Die Freiheit des Internet soll eingeschränkt werden - wehret den Anfängen

Der Amtsrichter Jung (München) verhängte am 12. September 2005 ein Bussgeld von 500 Euro einer Synergetik Therapeutin, die sich zu einer Forschungsseite ihres Ausbildungsinstitut - www.gesundheitsforschung.info - verlinkt hatte !

Die betroffene Synergetik Therapeutin hat gegen den Bussgeldbescheid des Amtsrichters Jung (München) Einspruch beim Oberlandgericht München erhoben. Dort wurde aktuell ein ähnlicher Fall entschieden, indem es um die Einschränkung der Pressefreiheit geht. Der betroffene Verlag Heise hat sich nun an das BVerfG gewand. Siehe untenstehende Informationen.

Der Anwalt der betroffenen Synergetik Therapeutin Prof. Dr. Rohlfing schrieb unterdessen eine Mitteilung an den Berufsverband BVST und berichtet von einem ähnlichen Fall aus Hamburg:

"...In der Tat ist die Rechtsprechung, auch des OLG München, derzeit im Fluss. Auch das OLG Hamburg hat insofern im Rahmen der so genannten TFT-Display-Entscheidung Folgendes entschieden:
„Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.“

 

Der Fall Heise - gut das es Menschen gibt, die für die Grundrechte eintreten !

 

Joerg Heidrich, Holger Bleich
Dokumentation: Heise versus Musikindustrie

Wie darf ein Presseorgan über Software zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen berichten? Ist es gestattet, in Online-Artikeln Links zum Hersteller dieser Software zu setzen? In einem Berufungsverfahren des Heise Zeitschriften Verlags gegen die Musikindustrie wird das Oberlandesgericht München diese Fragen zu entscheiden haben. heise online dokumentiert anhand von Originalschriftsätzen der beiden beteiligten Parteien den aktuellen Stand. Wir haben in den Dokumenten teilweise Schwärzungen vorgenommen und URLs unkenntlich gemacht.
Stein des Anstoßes war eine Meldung von heise online über die neue Version der Software "AnyDVD". Slysoft, der Hersteller dieses Programms, ist auf der Karibikinsel Antigua ansässig. AnyDVD soll nach Aussagen von Slysoft nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernen, sondern auch drei weitere Kopiersperren für DVDs aushebeln. Der Bericht von heise online dazu enthält eine nach Ansicht des Verlags kritische Würdigung der Angaben des Software-Herstellers Slysoft. Die Musikindustrie dagegen hält Passagen des Textes für Werbung beziehungsweise für eine Anleitung zum Raubkopieren, insbesondere, weil der Artikel in der Originalversion einen Link zur Homepage des Software-Herstellers enthielt.

∑ Tickermeldung vom 19. Januar 2005 http://www.heise.de/newsticker/meldung/55297

Nicht nur dieser Link, sondern der gesamte Artikel war der Musikindustrie also ein Dorn im Auge. Nach Ansicht des Bundesverbands der Phonographischen Wirtschaft beschreibe der Beitrag ausführlich, wie man sogar neue Kopierschutzsysteme "knacken kann". Der Verband betonte in einer Pressemeldung, dass eine solche Berichterstattung aus seiner Sicht nicht hinnehmbar sei.

http://www.ifpi.de/news/news-562.htm

 


Abmahnung

Der Heise Zeitschriften Verlag erhielt daraufhin Ende Januar eine Abmahnung von acht Unternehmen der Musikindustrie, darunter BMG, edel, EMI, Sony, Universal und Warner, die von der Münchener Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte vertreten werden:
∑ Abmahnung vom 28. Januar 2005
Der Verlag wies diese Abmahnung zurück:
∑ Abmahnungserwiderung vom 1. Februar 2005
Danach kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit (Az. 21 O 3220/05) vor dem Landgericht München I. Die acht Unternehmen aus der Musikindustrie beantragten eine einstweilige Verfügung, wonach es dem Verlag verboten werden sollte, den Artikel zu AnyDVD weiterhin zu veröffentlichen:
∑ EV-Antrag vom 10. Februar 2005
∑ EV-Antrag-Ergänzung vom 14. Februar 2005
Die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing, die den Heise Zeitschriften Verlag im Fall vertritt, erwiderte den Antrag:
∑ EV-Antragserwiderung vom 1. März 2005
Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte ergänzte daraufhin ihren Verfügungsantrag:
∑ EV-Antragsergänzung vom 2. März 2005
Es folgte noch eine Stellungnahme der Kanzlei Taylor Wessing:
∑ Stellungnahme Heise vom 3. März 2005
Links verboten
In dieser Auseinandersetzung liegt seit Anfang April die schriftliche Begründung des Urteils der Richter aus München vor:
∑ Urteil des LG München vom 7. März 2005
Demnach ist zwar die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig, nicht jedoch das Setzen des Links auf den Hersteller der Kopiersoftware. Folglich hat das Landgericht den Verlag dazu verurteilt, den Verweis zur Website von Slysoft zu entfernen. Nach Ansicht des Gerichts stellt das Herunterladen der Software eine verbotene Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Kopierschutzmaßnahmen dar. heise online habe durch das Setzen des Links auf die Eingangsseite der Unternehmenspräsenz vorsätzlich Beihilfe zu dieser unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß Paragraf 830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wie der Hersteller selbst.
Dem stehe nicht entgegen, dass ein Download der Software erst mit zwei weiteren Klicks möglich sei. Maßgeblich sei allein, dass die Leser der Meldung über den gesetzten Link direkt auf den Internet-Auftritt geführt werde. Auch sei es nicht relevant, dass die Leser das Produkt auch über eine Suchmaschine finden könnten. Durch das Setzen des Links werde das Auffinden "um ein Vielfaches bequemer gemacht" und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht. Der Verlag könne sich zur Rechtfertigung der Linksetzung nicht auf die Pressefreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes berufen. Diese finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen.

Eine Abfuhr erteilte das Gericht allerdings den Bestrebungen, die weitere Veröffentlichung des umstrittenen Artikels zu verhindern. Die Rechteinhaber hatten in dem Verfahren zunächst sogar beantragt, dem Heise Zeitschriften Verlag generell zu untersagen, zu beschreiben, dass mit Hilfe einer namentlich benannten Software bestimmte Kopierschutzsysteme umgangen werden können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag auf Hinweis des Gerichts dann jedoch auf das Verbot des konkret genannten Artikels eingeschränkt. Doch auch diesen Antrag wies das Gericht in seiner Entscheidung zurück.

Dem Urteil zufolge handelt es sich bei der Tickermeldung weder um "Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbotener Vorrichtungen" im Sinne von Paragraf 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen oder gar um "getarnte Werbung". Vielmehr sei die Berichterstattung durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse. Wenn bereits unmittelbar nach der erstmaligen Nutzung eines Kopierschutzes ein Werkzeug zu dessen Umgehung angeboten werde, so sei dies ein Ereignis, das auf breites Öffentlichkeitsinteresse stoße.

Nach Ansicht des Landgerichts könne die Pressefreiheit zwar nicht zu einem "Freibrief zur Berichterstattung über jede Form illegalen Handelns" verwendet werden. Eine Beschränkung der Berichterstattung dahingehend, dass weder Produktnamen noch Hersteller oder jedenfalls nicht die von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt werden dürften, würde jedoch zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der Presse eingreifen.

Das Gericht setzte den Streitwert, aus dem sich die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen, auf 500.000 Euro fest. Dies ergebe sich aufgrund der "ganz erheblichen Gewinnausfälle" der Musikindustrie sowie aus dem hohen "Angriffsfaktor" infolge der Bedeutung von heise online für die Information von IT-Interessierten. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite die eigenen Kosten zu tragen hat.


Berufung

Sowohl der Heise Zeitschriften Verlag als auch die Musikindustrie haben gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die Pressefreiheit will der Verlag erreichen, die Entscheidung bezüglich des Links aufheben zu lassen. EMI, Sony, Universal & Co. versuchen dagegen in der zweiten Instanz, die Veröffentlichung des Artikels verbieten zu lassen. Rechtsanwalt Johannes Waldorf erklärte dazu: "Es geht unseren Mandantschaften ausschließlich um die werbenden und anleitenden Teile in diesem konkreten Artikel und nicht etwa darum, jegliche Berichterstattung über das Thema 'Kopierschutz' zu verhindern."
∑ Berufungsantrag Heise vom 3. Mai 2005
∑ Berufungseinlegung der acht Unternehmen aus der Musikindustrie vom 4. Mai 2005
∑ Berufungsbegründung Heise vom 6. Juni 2005
∑ Berufungsbegründung der acht Unternehmen aus der Musikindustrie vom 6. Juni 2005
∑ Erwiderung von Heise vom 12. Juli 2005 auf die Berufungsbegründung der acht Unternehmen aus der Musikindustrie
∑ Erwiderung der acht Unternehmen aus der Musikindustrie vom 19. Juli 2005
∑ Ergänzungsschriftsatz von Heise vom 27. Juli 2005
∑ Ergänzungsschriftsatz der acht Unternehmen aus der Musikindustrie vom 27. Juli 2005



Am 28. Juli um 11.45 Uhr fand die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgerichts (OLG) München statt. Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die beiden Berufungsanträge zurück:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/62225


∑ Urteilsbegründung des OLG München vom 28. Juli 2005

In der schriftlichen Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass es sich bei der Meldung von heise online entgegen der Auffassung der Musikindustrie nicht um Werbung im Sinne des Paragrafen 95a UrhG handelt. Der Artikel wahre "auch bei einer Gesamtschau hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen" von Slysoft. Auch eine konkrete Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen vermochte die Kammer im Text nicht zu finden. Der geltend gemachte Anspruch der Musikindustrie, Zitate von Werbeaussagen Dritter im Online-Artikel verbieten zu lassen, sei nicht begründet, denn "bei der redaktionellen Berichterstattung und insbesondere bei der Entscheidung, welche Themen behandelt werden, handelt es sich um einen Kernbereich der Pressefreiheit."

Das Begehren des Heise Zeitschriften Verlags, einen Link zur Homepage des Software-Herstellers Slysoft setzen zu dürfen, wies die OLG-Kammer ebenfalls zurück. Das Verbot sei berechtigt, weil Slysoft unstrittig gegen den Paragrafen 95a UrhG verstoße und der Verlag als Störer dafür mit hafte. Durch das Setzen des Links habe heise online den Verstoß "willentlich und adäquat-kausal unterstützt". Den Lesern sei "das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung für das Produkt 'AnyDVD' durch den zusätzlichen Service, eine unmittelbare Verbindung mit der verlinkten Website herzustellen, zumindest erleichtert" worden. Daher sei die mit dem Link-Verbot "verbundene Beeinträchtigung der Pressefreiheit bei der hier vorliegenden Konstellation gerechtfertigt".

Bei dem Link gehe es nicht um "die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Kernbereich der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Presseunternehmen über die Informationsbeschaffung hinaus erbringen darf."


Der Heise Zeitschriften Verlag hat gegen das OLG-Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt:
∑ Verfassungsbeschwerde des Heise Zeitschriften Verlags
Nach Meinung der Verlagsleitung ist das Verlinken von Informationsquellen keineswegs nur ein zusätzlicher Service, sondern unerlässlicher Bestandteil von Online-Journalismus. Das Bundesverfassungsgericht wird jetzt zunächst prüfen, ob es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt. (hob)
Forum "Heise versus Musikindustrie" http://www.heise.de/foren/go.shtml?list=1&forum_id=81973

heise online
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Herausgeber:
Christian Heise
Ansgar Heise
Christian Persson

Editorial aus c't 20/2005


Erleichternder Service

Vor kurzem im TV-Abendprogramm: Ein dunkler Pkw rast heran und stoppt mit quietschenden Reifen, zwei Männer in Lederjacken springen heraus. Ein kleiner Asiate mit einer großen Plastiktüte flüchtet um eine Hausecke, sie rennen ihm nach. Kurz darauf darauf kommen die drei wieder ins Bild, der Asiate in Handschellen. Die beiden Männer sind Polizisten in Zivil; er hat geschmuggelte Zigaretten verkauft.

Mit versteckter Kamera hatten Fernsehreporter vorher gefilmt, wie an diesem Ort in Berlin die Schmuggelware in Mengen abgesetzt wurde. Kunden fahren in Autos vor und kaufen stangenweise die illegalen Glimmstengel. Der Sprecher sagt dazu, dass mit den sporadischen Polizeieinsätzen kaum etwas auszurichten ist gegen das ausgeklügelte Distributionssystem - und schon gar nicht gegen die Hintermänner. Er teilt auch mit, wo der Treffpunkt sich befindet und nennt die Preise (weit unter denen ordnungsgemäß versteuerter Zigaretten).
Alles in allem eine gut gemachte, sehr informative TV-Dokumentation. Sie hat bestimmt einige Raucher unter den Zuschauern auf die Idee gebracht, durch Einkauf aus dieser Quelle viel Geld sparen zu können. Schließlich ist ihr Laster in letzter Zeit durch prohibitive Steuern immens verteuert worden.

Dieser möglichen Nebenwirkung sind sich die TV-Reporter natürlich bewusst. Jeder Bericht über gesetzeswidriges Handeln birgt die Gefahr, Nachahmer zu stimulieren. In besonders schlimmen Fällen, etwa bei Auftragsmord, Plutonium-Handel, Kinderpornographie, enthalten Journalisten ihren Zuschauern oder Lesern deshalb Informationen vor. Anzeige

Aber verlangt etwa jemand, bei einer Reportage über banale Kleinkriminalität auf die Kamera zu verzichten und die Geschichte stattdessen vom Sprecher verlesen zu lassen? Wer das allen Ernstes forderte, würde allseits ausgelacht. Bewegte Bilder gehören zum Fernsehen wie die Musik zur Oper. Sie stellen den eigentlichen Vorzug des Fernsehens gegenüber dem Radio oder der Zeitung dar. Unbestritten.

Im World Wide Web sind es die Hyperlinks, die dem Medium den Mehrwert verleihen. Sie belegen Authentizität, sie führen weiter zu Quellen, zu ergänzenden Informationen oder zum Gegenstand der Berichterstattung selbst. Besser als in jedem anderen Medium wird man damit in die Lage versetzt,

sich ein eigenes Urteil zu bilden. Hyperlinks machen das Web überhaupt erst zu dem globalen Informationsnetz, das es ist. Sie sind unverzichtbar.

Aber das Web ist ein junges Medium, und über das Wesen der Hyperlinks muss noch gestritten werden. Dem Heise Zeitschriften Verlag, Herausgeber dieses Magazins, hat das Oberlandesgericht München verboten, im Zusammenhang mit kritisch gewürdigten Zitaten eines Softwareherstellers einen Hyperlink auf dessen ausländische Website zu setzen, weil dort unter anderem ein Programm offeriert wird, für das in Deutschland nicht geworben werden darf. Es betrachtet den Link als "zusätzlichen Service", der den Zugang zu der verbotenen Werbung erleichtert und nicht zum Kernbereich der Berichterstattung zählt. Dass mündige Leserinnen und Leser selbst entscheiden, was sie mit der verlinkten Information anfangen, bleibt völlig außer acht.

Hätte dieses Urteil Bestand, müssten Online-Journalisten sich künftig bei jedem Link überlegen, ob auf der damit adressierten Website aktuell oder irgendwann Rechtsvorschriften oder private Rechte Dritter tangiert werden könnten. Weil das im Regelfall nicht zu überblicken ist, wird die Folge sein, dass sie lieber Links weglassen, als teure Prozesse zu riskieren. Die Online-Berichterstattung würde verarmen.

Der Heise Zeitschriften Verlag wird das Urteil deshalb mit einer Verfassungsbeschwerde anfechten. Bitte drücken Sie die Daumen. Es geht hier nicht nur um die Handlungsfreiheit der Journalisten, es geht um Ihre Informationsfreiheit im Internet.

Christian Persson