Reiki-Magazin 2/2003
Reiki in der Rechtsprechung


In letzter Zeit gab es bei der Redaktion des Reiki Magazins vermehrt Anfragen zum Thema »Reiki und Recht«, dies auch im Zusammenhang mit einer Welle von E-Mails, die viele Reiki-Praktizierende von einem Unternehmen namens Medicus Consult erhielten, das die betriebswirtschaftliche Beratung und Betreuung von Heil- und Heilnebenberufen zum Ziel hat. Ein Merkmal dieser E-Mails, in denen u. a. eine weitere Rechtsauffassung in Sachen Reiki vertreten wird, ist eine meist abwertende Haltung gegenüber den großen, im Zusammenhang mit Reiki stehenden Vereinen und Gesellschaften wie z. B. dem Dachverband Geistiges Heilen (DGH), der Deutschen Gesellschaft für Alternative Medizin (DGAM) und der Fördergemeinschaft Reiki-Praktizierender (FGR). Dies sind allesamt Vereinigungen, die sich seit vielen Jahren auf gesellschaftlicher Ebene engagiert für Reiki einsetzen.

Nicht zuletzt die in den E-Mails verwendete Rhetorik ließ offenbar bei einigen Reiki-Praktizierenden ein Gefühl starker persönlicher Betroffenheit bis hin zu panikartigen Gefühlen aufkommen. Wir stellen fest, dass derartige Gefühle, in Reaktion auf die Gedanken anderer bezüglich des eigenen Berufsfeldes, nur auf dem Boden der Uninformiertheit gedeihen können. Um dem entgegen zu wirken, ist es hilfreich, sich bezüglich des Berufsfeldes, auf dem man tätig ist, stets umfassend zu informieren. Das Reiki Magazin hat, in seiner Eigenschaft als Fachzeitschrift für alle Reiki-Praktizierenden im deutschsprachigen Raum, bereits im Dezember 2001 den Artikel »Reiki in der deutschen Rechtsprechung« von Jürgen Kindler veröffentlicht (Ausgabe 1/2002), der die rechtliche Situation in Sachen Reiki in den entscheidenden Punkten ausgiebig darstellt. Des weiteren wurde im Juli 2002 der Text »Zur Situation der Heiler in Deutschland« von Oliver Klatt veröffentlicht (Ausgabe 3/2002), der den größeren Zusammenhang von Reiki als Heilmethode, gesellschaftlichen Interessengruppen für Heiler und Rechtsprechung in Deutschland verdeutlichte.

Um weiterer Desinformation entgegen zu wirken, möchten wir hier nochmals auf die folgenden Sachverhalte hinweisen:

Wer Reiki-Behandlungen in Deutschland in öffentlichem Rahmen - also in gewerblicher Tätigkeit - anbietet, muss, laut Heilpraktikergesetz, Arzt oder Heilpraktiker sein. Derzeit führt der Dachverband Geistiges Heilen (DGH) einen Musterprozess zur Durchsetzung einer Art »kleinen Heilpraktikerscheins« speziell für Geistige Heiler und Reiki-Praktizierende (nicht zu verwechseln mit dem bereits bestehenden »kleinen Heilpraktikerschein« für Psychotherapeuten). Die von dem Unternehmen Medicus Consult vertretene Auffassung, dass ein solcher Musterprozess nicht nötig ist, da die »Einschränkung Geistiges Heilen in der Heilpraktiker-Zulassung schon seit Jahren geltendes Recht ist« (Medcon-Newslettervom 2.1.03), ist eine Rechtsauffassung, die wir nicht teilen. Medicus Consult konnte uns auf Rückfrage kein Gesundheitsamt oder Gericht nennen, das diese Rechtsauffassung anerkannt hat. Eine weitere Möglichkeit für Menschen, die Reiki-Behandlungen in gewerblicher Tätigkeit anbieten möchten, ist der Ansatz, den die Deutsche Gesellschaft für Alternative Medizin (DGAM) verfolgt. Dazu gehört u. a., Reiki nicht mehr nur Reiki sondern »Gesundheitspraktisches Reiki« oder ähnlich zu nennen, mit allen Begleiterscheinungen, die dies mit sich bringt (so ist Reiki für »Gesundheitspraktiker« keine Heilmethode).
Noch ein Hinweis: Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Anbieten von Reiki-Behandlungen in gewerblichem Rahmen. Wer Reiki-Seminare in Deutschland anbietet oder im privaten, familiären Kreis Reiki-Behandlungen gibt, muss, wie uns Dr. Bernhard Firgau, Rechtsabteilung des DGH, versicherte, selbstverständlich kein Heilpraktiker oder Arzt sein.

Weitere jeweils aktuelle Informationen zum Thema »Reiki in der deutschen Rechtsprechung« gibt es laufend im Reiki Magazin.
Als weiterführende Literatur empfehlen wir auch das »Rechtshandbuch für Heiler«, das auf der Website des DGH - unterwww.dgh-ev.de/handbuch.html - kostenlos heruntergeladen werden kann.

Die Redaktion des Reiki Magazins

 

Reiki-Magazin 2/2006
Mysterium, Prinzip oder Wunder
Formen des Geistigen Heilens

Das Usui-System des Reiki gilt als eine Form Geistigen Heilens. Seit dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2004 ist Geistiges Heilen per Handauflegen jedem in Deutschland zur gewerblichen Ausübung erlaubt. Doch was ist Geistiges Heilen eigentlich genau? Welche Methoden und Praktiken werden dazu gezählt und wie wirken diese? Iris Röder ist für das Reiki Magazin diesen Fragen nachgegangen.

Wer sich im deutschsprachigen Raum mit dem Thema Geistiges Heilen befasst, wird früher oder später auf zwei große „Kompetenzzentren" stoßen. Dies sind der in Deutschland ansässige Dachverband für Geistiges Heilen e. V. (DGH) sowie der Basler Psi-Verein, der zusammen mit anderen Schweizer Parapsychologischen Vereinen die jährlich stattfindenden Basler Psi-Tage organisiert. Beide sammeln, prüfen, veröffentlichen Material zum Thema, pflegen Heiler-Adresslisten, veranstalten Kongresse und sind bemüht, die Zusammenarbeit zwischen Schulmedizin und geistigen Heilern zu fördern. Wer könnte also besser Auskunft darüber geben, was Geistiges Heilen im Kern ausmacht?


Große Bandbreite

„Geistiges Heilen steht für eine äußerst heterogene Familie von Behandlungsweisen, die bloß eines miteinander verbindet: Sie beruhen auf Intentionen. Diese alleine scheinen manchmal tatsächlich auszureichen, Krankheitsverläufe günstig zu beeinflussen, auch gegen ärztliche Prognosen. Dabei werden keinerlei Hilfsmittel eingesetzt, die nach gegenwärtigem medizinischem Erkenntnisstand im beobachteten Ausmaß und Tempo wirksam sein könnten. Was heilt, scheint insofern .purer Geist'. Ein Geist allerdings, der nicht außerhalb der Welt steht. Dem Geist, der heilt, gelingt es irgendwie, ein physikalisches, noch unergründetes Etwas - Energien, Felder - gezielt so zu verändern, dass Genesungsprozesse in Gang kommen", so Harald Wiesendanger, Publizist und Forscher im Bereich Geistige Heilweisen und Mitorganisator der Basler Psi-Tage.
Verona Gerasch, Pressesprecherin des DGH und selbst Heilerin, meint: „Geistige Heiler heilen mit dem Geiste, mit der Kraft der Liebe, der universellen Lebensenergie. So verschieden die Methoden auch sein mögen, die meisten Heiler sehen sich als Kanal für göttliche Energien. Viele kombinieren die eigentliche Heilbehandlung mit Formen der ganzheitlichen Lebensberatung. Ob diese Lebensberatung als psychotherapeutische, als spirituelle Therapie oder als Seelsorge betrachtet werden kann, ist wohl maßgeblich abhängig von der Ausbildung des Beraters und dessen individuellen Intentionen wie Fähigkeiten." Die 43-Jährige weiß, wovon sie spricht. Sie ist Ansprechpartnerin für Heiler, die sich und ihre Fähigkeiten vom DGH anerkennen lassen wollen.

„Prinzipiell jedoch kann die .energetische Aufarbeitung' von Befindlichkeitsstörungen und Erkrankungen enorme Heilungspotenziale in Gang setzen. Und genau hier finden wir eine weitere wichtige Komponente: Je aktiver, interessierter, kritischer und offener ein Patient an seinem Heilungsprozess mitwirkt, je eigenverantwortlicher und bewusster er sein Leben gestaltet, um so augenscheinlicher sind oft Heilungsprozesse, die persönliche und spirituelle Entwicklung bei Patient und Heiler einschließen", so Gerasch weiter.

Genauso wenig wie sich die Erfolge geistiger Heilmethoden auf breiter Basis unstrittig wissenschaftlich nachweisen lassen, findet sich auch keine Definition für Geistiges Heilen im Sinne mathematischer Exaktheit. Dies erklärt sich vor allem durch die verschiedenartigen Methoden und Techniken, die zu den Formen des Geistigen Heilens gezählt werden.

Der DGH sowie Harald Wiesendanger haben sich daran gemacht, die gängigsten Formen Geistigen Heilens in verschiedensten Publikationen zu erfassen und zu be-schreiben. Darunter fallen zum Beispiel Gebetsheilung, Chakra-Therapie, Exorzismus, Prana-Heilung, Geist-Chirurgie, Reinkarnationstherapien, Magnified Healing u.v.m. All' diese Formen in einem einzigen Artikel zu beschreiben, ist auf Grund der Vielzahl schier unmöglich. Daher sollen hier einige Methoden dargestellt werden, die im weitesten Sinne Ähnlichkeiten mit dem Usui-System des Reiki aufweisen, nämlich Formen des Handauflegens, sowie einige weitere bekannte und unbekannte Methoden wie z. B. Schamanismus oder Mediumistisches Heilen.
„Handauflegen kann jeder"

Zu den Formen des Handauflegens zählt man neben Reiki noch das ganz „normale" Handauflegen, das Magnetische Handauflegen sowie Therapeutic Touch. Micaela Zabel, Beraterin im DGH zu dem Gebiet des Handauflegens, meint: „Handauflegen kann jeder. Oft hilft schon das ganz normale Handauflegen, wenn jemand Rückenschmerzen hat oder bei Kindern, wenn sie sich verletzt haben und die Mutter ganz instinktiv die Hand auf die Stelle legt." Neben dieser „unspektakulären" Form, die viele auch als Einbildung titulieren, gibt es das so genannte Magnetische Heilen. Hier übertrage der Hei-ler seine eigene Energie und Vitalität auf den Kranken. Daher müsse sich der Heiler nach einer solchen Be-handlung erst einmal wieder um sich selbst kümmern, wolle er nicht selbst erkranken. Viele Handaufleger sähen sich aber, ähnlich wie beim Reiki, nur als Kanal für göttliche Energie, zu der sie Zugang hätten und die sie durch sich zu dem Kranken leiten könnten. Für diese Form des Handauflegens brauche man auch keine Ausbildung. Es genüge, wenn sich der Heiler liebevoll mit dem Kranken verbinde, um Heilungsenergie bitte und sie dann, ohne eigenes Wünschen und Wollen in die Aura oder direkt in den Körper des Kranken fließen lasse, erfährt man zum Thema auf der Website des DGH.

Eine Ausbildung benötigt man jedoch für die Methode des Therapeutic Touch, wie Heike Rahn, vom DGH anerkannte Heilerin, erklärt. „Therapeutic Touch ist eine Energiearbeit, die Anfang der 70er-Jahre in den USA aus der alten Tradition des Handauflegens entstanden ist. Dabei handelt es sich um einen bewusst gesteuerten Prozess des Energieaustausches, bei dem der Behandler seine Hände benutzt, um in der Aura des Men-schen oder des Tieres Energiedefizite aufzufüllen und Energieüberschüsse abzuleiten, mit der Absicht - und unter Mithilfe von Gedankenkraft - ein heilendes Ener-giemuster wieder herzustellen. Dazu tastet der Behandler die Aura ab. Die Veränderungen im Energiefeld wirken sich dann auf den physischen Körper aus", so die gelernte Masseurin und Bademeisterin. Die Energie, mit der bei Therapeutic Touch gearbeitet werde, sei nicht die Energie des Behandlers, sondern im weitesten Sinne Licht oder universelle Lebensenergie. In Toronto (Kanada) würden sogar einige Krankenhäuser diese Aus-bildung als Fortbildung für das Pflegepersonal bezahlen, weiß Heike Rahn, die Therapeutic Touch selbst in Nordamerika gelernt hat. „Bei aller Technik ist es jedoch auch notwendig, die eigene Intuition und Klarheit zu schärfen, um wirklich ein guter Heiler sein zu können", erklärt sie. „Mein Selbstverständnis als Heilerin hängt im Übrigen nicht vom Heilerfolg ab - wichtig ist, dass sich für oder im Menschen etwas bewegt,"

Spirituelle Reife
Dass die spirituelle Reife des Heilers ein wichtiger, wenn nicht gar entscheidender Aspekt für Qualität und Erfolg einer geistigen Heilsitzung ist, meint auch Bran Hodapp. Der ehemalige Polizist, der seit über 15 Jahren als Heiler tätig ist, wurde bereits als Kind an die Kabbala und die esoterischen Geheimnisse der westlichen Tradition her-angeführt. Heute arbeitet Hodapp überwiegend im Bereich des tibetischen Schamanismus. „Mein Lehrer, einer der führenden tibetischen Yogis, der Arzt Dr. Nida Chenagtsang, hat mich durch eine energetische Übertragung dazu autorisiert, das tibetische Mantraheilen anzuwenden und auch zu unterrichten. Das Heilen mit Klang-, Licht- und Farbschwingung ist uralt und in allen vergangenen Hochkulturen zu finden. Die tibetische Medizin und ihr Kräuterwissen wurden ursprünglich nur in Verbindung mit der Kenntnis und Anwendung von Mantras angewendet. Allerdings trat dieses Wissen immer mehr in den Hintergrund und gehört heute zum geheimen Wissensschatz der tibetischen Yogis - und ich hatte das Glück, darin unterwiesen zu werden", erklärt Hodapp.
Anders als die Mönche seien die tibetischen Yogis ganz normal lebende Menschen, denen es darum gehe, Spi-ritualität und Alltag zu verbinden. Dies sei auch sein Ansatz, so der Deutsche, der übrigens auch Reiki-Meister ist. Besonders diejenigen Praktiken des tibetischen Schamanismus, die sich mit Besetzungen von Geistern oder Fremdenergien befassen, erforderten eine große Reinheit des Heilers. „Jeder muss sich prüfen, aus welcher Motivation heraus er handelt. Handle ich aus Mitgefühl oder will sich nur mein Ego aufblasen? Ein wahrer Heiler arbeitet an seiner eigenen Gottwerdung. Heilen können ist lediglich ein Abfallprodukt dieser spirituellen Entwicklung. Alles andere ist Ego!", erklärt Bran Hodapp, der selbst täglich mehrere Stunden in tiefer Meditation verbringt. „Viele Krankheiten haben etwas mit Besetzungen oder Anhaftungen zu tun. Nur wenn der Heiler einen reinen Geist hat, kann er dem Patienten - natürlich immer vorausgesetzt, dieser will die Heilung wirklich - helfen. Denn kein Geisteswesen würde mich als Autorität anerkennen, wenn ich nicht die Schattenseiten des eigenen Ichs, des Egos, klären und erlösen würde", so der Schamane.

„Selbstständig sein, ist das Ziel"
Eine weitere Form des Heilens, die den Fokus auf die Wegnahme von Fremdenergien legt, ist das in Deutschland weniger bekannte Mediumistische Heilen (= Heilen, das über ein Medium funktioniert). Diese Methode richtet sich vor allem an Menschen, die unter psychosomatischen Krankheitsbildern leiden, die aber organisch völlig gesund sind und denen die Schulmedizin bislang nicht helfen konnte. „Außergewöhnlich sensible Menschen, die nicht gelernt haben, sich zu schützen, können leicht unter den Einfluss von Fremdenergien oder Geisteswesen kommen. Das kann sich zum Beispiel in unerklärlichen Panikattacken äußern. Oftmals sind es auch einfach negative Gedanken von lebenden Menschen, unter denen hochsensible, ungeschützte Menschen leiden. Mit Hilfe einer speziellen Technik, die nicht mit dem Betroffenen selbst, sondern mit einem Medium arbeitet, können wir herausfinden, um welche Art Einfluss es sich handelt. Falls Geistwesen beteiligt sind, arbeiten wir mit diesen, bis sie den Hilfesuchenden in Frieden lassen. Dann zeigen wir dem Betroffenen, wie er sich in Zukunft vor Fremdeinflüssen besser schützen kann", erläutert Dagobert Göbel, der zusammen mit seiner Frau eine Schule zum Erlernen dieser Methode leitet.

Laut Göbel und der Allen Kardec Studien-und Arbeitsgruppe e.V. habe das Mediumistische Heilen seine Wurzeln in urchristlichen Überlieferungen, sei lange Zeit auch in Deutschland praktiziert worden und dann zwischen den Weltkriegen aus dem deutschsprachigen Raum verschwunden und durch Emigranten in Brasilien aufgetaucht. Dort habe es sich zu einer der gängigsten Methoden des Geistigen Heilens entwickelt. „Wir reinigen oder neutralisieren das spirituelle Umfeld des Hilfesuchenden, so dass herkömmliche Therapieformen wieder greifen können. Das Gleiche geschieht bei außergewöhnlich sensiblen Menschen, die unter Elektro-Smog leiden. Wir heilen nicht den Hilfesuchenden, sondern entstören sein Umfeld. Nachdem solchen Menschen durch Mediumistisches Heilen geholfen wurde, ermuntern wir sie, ihre Sensibilität zu schulen, um sie bewusst lenken und selbstständig steuern zu können. Selbstständig zu sein, ist das Ziel", erklärt Göbel die Ausrichtung seiner Schule und der Allen Kardec Studien- und Arbeitsgruppe e.V., die sich ebenfalls mit Mediumistischem Heilen beschäftigt.

Welcher Heiler ist richtig für mich?
Dieser kleine Einblick in die Vielfalt der Methoden des Geistigen Heilens lässt bereits erahnen, wie schwer es für Hilfesuchende sein kann, das jeweils Adäquate für die eigenen Probleme und gar erst den passenden Heiler zu finden. Harald Wiesendanger rät: „Da nach wie vor zuverlässige Testverfahren und Messtechniken für Heilweisen und Heiler fehlen, muss man Hilfesuchende ehrlicherweise mit der Auskunft frustrieren: .Letztlich bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Ihrer eigenen Intuition, Selbstbeobachtung und Menschenkenntnis zu vertrauen, viel Geduld und den Mut zum Ausprobieren aufzubringen,'"

Um den Weg zum geeigneten geistigen Heiler für Hilfesuchende zu erleichtern, gewährleistet der DGH eine kostenfreie, telefonische Beratung zu einer Vielzahl von Methoden des Geistigen Heilens. Des Weiteren hat der DGH eine Kriterienliste und ein Prüfsystem entwickelt, das den Ansatz verfolgt, seriöse und kompetente Heiler von unseriösen zu unterscheiden. Diese Personen dür-fen dann den Zusatz „DGH anerkannter Heiler" tragen. Natürlich gibt es auch Stimmen, die solche Testverfahren und „Gütesiegel" in Frage stellen. Eine erste Orientierungshilfe können sie allemal sein. Letztlich ist Heilwerden ein ganzheitlicher Prozess, der vielschichtig und selten geradlinig abläuft und je nach Blickwinkel so oder so interpretiert werden kann. Aber Eines - alt wie wahr - scheint über alle rationale Erklärbarkeit hinweg gültig zu sein: Wer heilt hat Recht.

Weitere Informationen:
DGH: www.dgh-ev.de
Harald Wiesendanger: www.psi-infos.de, www.geistiges-heilen.de
Basler Psi-Verein: www.bpv.ch, www.psi-tage.ch
Heike Rahn: www.therapeutic-touch-seminare.com
Bran Hodapp: www.hodapp.biz, www.ngakmang.de
Dagobert Göbel: www.marinho-goebel.de
Allen Kardec Studien-und Arbeitsgruppe e.V.; www.alkastar.de

 

Reiki-Magazin 3/2006
Neue Gerichtsurteile und deren
Auswirkungen für Reiki-Behandler


Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 20041 rücken ^^'fcpraplementäre Heil- und Behandlungsmethoden immer öfter in das Blickfeld auch der Gerichte. Über zwei weitere Entscheidungen aus der letzten Zeit berichtet der Rechtsanwalt, Mediator und Reiki-Praktizierende Wolfgang Sträter für das Reiki Magazin.

Bei einem Beschluss des Bundesverfassungsge-richtes vom 6. Dezember 2005? ging es um die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für „neue Behandlungsmethoden". In dem zugrunde lie-genden Verfahren überprüfte das Bundesverfassungs-gericht (BverfG) ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) aus dem Jahre 1997.

Im Konkreten ging es um die Erkrankung eines damals 10-jährigen, der als Familienangehöriger in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert war. Das Kind leidet/litt an einer genetisch bedingten Krankheit3, die aus schulmedizinischer Sicht nicht geheilt werden kann/konnte. Seit 1992 wurde der Beschwerdeführer4 durch einen nicht vertragsärztlich zugelassenen 5 Mediziner mit der „Bioresonanztherapie" behandelt. Da die zuständige Krankenkasse es ablehnte, die Kosten dieser Therapie zu übernehmen, kam es zu dem Verfahren6, in welchem das BSG als letzte fachgerichtliche Instanz die Kostenübernahme ablehnte.7

„Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung"
Das BverfG hob das Urteil des BSG auf und verwies den Rechtsstreit an das BSG unter folgendem Leitsatz zurück: „Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistur einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten B> handlungsmethode auszuschließen, wenn eine nid ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf e ne spürbare positive Einwirkung auf den Krankheit verlauf besteht.

"Lebensbedrohliche Erkrankung?
Auf den ersten Blick scheint dieser Beschluss für Reik-Behandler ohne Bedeutung zu sein. So spricht da BVerfG von „ärztlich angewandter Behandlungsmethode" Ferner geht es um die Erstattungspflicht aus der gesetzlichen Krankenversicherung, und die war bisher für Reiki-Behandler bedeutungslos. Diese Bedeutungsk sigkeit könnte aber mit dem vorliegenden Beschluss - zumindest für all jene Erkrankungen, welche a) als k bensbedrohlich bzw. tödlich angesehen werden und für die b) keine allgemein anerkannte medizinische Behandlung bekannt ist - der Vergangenheit angehören.

Mit dieser Entscheidung wendet sich das höchste deu' sehe Gericht erstmalig gegen eine langjährige Rechtsprechung der Sozialgerichte.8 Bisher bestand eine einhellige Auffassung, dass nur anhand entsprechende Regeln zugelassene und überprüfte medizinische Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig seien.9 Nur in wenigen, mit strengen Voraussetzungen verbundenen Fällen wurden z. G im Arzneimittelrecht Ausnahmen anerkannt -Stichwort „Off-label-Use".10

Es kann davon ausgegangen werden, dass in den kommenden Jahren11 alternative Heil- und Behandlungs-methoden, deren wissenschaftlich belegte Wirksamkeit noch nicht oder nicht vollständig bzw. sicher nachgewiesen ist, zumindest bei lebensbedrohlichen Erkrankungen immer häufiger auch von Krankenversicherungsträgern anerkannt werden. Hierzu zählt nach hier vertretener Auffassung auch die Reiki-Methode. Vorstellbar wäre insoweit eine Kooperation zwischen Mediziner und Reiki-Behandler oder die Ausbildung von Medizinern im Usui-System des Reiki. Die Diskussion des Beschlusses des BVerfG in der Literatur12 gibt Anlass für diese Hoffnung.

„Alternativmedizinische Methoden"
Eine andere, bereits im Reiki Magazin vorgestellte The-matik13 ist Gegenstand des Urteils des Landgerichtes Kiel vom 8. Dezember 2005.14 In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht Kiel auf die Klage eines „Heilpraktikerverbandes" hin eine Werbemaßnahme eines Nichtheilpraktikers zu prüfen. Dieser hatte in einer Anzeige in einer Tageszeitung seine Dienstleistungen, u. a. alternativmedizinische Metho-den, angeboten und auf deren Erfolge bei bestimmten Erkrankungen hingewiesen. Im direkten Zusammenhang mit dieser Anzeige erschien ein redaktioneller Bei-trag der Zeitung, in welchem weitergehende Informa-tionen über Methodik und Erfolge des Beklagten gegeben wurden.15

Unzulässige Werbung?
Der klagende Heilpraktikerverband sah in dieser Veröffentlichung einen Fall der verdeckten und damit unzulässigen Werbung. Im Rahmen der Urteilsfindung und Begründung prüfte das Landgericht überdies einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz. Unstreitig war, dass der Beklagte kein Heilpraktiker ist/war. Das Landgericht Kiel hat die Klage erfreulicherweise mit den Argumenten des BVerfG16 und weiteren Argumenten zurückgewiesen.
Inhaltlich ging es zwar nicht um die Behandlung mit Reiki, sondern um die Anwendung der „Farb-Meridian-Therapie". Doch stellt das Landgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich auf das diagnostizierende Verhalten des Anwenders ab. Im konkreten Fall hatte der Beklagte nicht diagnostiziert, sondern die Behandlung auf der Grundlage von ärztlichen Diagnosen vorgenommen. Überdies betont das Landgericht, dass der Beklagte im Rahmen der „Farb-Meridian-Therapie" nicht unmittelbar in die Funktionsweise des Körpers eingreife. Insoweit sei hier von einer Heilhilfstätigkeit auszugehen.

„Ganzheitliche Selbstheilungsimpulse"
Bemerkenswert ist eine Feststellung des Landgerichtes, wonach der Begriff der Alternativmedizin nicht allein Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten sei. Alternativmedizinische Methoden können auch von anderen Personen ausgeübt werden.

Diese Begründungskette trifft auch auf alle Reiki-Behandler/innen zu, so dass dieses Urteil direkt nutzbar gemacht werden kann. Auch Reiki-Behandler/innen diagnostizieren nicht und greifen auch nicht unmittelbar in die Funktionsweise des menschlichen Körpers ein, sie „führen Reiki-Energie unter dem Gesichtspunkt ganzheitlicher Selbstheilungsimpulse zu"17. Insoweit sind Werbemaßnahmen, die diese Standards einhalten, unproblematisch.

•1 BVerfG 1 BVR 784/03; vgl. auch Reiki Magazin, Ausgabe 3/04, S, 14 ff
2 BVerfG 1 BVR 347/98
3 Erkrankung: Duchenne'sche Muskeldystrophie (DMD) - vgl. www.duchenne-forschung.de
4 Hierbei handelt es sich um das erkrankte Kind, welches die Verfas-sungsbeschwerde vor dem BverfG erhoben hat,
5 Es handelt sich hierbei um Ärzte, die keinen sog. Kassensitz haben, d.h. nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung über die Kas-senärztlichen Vereinigungen abrechnen können.
6 Verfahrensgang: Klage vor dem Sozialgericht; Berufung zum Landessozialgericht; Revision beim Bundessozialgericht; Verfassungs-
beschwerde zum Bundesverfassungsgericht
7 BSGE81.54
8 z.B. BSGE 76,194 ff. für die „Immunbiologische Therapie"
9 vgl. z.B. für Arzneimittel das strenge Zülassungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz nach §§ 21 ff, AMG
10 Unter „Off-label-Use" versteht man den Einsatz von Arzneimitteln außerhalb des Einsatzgebietes, für welches dieses Mittel seine Zu-lassung erhielt; Urteile: BSGE 89,184 ff. und BSGE 93,236 ff.
11 Hierbei sollte man, bedingt durch die starren Strukturen der Ge-setzlichen Krankenversicherung in Deutschland, von mindestens 3 bis 5 Jahren ausgehen.
12 Vgl. z.B. Wölk in ZMGR (Zeitschrift für das gesamte Medizin- und
Gesundheitsrecht) 2006, 3 ff. ^ „Wettbewerbsrecht für Reiki-Behandler und Reiki-Lehrer" in Reiki
Magazin, Ausgabe 4/05
14 LG Kiel 150 117/05-freundlichst übermittelt von Rechtsanwalt und Reiki-Meister Erich J. Groß, Kiel
15 Bordesholmer Rundschau vom 23. Februar 2005
16 BVerfG 1 BVR 784/03; vgl. auch Reiki Magazin, Ausgabe 3/04, S. 14 ff
17 Zitat: Erich J. Groß, Reiki-Meister und Rechtsanwalt, Kiel, 2006

 


Reiki-Magazin 4/2006
Neue Gerichtsurteile und deren Auswirkungen für Reiki-Behandler


Seit den in der letzten Ausgabe besprochenen Urteilen zum Thema Heilung sind weitere interessante Entscheidungen ergangen, die hier von Wolfgang Sträter, Rechtsanwalt und Mediator, vorgestellt werden. Es handelt sich um zwei Urteile des Landgerichts Düsseldorf und um ein Urteil des Bundessozialgerichtes.
Während das Urteil des BSG1 in der Tendenz positiv zu bewerten ist, müssen die beiden Urteile des LG2 Düsseldorf kritisch gesehen werden. In ihnen lässt sich ein Trend erkennen, der den Anbietern von Reiki und anderen alternativmedizinischen Anbietern bezüglich der Präsentation ihrer Dienstleistungen besondere Bedingungen auferlegt.

Urteile des LG Düsseldorf
In beiden Verfahren3 ging es um die Überprüfung von Veröffentlichungen; Im ersten Fall platzierte ein Anbieter eine Anzeige in einer Zeitschrift. Er wies auf seine Anschrift und Telefonnummer hin und gab an, welche Verfahren von ihm angewandt würden. Dabei handelte es sich um „Neurostrukturelle Integrationstechnik, Kinesiologie, Energetische Körperarbeit, Reiki". Im zweiten Verfahren ging es um die Angabe anderer Verfahren4 in den „GelbenSeiten" einer Großstadt in NRW und auf einer Homepage. Handelte es sich im ersten Fall um einen Physiotherapeuten, der verklagt worden war, so war es im zweiten Verfahren ein Heilpraktiker.
Kläger waren jeweils keine Einzelpersonen, sondern Verbände, die für sich ein Recht auf Klage nach dem UWG5 reklamierten. Es darf davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsstreit eine Abmahnung des fraglichen Verhaltens, also der jeweiligen Veröffentlichung, vorausgegangen war.6 In beiden Verfahren wurde vom Gericht zunächst festgestellt, dass die Kläger auch klagebefugt waren.

Inhaltlich beanstandeten die Kläger die Veröffentlichungen als wettbewerbswidrig. Sie klagten daher auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Veröffentlichungen. Hierbei stützten sich die Kläger auf das „Heilmittelwerbegesetz" - Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens.7

Dieses Gesetz findet u. a. An-wendung auf die Werbung für Arzneimittel und auch für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.8
Die Kläger waren der Ansicht, dass die Veröffentlichungen Werbung seien und dass diese gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 HWG9 verstoßen. Die 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf ist in beiden Fällen dieser Argumentation gefolgt und hat die Beklagten zur Unterlassung der fraglichen Werbeaussagen verurteilt. Die Urteile sind rechtskräftig. Da das Landgericht mit diesen Verfahren als erstes Gericht befasst wurde, wäre es möglich gewesen, die Urteile durch höhere Gerichte überprüfen zu lassen. Dies hätte der Rechtssicherheit gedient, ist jedoch bedauerlicherweise unterblieben.
Zu der hier besonders interessierenden Benennung von „Reiki" führt das Landgericht aus: „Die Angabe,Reiki' als solche schließlich ist eine fachsprachliche Bezeichnung, die nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist.... Die Bedeutung der Bezeichnung ,Reiki' erschließt sich nicht."
In diesem Verfahren übermittelte der Beklagte nur eine Google-Abfrage zu Reiki an das Gericht, und auch eine persönliche Erklärung zum Bedeutungsgehalt von Reiki gab er nicht ab. Dies ist misslich. Die 12. Kammer des Landgerichtes sah sich daher außer Stande, die Bedeutung des Wortes „ohne weiteres" zu erfassen. Es komme eben nicht darauf an, dass die Bezeichnung unter Zuhilfenahme eines medizinischen Wörterbuches oder anderer Hilfsmittel erklärbar werde, sondern dass ein Laie ohne Recherche den Wortgehalt nachvollziehen könne.Überträgt man den Inhalt dieses Urteiles auf die Lebenswirklichkeit, so ist festzustellen, dass danach sämtliche Angaben von Reiki-Behandlern auf Internetseiten, in „Gelben Seiten", in Zeitungen und Zeitschriften oder anderen Medien dann unlauterer Wettbewerb sind, wenn nicht gleichzeitig der Begriff „Reiki" erläutert wird.10

Meines Erachtens ist jedoch die obige Aussage nicht zwingend. Ansatzpunkt ist der Begriff der „Fachkreise" in § 2 des HWG11 in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes12. Wenn wir mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass die Gabe von Reiki kein Heilberuf im engeren Sinne ist, dann wären Reiki-Behandler nicht Adressaten des Heilmittelwerbegesetzes. Reiki-Behandler würden nicht zu den „Fachkreisen" des § 2 HWG zählen.

Auch kann man die Argumentation des Landgerichts Kiel13 hinsichtlich der Ausübung von „Heilhilfstätigkeiten" nutzbar machen. Ob jedoch diese Argumentation, die im übrigen auch für andere alternativmedizinische Verfahren und geistige Heilung Geltung beansprucht, vor deutschen Gerichten standhält, muss erst noch erprobt werden. Erforderlich ist, dass in ähnlich gelagerten Fällen der Instanzenzug14 vollständig ausgeschöpft wird, um eine allgemeingültige Entscheidung zu erhalten. Bisher liegen keine Entscheidungen höherer Gerichte - z. B. eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes - vor. Die Entscheidungen der Landgerichte Düsseldorf und Kiel bleiben damit für andere Gerichte nicht bindende Einzelfallentscheidungen.
Auch vor dem Hintergrund des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union, dem Aspekt der freien Berufsausübung aus Art. 12 des Grundgesetzes und dem Gebot der Gleichbehandlung können die Urteile des Landgerichtes Düsseldorf nicht gebilligt werden.

Urteil des Bundessozialgerichtes
Mit seinem Urteil vom 4. April 200615 hat das BSG erst-mals die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes16 zur Leistungspflicht der gesetzlichen Kran-kenversicherung bei der Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen umgesetzt. Insoweit erweitert das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung
und überträgt den o. a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes sinngemäß auch auf die Arzneimittel-versorgung.
Im Konkreten ging es um die Behandlung einer Krebspatientin mit einem von der EU-Zulassungsbehörde noch nicht für den EU-Raum zugelassenen Arzneimittel aus Kanada. Die Behandlung mit diesem Mittel für eine totkranke Patientin bot eine im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes „nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf". Zunächst hatte die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für diese medikamentöse Behandlung abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat in letzter Instanz die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten hierfür zu tragen.
Dieses Urteil führt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes konsequent und richtig fort. Durch die Ausdehnung der Kostentragungspflicht auch auf Arzneimittel ist ein weiteres Behandlungsfeld schwerst erkrankter Versicherter eröffnet. Dies gibt begründete Hoffnung dafür, dass in Zukunft auch alternativmedizinische Behandlungen in diesen sehr speziellen Fällen erstattungsfähig werden könnten.

•1 BSG = Bundessozialgericht
2 LG = Landgericht
3 LG Düsseldorf 12 0 487/04 und 12 0 66/05 vom 12.10.2005
4 u. a. „Kirlianphotographie, Dunkelfeld-Mikroskopie, Bioresonanz-therapie, NLP"
5 UWG = Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb, hier speziell § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG
6 Es handelt sich um Verfahren aus dem sog. Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sind auf drei Stufen mög-lich: 1. Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbe-wehrten Unterlassungserklärung, 2. Erlass einer Einstweiligen Verfügung durch ein Gericht auf Antrag des Abmahnenden, 3. Unterlassungsklage vor einem Gericht,
'Heilmittelwerbegesetz vom 11.071965, neugefasst am 19,10.1994, zuletzt geändert am 26.04.2000 = HWG
8§1 Abs. 1Nr1bis2HWG
^ „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben wer-den mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind." 10 Leichtverständliche Erläuterungen des Begriffes Reiki finden sich
in vielen Büchern zu Reiki und können übernommen werden. ^ § 2 HWG - „Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgeweroes, Einrichtungen, die der Ge-sundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen...".
12 BverfG 1 BVR 784/03; vgl, auch Reiki Magazin, Ausgabe 3/2004, S. 14 ff
13 LG Kiel 150 117/05 -vgl. Besprechung im Reiki Magazin, Ausga-be 3/2006, S. 38f
14 Instanzenzug -1. Instanz, hier Landgericht; 2. Instanz, hier Beru-fung zum Oberlandesgericht; 3. Instanz, hier Revision zum Bun-desgerichtshof; hilfsweise danach Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
15 BSG B 1 KR 7/05 R vom 4, April 2006
16 BverfG 1 BVR 347/98 zur Immunbiologischen Therapie

 


Reiki-Magazin 1/2007
Rechtsprechung im therapeutischen Bereich


Auch nach der als „Heilerentscheid" bekannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004 sind die Gerichte weiterhin mit Fragen rund um alternativ- und komplementärmedizinische Therapien beschäftigt. Rechtsanwalt und Reiki-Meister Erich J. Groß berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom August 2006.In der Ausgabe 3/06 des Reiki Magazins berichtete Rechtsanwalt Wolfgang Sträter über die Entscheidung des Landgerichts Kiel zu einer Klage des Heilpraktikerverbandes gegen einen Nicht-Heilpraktiker, der die alternativ-medizinische „Meridian-Farb-Therapie" durchführt, Das Oberlandesgerichts Schleswig hat nunmehr in der Berufungsinstanz (Rechtsmittel sind jetzt nicht mehr möglich) dem Therapeuten der „Farb-Meridian-Therapie" Recht gegeben.1

Entscheidungsfreiheit des Klienten
Die Entscheidung ist deshalb von Interesse, weil Kernaussagen getroffen werden, die in der Entwicklung der Instanzrechtsprechung nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 20042 von wesentlicher Bedeutung sein werden. Die erste Kernaussage ist, dass der Therapeut für die alternativmedizinische Therapie keiner Erlaubnis bedarf. Die zweite Kernaussage ist, dass Fehler, die mit der Therapie - die ein mit Handauflegen gleichzusetzender Heilungsvorgang ist - verbunden sind, nur darin liegen können, dass ärztliche Hilfe versäumt wird. Insoweit wird vom Oberlandesgericht ausgeführt, dass lediglich sicher gestellt werden muss, dass ein solches Unterlassen nicht vom Therapeuten veranlasst oder gestärkt wird. Das erfordert, wie das Bundesverfassungsgericht bereits zum Ausdruck brachte, den Hinweis, dass eine ärztliche Behandlung durch die jeweilige Therapie nicht ersetzt wird.

Eine weitere Kernaussage liegt darin, dass derjenige, der dem Therapeuten vorwerfen will, er führe nicht nur eine Behandlung durch, sondern treffe auch diagnostische Entscheidungen, dies darlegen und beweisen muss, wenn der Behandler zum Ausdruck bringt, dass er die Patienten regelmäßig im Sinne der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung belehrt. Ganz wesentlich ist dabei, dass das Oberlandesgericht deutlich macht, dass Patienten und Patientinnen in ihrer Entscheidung frei sind, ob sie sich in ärztliche Behandlung begeben wollen oder nicht und dass es daher natürlich auch keiner ärztlichen oder heilpraktischen Diagnose bedarf. Letztlich führt das Oberlandesgericht aus, dass eine sachliche und ggf. auch redaktionelle Werbung, mit der Informationen über die Therapie gegeben werden, nicht wettbewerbswidrig ist.

Positive Auswirkungen
Für den Reiki-Praktizierenden hat die Entscheidung, wie bereits in dem Artikel über Rechtsprechung in der Aus-gabe 3/06 zum Ausdruck gebracht3, positive Auswir-kungen. Der Reiki-Behandler bedarf ebenfalls keiner Erlaubnis. Er muss allerdings, genau wie jeder andere Therapeut, der alternativ-medizinische Maßnahmen durchführt, darauf hinweisen, dass durch diese Therapie eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt wird. Obschon dem hier besprochenen Urteil zufolge für nicht erteilte Hinweise derjenige beweispflichtig ist, der sich darauf berufen will, ist es jedem Reiki-Praktizierenden - wie auch jedem anderen Therapeuten alternativmedizinischer Maßnahmen - zu empfehlen, den entspre-chenden Hinweis zu dokumentieren. Im konkreten Fall wurde dem Therapeuten empfohlen, einen schriftlichen Belehrungstext von den Patienten unterzeichnen zu las-sen. Die Empfehlung zu diesem Text lautet wie folgt:

Hinweisverpflichtung
„Bei der gewünschten Behandlung mit der Färb- und Meridiantherapie handelt es sich um eine alternativme-dizinische Maßnahme und nicht um eine schulmedizinische Behandlungsform. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 -1 BvR 784/03 - besteht die Verpflichtung darauf hinzuweisen, dass diese Behandlung keinen Arztbesuch, keine schul-medizinische Diagnose und keine schulmedizinische Behandlung des Krankheitsbildes ersetzt. Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Behandler keine diagnostischen Maßnahmen trifft, sondern die Behandlung ausschließlich aufgrund der Angaben für das Krankheitsbild und/oder aufgrund vorliegender Diag-nosen von Ärzten und Heilpraktikern erfolgt. Diesen Hinweis habe ich zur Kenntnis genommen.
Ort, Datum/Therapeut/ Patient"


Dieser Hinweis ist für jeden Therapeuten unproblematisch und in jedem Fall ein Beweis dafür, dass er seiner Hinweisverpflichtung nachgekommen ist. Wird so verfahren, dürfte eventuellen weiteren von Heilpraktiker- oder Ärzteverbänden angestrengten Rechtsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden sein. Diese Rechtsprechung, die konsequent die Mündigkeit des Patienten und seine Entscheidungsfreiheit hervorhebt, nämlich dahingehend, ob er sich von einem Arzt, Heilpraktiker oder von einem anderen Therapeuten behandeln lässt, ist in der Entwicklung zu begrüßen. So mag jeder Reiki-Behandler die heilsame Reiki-Energie zum Wohle Aller anwenden. •