Revision zum Urteil des BGH 2011 zur Synergetik Methode von Bernd Joschko beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe 2013

Bernd Joschko ist der vergessene Whistleblower Deutschlands. Siehe auch Rasterfahndung.net. Auch er hat - wie Snowden heute - auf Missstände aufmerksam gemacht und persönliche Nachteile in Kauf genommen. So fand er als Physik-Ing. keinen neuen Arbeitgeber. "Haben Sie auch was gegen Tierversuche?" - meinte ein Institut vor 30 Jahren.

Bernd Joschko hat sich notgedrungen mit "Selbsterfahrung" beschäftigt. Es war ein Zeitthema, ebenso wie alternative Therapien und "Selbstheilung". Sechs Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem BKA wg. Gewissenskonflikt definierte er seine eigene Methode: Die Synergetik Therapie.

Sie sollte in den nachfolgenden 25 Jahren 50 Richter in 20 Gerichtsprozessen beschäftigen, denn Bernd Joschko hat Erfolg, weil er nicht wie die Schulmedizin die Symptome bekämpft, sondern den individuellen Hintergrund in jedem Klienten aufspürt und im Gehirn verändert. Dazu hat er einen neuen Heilberuf 2001 erschaffen: Den Synergetik Profiler.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig begrüßte im August 2010 die Sichtweise als neuen Heilberuf, allerdings bekam Bernd Joschko ein Tätigkeitsverbot. Es forderte "Grundkenntnisse der Medizin", doch erst das Verwaltungsgericht in Gießen definierte 2013 den benötigten kleinen HP-Schein. In der Zwischenzeit kam die Staatsanwaltschaft mit 6 Mann ins Kamala, befragte über 60 Klienten: Alle waren sehr zufrieden und die Ermittlungen wurden eingestellt. Schon vorher wurden im Mai 2010 die Klienten einer 70jährigen Synergetik Therapeutin am Frankfurter Landgericht an 5 Prozesstagen ausführlichst befragt: Alle waren begeistert, niemand geschädigt worden - doch auch hier wurden neben 22 Freisprüchen 11 Verurteilungen getätigt - weil etwas hätte passieren können.

Die Synergetik Therapie wurde fälschlicherweise von einem Psychiater mit dem medizinischen Katathymen Bilderleben verglichen. Er hatte auch keine Ahnung von Synergetik - also wurden Äpfel mit Birnen verglichen. Der angerufene Bundesgerichtshof definierte die Synergetik Methode als "Konfrontative Psychotherapie" und bestätigte erstmals eine Grenzziehung zum HP-Schein bei dieser völlig neuen Selbstheilungsmethode.
Kein Gesundheitsamt war vorher in der Lage, diese Abgrenzung zum strafbaren Heilpraktikergesetz - also zum staatlich erlaubten Heilen - zu definieren. Also riefen wir - Bernd Joschko und der Berufsverband - das Bundesverfassungsgericht an, wo sich der 2. Senat eineinhalb Jahre mit diesen Fragestellungen beschäftigte.


Hier lesen sie das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig 2006 - klicken

Hier lesen sie das Urteil des Oberverwaltungsgericht OVG Lüneburg 2009 - klicken

Hier lesen sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2010 - klicken


So gibt es trotz erheblichem Aufwand bis heute keine klare Grenzziehung zur Strafbarkeit einer Selbstheilungsmethode, die schon 1999 eine Brustkrebsheilung produzierte. Zur damaligen Zeit hatten sich 96 Synergetik Therapeutinnen zu einer Brustkrebsstudie zusammengeschlossen und sammelten Informationen zur Selbstheilung bei Krebs. Von den insgesammt etwa 600 Teilnehmern der Ausbildungen seit 1993 arbeiten heute nur noch sehr wenige in diesem einzigartigen Beruf, dessen Ausbildung auf massivem Druck des Regierungspräsidium Darmstadt 2011 eingestellt worde - Aberkennung der MWSt-Befreiung. Insgesammt wurden in den letzten 25 Jahren 6,2 Mill € Umsatz erzeugt, wobei "Papa Staat" schätzungsweise 3 Mill € an Steuern einnahm - aber seiner Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkam - auf das Bild rechts klicken.

Heute arbeit Bernd Joschko in seinem 3. neu erschaffenen Beruf des Psychobionikers und Unterrichtet "Selbstheilung" mit seiner vereinfachten Form der Psychobionik 3.0. Hier werden in der PSYCHE alle Urbilder aktiviert und "Selbstheilung" bzw. neuronale Freiheit geschieht als eigene Leistung.


Auf den Punkt gebracht:

Die staatlich etablierten Gesundheitsberufe sollen geschützt bleiben - Neues Denken kann noch nicht integriert werden. Synergetik Therapie ist nicht mit der medizinischen Therapie des katathymen Bilderlebens vergleichbar (Äpfel sind keine Birnen). Aber Dr. Goldschmidt als Gutachter im Landgerichtsprozess kannte als Psychiater nicht die neue Strukturwissenschaft der Synergetik. Er ist kein Wissenschaftler - Richter Dr. Immerschmitt auch nicht. Ein Paradigmawechsel ist zuerst immer auch ein biologisches Problem. Also abwarten...



Aus der Verfassungsbeschwerde 2011

Dr. Wirth: "Die Synergetik-Therapie wird nicht nur zum Heilen und Lindern von Krankheiten und Leiden angewandt, sondern auch – und zwar sowohl bei gesunden als auch kranken Klienten – zu völlig anderen Zwecken, etwa zur Selbsterfahrung, Stärkung des Selbstbewusstseins, zur Klärung von Lebensfragen und zur Sinnfindung (Anlage 1, S. 32 ff.).

Das Heilpraktikergesetz ist aber grundsätzlich auf die Synergetik-Therapie nur in den Fällen anwendbar, soweit sie zum Heilen und Lindern von Leiden angewandt wird (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz), nicht hingegen, wenn dies mit einer anderen Zielsetzung erfolgt und zwar selbst dann, wenn es sich um einen kranken Klienten handelt, der jedoch in der Synergetik keine Linderung oder Heilung sucht, sondern sich selbst erfahren will usw., so dass das Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerdeführerin nicht nur in den Fällen freigesprochen hat, in denen die Synergetik-Therapie auf gesunde Klienten angewandt wurde, sondern auch bei kranken Klienten, soweit die Therapie nicht zur Heilung oder Linderung erfolgte (Anlage 1, S. 32 ff.).

Das führt zu dem – verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden – Ergebnis, dass das Heilpraktikergesetz einem kranken Klienten nur dann Schutz vor gesundheitlichen Gefahren gewährt, wenn er die Synergetik zu Heilungs- bzw. Linderungszwecken in Anspruch nimmt, ihn jedoch bei identischer Gefahrenlage nicht schützt, wenn er die Synergetik mit einer anderen Zielsetzung – etwa der Selbsterfahrung – nutzt.




Anna und das Bundesverfassungsgericht

"Krebs fällt nicht vom Himmel" - antwortete im Mai 2010 eine Hautkrebsklientin dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Frankfurt Dr. Immerschmitt auf seine Frage, "Warum machen Sie eine Innenweltreise?". Anna wollte keine OP machen, allerdings hatten ihr die Ärzte große Angst eingejagt und so wollte Anna nur ihre Angst bearbeiten. Sie meinte, Angst würde das Krebswachstum beschleunigen. Zuvor hatte sie einen Psychotherapieplatz vergeblich gesucht und so machte sie eine kostenlose Session während eines Weiterbildungsseminar zum Profiling für Synergetik Therapeuten bei Bernd Joschko. Diese Session kannst du hier in diesem Film sehen - also auch Anna's Grundmotivation erkennen.


Anna suchte sich anschließend eine Synergetik Therapeutin Gudrun E., die von Dr. Immerschmitt vom Landgericht Frankfurt wg. Heilkundeausübung in 33 Fällen angeklagt wurde. Dr. Immerschmitt verurteilte die Synergetik Therapeutin auch im Falle der hilfesuchenden Anna, denn dies sei strafbare Heilkunde. Insgesammt hatten 33 Klienten Innenweltreisen bei Gudrun erlebt und alle waren zufrieden. Dr. Immenschmitt sprach die Synergetik Therapeutin allerdings auch in 22 Fällen frei. Somit war erstmalig eine Grenzziehung zwischen gesunden und kranken Menschen definiert worden.

Dr. Immerschmitt legte in seinem Urteil fest, daß das Anbieten von Profiling nicht unter das HP-Gesetz fällt, da dieses "Wissen wollen" keine Heilkunde darstellt. In einem Profiling wird das Unterbewusstsein des Klienten mit Hilfe einer bestimmten Fragetechnik "abgescannt", um ein individuelles neuronales Informationsmuster für den Krankheitshintergrund zu erhalten. In der Regel sind es 5 bis 8 Faktoren, die Zusammenwirken und somit die "Software" des Körpersymtoms repräsentieren.

Am 22. Juni 2011 bestätigte der BGH in Karlsruhe das Urteil: Synergetik Therapie und die Innenweltreisen seinen eine "Konfrontative Psychotherapie" und die Grenzziehung korrekt. Die dem Bundesverfassungsgericht eingereichte Revision wurde von der 3. Kammer des 2. Senats 19 Monate lang geprüft und Richter Prof. Herbert Landau, Richterin Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff und Richterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf lehnten am 13. Juni 2013 die Verfassungsbeschwerde ab. Somit wird die von Dr. Immerschmitt durchgeführte Grenzziehung von den Bewachern der Grundrechten mitgetragen.


Fazit:

1) Wenn sich eine Krebsklientin durch eine Motivationserhöhung zur Lebensenergie, Reduzierung ihrer Angst oder mehr Durchsetzungkraft im Leben eine Verbesserung ihres Gesundheitstzustandes zum Krebswachstum erwartet, macht sich der Anbieter strafbar. Diese Grenzziehung trägt das BVerfG mit. Dr. Immerschmitt lag die Session von Anna vor - und hier kannst Du sie dir auch anschauen. Dieser Film liegt auf Youtube - rechts auf das Bild klicken

2) Meine vor 20 Jahren selbstgesetzte Aufgabe, eine Grenzziehung vom BVerfG zum Arbeitsgebiet zur Synergetik Therapie einzufordern, ist nunmehr fast erledigt. Es wird z.Zt. noch eine Grenzziehung durch das VG Darmstadtt durchgeführt. - klicken

3) Ich stelle die Berufsausbildungen ein. Der Beruf mit allen Rechtstiteln steht zum Verkauf: www.heilberuf.de
Viele Menschen suchen alternativen zur Schulmedizin und sind bereit, teilweise Selbstverantwortung für ihr Leben und Gesundung zu übernehmen. Daher wird dieser Heiloberuf auch seinen Platz in der Gesellschaft finden.

4) Mein Wissen gebe ich in Seminaren zur freien und selbstverantwortlichen Anwendung weiter zum Wohle des Einzelnen. Diese neue und verbesserte Methode nennt sich Psychobionik 3.0 und richtet sich direkt an den Klienten. Er erlernt Selbstheilung. Ob und wie schnell er sich selbst heilen kann, öiegt voll in der Eigenverantwortung, denn Heilen ist ein sehr komplexes Geschehen.


 

Bernd Joschko: Aber "Selbsterfahrung mit der Synergetik" kann Gesundheit fördern - Oder anders formuliert:

Der Anbieter von Synergetik macht sich strafbar, je nachdem was der Klient erwartet. Somit ist die Synergetik Therapeutin vom Denken ihrer Klienten strafrechtlich abhängig. Da dies nicht sinnvoll ist und das BVerfG dem nicht abgeholfen hat, erarbeiten wir z.Zt. eine Grenzziehung mit dem Sozialministerium Hessen unter Federführung des Verwaltungsgerichts Darmstadt, das Bernd Joschko und der Berufsverband Psychobionik e.V. angerufen haben.

Selbstheilung kann aber auch jeder selbst für sich lernen und als Psychobionik Unterricht nach Art. 5 GG weitergeben. Dafür gibt es nun den Beruf Psychobionik Coach und Profiler. Die Psychobioniker sind dabei immer Lehrer oder Mentor. Der BGH hatte das Anbieten von "Profiling" freigegeben und jede Art von "Selbsterfahrung". Dies trägt nun das BVerfG (sprachlos - Ablehnung der Revision) mit." Hier der Wortlaut der Verfassungsbeschwerde - klicken.

Bernd Joschko arbeitet weiterhin HP-Schein frei als Pionier und Forscher im neuen Beruf des Psychobioniker. Er erforscht die PSYCHE des Menschen. Ein Spezialgebiet dazu ist die Erforschung der PSYCHE von Menschen mit Krebs: Epigenetische Krebsforschung. Wie wirken sich Dramen und Konflikte im Familienenergiefeld aus?

Bernd Joschko bietet dazu auch weiterhin Ausbildungen an:
Innenweltbegleiter, Psychobionik Coach, Psychobionik Profiler bis hin zum "synergetischen Krebsbegleiter"

 

 

 

Zusammenfassung Bundesverwaltungsgericht 2010

In seinem Urteil vom 26. August 2010 (BVerwG 3 C 28.09) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluß, dass es sich bei den Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten und des Synergetik Profilers um eine „Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde“ handelt.

Weiter heißt es: „Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“
Mit diesen Aussagen bestätigt das BVG die Anerkenntnis des Berufstatus und definiert ihn als einen neuen Heilberuf. Das Urteil nimmt ausführlichen Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis: „Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung.“

Überdies könne nicht – wie bei den Geistheilern – von einer spirituellen Methode ausgegangen werden, dies ergäbe sich aus „der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode“.
Dem Vorhalt des OVG Niedersachsen, dass ein solchermaßen formuliertes Berufs-Selbstverständnis als eine „Fehlhaltung“ zu qualifizieren sei, hat das BVG hingegen nicht zugestimmt – ihm vielmehr durch die Einordnung in die Reihe der existierenden Heilberufe faktisch widersprochen.

Es führt dazu aus. „Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.“

Das BVerwG kommt zu dem Resultat, dass die Tätigkeiten von Synergetik-Therapeut und Synergetik Profiler mit derjenigen der Psychotherapie zu vergleichen sei. „Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln.“ Das aus der Psychotherapie bekannte Gefährdungspotential, welches die Erlaubnispflicht nach dem HeilprG begründet, wird im Umkehrschluss dann auch der synergetischen Tätigkeit unterstellt – diesem Gedanken folgend, könne sie „für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein.“
Gleichzeitig räumt das BVerwG allerdings auch ein, dass sich die Erlaubnispflicht nur auf eine „bestimmte Tätigkeit“ beziehen kann – eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass Synergetik-Therapeut und Synergetik Profiler auch andere Tätigkeitsbereiche anbieten, mit denen sie das Gebiet der Heilkunde eben nicht betreten. Hier fordert das BVG eine „klare Abgrenzung“ der „unterschiedlichen Berufsbilder“.

Dies wurde auch vom Verwaltungsgericht Darmstadt im Januar 2015 durchgeführt. Es braucht somit weiterhin keinen HP-Schein für bestimmte Bereiche:

Persönlichkeitsentwicklung, Spirituelles Wachstum, Stärkung des Selbstbewusstseins, Verbesserung der Lebensqualität, Gewinn an Handlungs- und Lebenskompetenz, Prävention allgemeiner, d.h. unspezifische Natur, Stärkung der Lebenskraft, Klärung von Sinnfragen, Konfliktkompetenz, Befähigung zur Umsetzung von erforderlich gewordenen lebensverändernden Maßnahmen, Verständnis familiengeschichtlich gewachsenen Problemen und die Erfragung von lebensgeschichtlichen Hintergründen einer möglichen Krankheit.


Eine solche Abgrenzung wurde bereits im Rahmen eines gegen eine Synergetik-Therapeutin anhängigen Strafverfahrens wg. Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vorgenommen. In den 33 zur Anklage gebrachten Einzelfällen wurde in 22 Fällen ein (auch von der Staatsanwaltschaft geforderter!) Freispruch erzielt.

Zu den 11 Verurteilungen führte das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil aus, dass bei diesen Klienten die Tätigkeit „nicht lediglich der Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung“ diente, denn sie „suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf und erhofften sich durch die Synergetiktherapie jedenfalls eine Besserung ihrer Krankheiten bzw. Leiden“.


Insoweit definiert das LG den erlaubnisfreien Tätigkeitsbereich durch:

a) die Zielsetzung der Tätigkeit selbst (Verbesserung der Lebensqualität)
b) die Abwesenheit von Krankheit bei dem Klienten (psychischer oder physischer Natur)
c) die Antrittsmotivation der Klienten (keine Hoffnung auf Besserung)

Hier zeigt sich jedoch zusätzlicher Regelungsbedarf, da die Umsetzung dieser Vorgaben in der Praxis auf zahlreiche Fragen stößt. Der BGH in Karlsruhe entscheidet jetzt über die Grenzziehung des HP-Gesetzes.. Und bestätigt das Urteil, ebenso die Freisprüche. Siehe auch Synergetik-Therapie.de...

 

 


Gerichtsverfahren ua. zur Klärung der Anwendung der Synergetik Methode nach Bernd Joschko seit 1995 (!)

1) Staatsanwaltschaft Limburg - Klage wg. HP-Gesetz 1995 von eine Ehefrau eines Psychotherapeuten - eingestellt - Synergetik-Therapie ist keine Heilkunde
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2 ) Amtsgericht Tettnang: Anklage wg. Verstoß gegen das HP-Gesetz - Staatsanwalt Bogenrieder von Ravensburg auf betreiben des RP Tübingen - Synergetik Therapeut wurde freigesprochen
3 ) Landgericht Ravensburg:
Revisionsurteil gegen Synergetik Therapeut eingestellt
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4 ) Verwaltungsgericht München: Synergetik Therapeutin wg. HP-Gesetz ...auf betreiben vom Gesundheitsamt München H. Dobmeier - Therapeutin machte den HP-Schein - daher Verfahren eingestellt
5 ) Bay. Verwaltungsgerichtshof: Synergetik Therapeutin wg. HP-Gesetz ... - Gericht bewertet die Synergetik Methode als homöopathieähnliche Psychotherapie - Therapeutin machte den HP-Schein - daher Verfahren eingestellt
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6) Amtsgericht München gegen Synergetik Therapeutin wg. Heilmittelwerbegesetz - Auf Antrag der Regierung von Oberbayern Frau Stein
7 ) Oberlandgericht München - bewertete die Dokumentation von 336 Geschichten im internet auf Gesundheitsforschung.info und bemängelte nur 3 - also 99% korrekte Darstellung
8 ) Bundesverfassungsgericht - lehnt Klage ab, wg Formfehler. Wir hatten aber den besten Verfassungsanwalt Dr. Klein-Cosack beauftragt, der selbst Handbücher zum Verfassungs-Recht geschrieben hatte. Die Ablehnungsbegründung des BVerfG hatte erstaunlicherweise 2 Seiten. In den 3 abgelehnten Geschichten befanden sich Hinweise auf Dr. Hamer. War das der (heimliche) Grund?
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9 ) Landgericht Limburg wg. Heilmittelwerbegesetz - Anzeige der Union Deutscher Heilpraktiker Frau Monika Gerhardes
10 ) Oberlandgericht Frankfurt - 97 % unserer Aussagen waren Rechtmäßig. Wir dürfen aber nicht das Wort "Krebs" bei unserer Forschungstätigkeit verwenden, denn es darf keine Werbung zu diesem Thema geben.
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11) Verwaltungsgericht Braunschweig + eine Synergetik Therapeutin - Dr. Hepp vom GA Goslar spricht Totalverbot aus (2004). Er wollte nicht mit uns reden, wir würden "Hypnose" anbieten, daher eröffneten wir dort eine Info-Center . (BGH bewertet die Synergetik Methode 7 Jahre später als "Provokative Psychotherapie - wir provozieren innere Bilder - also keine Hypnose!)
12) Verwaltunsggericht Braunschweig + ein Synergetik Profiler - Dr. Hepp vom GA Goslar spricht Totalverbot aus

13) Oberverwaltungsgericht Lüneburg + eine Synergetik Therapeutin - Berufsstatus anerkannt und vorläufiger Rechtsschutz
14) Oberverwaltungsgericht Lüneburg + ein Synergetik Profiler - Berufsstatus anerkannt und vorläufiger Rechtsschutz - aber wg. bundesweiter Bedeutung zum Berufsselbstverständnis an das BVerwG weitergereciht.

15) Bundesverwaltungsgericht + eine Synergetik Therapeutin - Heilkundestatus und Berufsselbstverständnis bestätigt - braucht aber HP-Schein
16) Bundesverwaltungsgericht + ein Synergetik Profiler - Heilkundestatus und Berufsselbstverständnis bestätigt - braucht aber HP-Schein. Mangel: Keine ordentliche Grenzziehung zwischen "Selbstheilung durch Selbsterfahrung" und medizinischer Heilung. Kein klarer Hinweis auf Anwendungsfreier Bereich und kein genauer Hinweis, ob großer oder kleiner HP-Schein. Jetzt legen einige untere Behörden dies in ihrem Sinne aus. Keine Bewertung über den Zeitraum von 2004 hinaus. Müssen erneut die Veränderungen ab 2005 einklagen und wir müssen daher wieder zum BVerwG. Die Synergetik Methode wurde fälschlicherweise 1:1 mit dem katathymen Bilderleben des Mediziners Hans-Carl Leuner (1951) verglichen. Doch innere Bilderarbeit gibt es seit tausenden von Jahren. Wir bekamen keinen Gutachter vom Gericht VG Braunschweig fand keinen!!) - eigene Gutachter wurden nicht wirklich ernst genommen.
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17) Bundespatentgericht wg. Markenrecht - Der Begriff Innenweltreisen ist für jeden frei verwendbar - Innenweltsurfen® ist geistiges Eigentum
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18) Regierungspräsidium Darmstadt wg. Berufsausbildung - rückwirkend bis 1996 anerkannt
19) Oberfinanzdirektion + Bundesfinanzministerium wg. Berufsausbildung + Mehrwertsteuerbefreiung - stattgegeben
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20 ) Landgericht Frankfurt + Synergetik Therapeutin - 11 Verurteilungen und 22 Freisprüche - Erstmalig eine Grenzziehung zwischen Selbsterfahrung und Heilkunde in Deutschland
21 ) Bundesgerichtshof + Synergetik Therapeutin 2011 - bestätigte die Grenzziehung zwischen Heilkunde und freier Selbsterfahrung. Die Synergetik Therapie braucht keinen HP-Schein, nur wenn sie direkt Heilung für kranke Menschen anbietet. Auch eine Krebsklientin wollte nur ihre Angst vorm Sterben anschauen - BGH sagt: auch dies ist Heilkunde. Das BVerfG muß nun entscheiden...
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22) Sozialgericht + Klient von Synergetik Therapie wg Kostenerstattung 2011 - alternative Therapie für unheilbar Kranke (MS) abgelehnt
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23) Bundesverfassungsgericht bewertet BGH Urteil - eingereicht im Nov. 2011 -- wir warten...

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24) RP Darmstadt zieht MWST-Befreiung zurück und verlangt für die Ausbilder den großen HP-Schein. Klage vor dem VG Gießen ist anhängig ... wir warten...

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25) Kreis Offenbach: Eine Synergetik Profilerin bekommt ein totales Berufsverbot, obwohl sie sich nur an gesunde Menschen wendet. RP Darmstadt hatte einen hessischen Erlaß herausgegeben, wonach jede Innenwelttätigkeit Heilkunde sein: Berufsverband klagt vor dem VG Darmstadt... wir warten

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26) Staatsanwaltschaft Wetzlar ermittelt gegen Bernd Joschko, Rita Schreiber wg HP-Gesetz: 61 Klienten werden befragt - keiner hat Heilkunde bekommen, sondern nur "innere aktive Selbsterfahrung" , obwohl 40% kranke Menschen (auch Krebs) darunter waren. Das Verfahren wird daraufhin am 6. Februar 2012 eingestellt.

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27) Gesundheitsamt LDK, Frau Dr. Heltweg: Wir fordern das GA seit 19 Jahren ständig auf, Grenzen unserer Dienstleistung zum HP-Gesetz zu definieren, um einen einklagbaren Bescheid zu erzwingen. Keine konkrete Antwort. 2 Dienstaufsichtsbeschwerden bringen nichts: Keine Antwort. Wir wollen klagen wg Rechtssicherheit für unsere Auszubildenden .. doch wir warten weiter...

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28) VG Baden Württemberg

29) VGH Baden Württemberg

 

--------------------------------------------------------- Orientierung --------------------------------------------------------------------------------------------------

30) AOLG: Nach Würdigung des BVerwG Urteil zur Synergetik Methode teilte der Vorsitzende der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens" der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) uns mit Datum vom 20.12.2010 folgendes mit:

"Die Frage, ob im Einzelfall Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes vorliegt, muss vom Behandler selbst geprüft werden, da auch der Behandler das Risiko trägt, sich möglicherweise wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde strafbar zu machen. Dieses kann nicht generell beantwortet werden, sondern unterliegt primär der Würdigung durch die örtlich zuständige Behörde im Einzelfall."

und:

"Soweit Profiler auch außerhalb der Ausübung der Heilkunde, etwa im Bereich des Coaching, der Verbesserung und Steigerung von Lebensqualität oder der Beziehungsklärung tätig sind, muss der Profiler selbst prüfen, ob eine entsprechende Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall die Grenze zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde überschreitet."

 

 

 

 


Die Sprachlosigkeit des Bundesverfassungsgericht

Ablehnung ohne Kommentar der Revision zur Grenzziehung der Synergetik Therapie zum Gebiet der strafbaren Heilkunde vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 13. Juni 2013

19 Monate Beschäftigung mit der Synergetik Methode: Das Bundesverfassungsgericht ist sprachlos !

Dies bedeutet eine Bestätigung des Urteil vom BGH Karlsruhe zur Grenzziehung der Synergetik Methode von Bernd Joschko

- Hier das Urteil vom Landgericht als pdf und hier das Urteil des BGH als pdf

- Hier lesen Sie die Verfassungsbeschwerde - klicken


Kritik als Anmerkung von Bernd Joschko: Die Synergetik Methode wurde von allen Gerichten - auch vom BVerwG (Urteil als pdf) - Bundesverwaltungsgerichts 2010 - klicken - immer nur mit dem Katathymen Bilderleben des Arztes Hans Carl Leuner verglichen und dieser Vergleich ist nicht zulässig, da die Synergetik Methode das naturwissenschaftliche Selbstorganisationsprinzip nutzt. Äpfel und Birnen kann man nicht vergleichen. Aber Richter sind keine Sachverständigen, Psychiater in diesem Falle auch nicht.

Korrekt ist, jeder Mensch muß sich selbst heilen. Kein Mensch kann einen anderen Menschen heilen - höchstens die Symptome zum Verschwinden bringen.

Aktive Selbstheilung ist keine Heilkunde im üblichen Sinne und daher in Selbstverantwortung auch nur vom jedem Selbst durchführbar.

Urteile bitte selbst: Die Anbieter von Techniken zur Selbsterfahrung und somit zur Selbstheilung machen sich strafbar in Abhängigkeit von den ERWARTUNGEN seiner Kunden. Der Anbieter muß somit Verantwortung übernehmen für Vorgänge, die im Gehirn eines anderen Menschen passieren. In einigen Jahren wird das BVerfG sicher anderes darüber denken und urteilen.

Schau dir in diesem Zusammenhang noch einmal den Film von Anna und ihrer Motivation zur Selbst-Heilung an. Kann es sein, das Richter nur die Schulmedizin fördern? Doch Symptombekämpfung ist oft nicht ausreichend intelligent zum Überleben...

 

 

Bundesverfassungsgericht 2. Senat