STAATSANWALTSCHAFT Ravensburg ................................................... 25.01.2005
Betreff: Strafsache gg. Wxxxx Rxxxx
..............Wg. Verdacht des Verstoßes
gegen das HeilpraktikerG
Bezug: Berufung der StA Ravensburg
.............Hier: Berufungsbegründung ...........
Anlagen: Gerichtsaktenband Bl. 374-575 (LO Bl. 1-373 bereits
dort beim LG Ravensburg direkt vom Ag Tettnang übersandt)
Beigefügt wird der Gerichtsaktenbank vorgelegt zur Durchführung der
von der Staatsanwaltschaft Ravensburg eingelegten Berufung.
Der Stehordner Bl. 1 – 373 wurde vom AG Tettnang direkt an das LG Ravensburg
übersandt. Der Eingang desselben wurde mir bereits von dort aus fernmündlich
bestätigt.
Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Berufung wird wie folgt begründet:
Nach hiesiger Auffassung ist die vom Angeklagten durchgeführte Behandlung
seiner Patienten als unerlaubte Ausübung der Heilkunde im Sinne von §
5 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu qualifizieren.
Es wird Bezug genommen auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen
vom 29.12.2004 (Bl. 573 f), dessen Inhalt sich die Staatsanwaltschaft in vollem
Umfang zu eigen macht.
Die angebotenen Beweismittel lassen sehr wohl Feststellungen zu, die eine Subsumtion
unter die sanktionsbewehrte Vorschrift rechtfertigen.
Insbesondere ergibt sich aus den beschlagnahmten Unterlagen, dass der Angeklagte
selbst Abrechnungen unter Zugrundelegung der für Heilpraktiker geltenden
Gebührensätze vorgenommen hat. Nachdem der Angeklagte auf die strafrechtliche
Relevanz seiner Praxis aufmerksam gemacht wurde, hat er seine „Vertrags-
und Abrechnungspraxis“ den Auskünften der Gesundheitsbehörden
entsprechend angepasst.
Der Begriff „Synergetik-Therapie“ suggeriert dem potentiellen Patienten,
dass er für die in den Werbeschriften angesprochenen Krankheiten u. a.
auch Krebserkrankungen eine Heilung durch diese Therapie erreichen könne.
Damit ist bereits durch die Art und Weise der Anwerbung potentieller Patienten
eine Gesundheitsgefährdung verbunden.
Da der Angeklagte nicht über eine Zulassung als Heilpraktiker verfügt
und eine solche ganz offensichtlich auch nicht – zumindest nicht mehr
– anstrebt, besteht im übrigen fortgesetzt eine Gefährdung einer
nicht absehbaren Zahl von Menschen, die sich in die „Obhut“ des
Angeklagten begeben.
Es handelt sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Fall bedarf der erneuten umfassenden Überprüfung sowohl hinsichtlich
der aufgeworfenen tatsächlichen wie auch der rechtlichen Fragen.
Insbesondere wird in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Sachverständigen
Zeigen Dr. Philipp (vgl. Bl. 378) beantragt.
Ferner wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den aufgeworfenen
Fragen angeregt.
Es wird abschließend noch auf das Aktengesuch der Leiterin des Gesundheitsamtes
des Hochtaunuskreises (Bl. 558) hingewiesen. Im Rahmen der dort derzeit gegebenen
Zuständigkeit nach § 478 Satz 1, 2. Halbsatz Strafprozessordnung wird
zuständigkeitshalber um Erledigung von dort aus gebeten. Es wird angeregt,
der Behörde eine Kopie des freisprechenden Urteils zu übersenden.
Bogenrieder
Staatsanwalt