STAATSANWALTSCHAFT Ravensburg ................................................... 25.01.2005

Betreff: Strafsache gg. Wxxxx Rxxxx
..............Wg. Verdacht des Verstoßes gegen das HeilpraktikerG

Bezug: Berufung der StA Ravensburg
.............Hier: Berufungsbegründung ...........
Anlagen: Gerichtsaktenband Bl. 374-575 (LO Bl. 1-373 bereits dort beim LG Ravensburg direkt vom Ag Tettnang übersandt)

Beigefügt wird der Gerichtsaktenbank vorgelegt zur Durchführung der von der Staatsanwaltschaft Ravensburg eingelegten Berufung.
Der Stehordner Bl. 1 – 373 wurde vom AG Tettnang direkt an das LG Ravensburg übersandt. Der Eingang desselben wurde mir bereits von dort aus fernmündlich bestätigt.

Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Berufung wird wie folgt begründet:
Nach hiesiger Auffassung ist die vom Angeklagten durchgeführte Behandlung seiner Patienten als unerlaubte Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 5 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu qualifizieren.
Es wird Bezug genommen auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.12.2004 (Bl. 573 f), dessen Inhalt sich die Staatsanwaltschaft in vollem Umfang zu eigen macht.

Die angebotenen Beweismittel lassen sehr wohl Feststellungen zu, die eine Subsumtion unter die sanktionsbewehrte Vorschrift rechtfertigen.
Insbesondere ergibt sich aus den beschlagnahmten Unterlagen, dass der Angeklagte selbst Abrechnungen unter Zugrundelegung der für Heilpraktiker geltenden Gebührensätze vorgenommen hat. Nachdem der Angeklagte auf die strafrechtliche Relevanz seiner Praxis aufmerksam gemacht wurde, hat er seine „Vertrags- und Abrechnungspraxis“ den Auskünften der Gesundheitsbehörden entsprechend angepasst.

Der Begriff „Synergetik-Therapie“ suggeriert dem potentiellen Patienten, dass er für die in den Werbeschriften angesprochenen Krankheiten u. a. auch Krebserkrankungen eine Heilung durch diese Therapie erreichen könne. Damit ist bereits durch die Art und Weise der Anwerbung potentieller Patienten eine Gesundheitsgefährdung verbunden.
Da der Angeklagte nicht über eine Zulassung als Heilpraktiker verfügt und eine solche ganz offensichtlich auch nicht – zumindest nicht mehr – anstrebt, besteht im übrigen fortgesetzt eine Gefährdung einer nicht absehbaren Zahl von Menschen, die sich in die „Obhut“ des Angeklagten begeben.

Es handelt sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Der Fall bedarf der erneuten umfassenden Überprüfung sowohl hinsichtlich der aufgeworfenen tatsächlichen wie auch der rechtlichen Fragen.

Insbesondere wird in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Sachverständigen Zeigen Dr. Philipp (vgl. Bl. 378) beantragt.
Ferner wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den aufgeworfenen Fragen angeregt.

Es wird abschließend noch auf das Aktengesuch der Leiterin des Gesundheitsamtes des Hochtaunuskreises (Bl. 558) hingewiesen. Im Rahmen der dort derzeit gegebenen Zuständigkeit nach § 478 Satz 1, 2. Halbsatz Strafprozessordnung wird zuständigkeitshalber um Erledigung von dort aus gebeten. Es wird angeregt, der Behörde eine Kopie des freisprechenden Urteils zu übersenden.

Bogenrieder
Staatsanwalt