vom 4, April 2006
16 BverfG 1 BVR 347/98 zur Immunbiologischen Therapie
Reiki-Magazin
1/2007
Rechtsprechung im therapeutischen Bereich
Auch nach der als „Heilerentscheid" bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom März 2004 sind die Gerichte weiterhin mit Fragen rund um alternativ-
und komplementärmedizinische Therapien beschäftigt. Rechtsanwalt und
Reiki-Meister Erich J. Groß berichtet über eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Schleswig vom August 2006.In der Ausgabe 3/06 des Reiki Magazins
berichtete Rechtsanwalt Wolfgang Sträter über die Entscheidung des
Landgerichts Kiel zu einer Klage des Heilpraktikerverbandes gegen einen Nicht-Heilpraktiker,
der die alternativ-medizinische „Meridian-Farb-Therapie" durchführt,
Das Oberlandesgerichts Schleswig hat nunmehr in der Berufungsinstanz (Rechtsmittel
sind jetzt nicht mehr möglich) dem Therapeuten der „Farb-Meridian-Therapie"
Recht gegeben.1
Entscheidungsfreiheit des Klienten
Die Entscheidung ist deshalb von Interesse, weil Kernaussagen getroffen werden,
die in der Entwicklung der Instanzrechtsprechung nach der grundlegenden Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom März 20042 von wesentlicher Bedeutung
sein werden. Die erste Kernaussage ist, dass der Therapeut für die alternativmedizinische
Therapie keiner Erlaubnis bedarf. Die zweite Kernaussage ist, dass Fehler, die
mit der Therapie - die ein mit Handauflegen gleichzusetzender Heilungsvorgang
ist - verbunden sind, nur darin liegen können, dass ärztliche Hilfe
versäumt wird. Insoweit wird vom Oberlandesgericht ausgeführt, dass
lediglich sicher gestellt werden muss, dass ein solches Unterlassen nicht vom
Therapeuten veranlasst oder gestärkt wird. Das erfordert, wie das Bundesverfassungsgericht
bereits zum Ausdruck brachte, den Hinweis, dass eine ärztliche Behandlung
durch die jeweilige Therapie nicht ersetzt wird.
Eine weitere Kernaussage liegt darin, dass derjenige, der dem Therapeuten vorwerfen
will, er führe nicht nur eine Behandlung durch, sondern treffe auch diagnostische
Entscheidungen, dies darlegen und beweisen muss, wenn der Behandler zum Ausdruck
bringt, dass er die Patienten regelmäßig im Sinne der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
belehrt. Ganz wesentlich ist dabei, dass das Oberlandesgericht deutlich macht,
dass Patienten und Patientinnen in ihrer Entscheidung frei sind, ob sie sich
in ärztliche Behandlung begeben wollen oder nicht und dass es daher natürlich
auch keiner ärztlichen oder heilpraktischen Diagnose bedarf. Letztlich
führt das Oberlandesgericht aus, dass eine sachliche und ggf. auch redaktionelle
Werbung, mit der Informationen über die Therapie gegeben werden, nicht
wettbewerbswidrig ist.
Positive Auswirkungen
Für den Reiki-Praktizierenden hat die Entscheidung, wie bereits in dem
Artikel über Rechtsprechung in der Aus-gabe 3/06 zum Ausdruck gebracht3,
positive Auswir-kungen. Der Reiki-Behandler bedarf ebenfalls keiner Erlaubnis.
Er muss allerdings, genau wie jeder andere Therapeut, der alternativ-medizinische
Maßnahmen durchführt, darauf hinweisen, dass durch diese Therapie
eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt wird. Obschon dem hier besprochenen
Urteil zufolge für nicht erteilte Hinweise derjenige beweispflichtig ist,
der sich darauf berufen will, ist es jedem Reiki-Praktizierenden - wie auch
jedem anderen Therapeuten alternativmedizinischer Maßnahmen - zu empfehlen,
den entspre-chenden Hinweis zu dokumentieren. Im konkreten Fall wurde dem Therapeuten
empfohlen, einen schriftlichen Belehrungstext von den Patienten unterzeichnen
zu las-sen. Die Empfehlung zu diesem Text lautet wie folgt:
Hinweisverpflichtung
„Bei der gewünschten Behandlung mit der Färb- und Meridiantherapie
handelt es sich um eine alternativme-dizinische Maßnahme und nicht um
eine schulmedizinische Behandlungsform. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 02.03.2004 -1 BvR 784/03 - besteht die Verpflichtung darauf hinzuweisen,
dass diese Behandlung keinen Arztbesuch, keine schul-medizinische Diagnose und
keine schulmedizinische Behandlung des Krankheitsbildes ersetzt. Es wird des
Weiteren darauf hingewiesen, dass der Behandler keine diagnostischen Maßnahmen
trifft, sondern die Behandlung ausschließlich aufgrund der Angaben für
das Krankheitsbild und/oder aufgrund vorliegender Diag-nosen von Ärzten
und Heilpraktikern erfolgt. Diesen Hinweis habe ich zur Kenntnis genommen.
Ort, Datum/Therapeut/ Patient"
Dieser Hinweis ist für jeden Therapeuten unproblematisch und in jedem Fall
ein Beweis dafür, dass er seiner Hinweisverpflichtung nachgekommen ist.
Wird so verfahren, dürfte eventuellen weiteren von Heilpraktiker- oder
Ärzteverbänden angestrengten Rechtsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden
sein. Diese Rechtsprechung, die konsequent die Mündigkeit des Patienten
und seine Entscheidungsfreiheit hervorhebt, nämlich dahingehend, ob er
sich von einem Arzt, Heilpraktiker oder von einem anderen Therapeuten behandeln
lässt, ist in der Entwicklung zu begrüßen. So mag jeder Reiki-Behandler
die heilsame Reiki-Energie zum Wohle Aller anwenden. •