Klagen statt jammern - Veränderung erfolgt nur durch Einforderung der Grundrechte
Es wird immer deutlicher, daß manche Gesundheitsbehörden aus Prinzip keine Erneuerung im Gesundheitswesen wollen. Alles soll so bleiben wie es ist. Schon garnicht sollen sich neue oder ganzheitliche Berufe breitmachen. Wie sprach schon das Regierungspräsidium Tübingen im Jahre 2000 gegenüber einer Praxis für Synergetik Therapie: „von einer prinzipiell nicht gewollten Betätigungsöffnung für jedermann“. Der Staatsanwalt ermittelte anschliessend gegen diesen Synergetik Therapeuten - es fanden sich jedoch keine negativen Anhaltspunkte und der zuständige Richter verweigerte die Eröffnung.
Verwaltungsoberamtsrat Müller - Leitung Referat für Gesundheit und Umwelt Landeshauptstadt München war sichtlich beeindruckt von der Qualität der Selbstheilung mit der Synergetik Therapie, denn er schrieb mir (Bernd Joschko) am am 15. Juni 2004 „Sollten sich aus unkonventionellen Methoden einmal bahnbrechende Erfolge bei der Krebsbekämpfung ergeben, so wäre uns auch dies nur recht. Jedoch kann eine solche Forschungsarbeit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, muss gründlicher Überprüfung standhalten können und letzten Endes müssen ihre Annahmen überwiegend Akzeptanz finden. Als Verwaltung können wir bis dahin nur eine konservative Haltung einnehmen“. Fazit: Keine Chance, denn wie sollen wir die Mehrheit "hinter uns bringen", wenn es im Ansatz kriminalisiert wird. Auch er schaltete die Staatsanwaltschaft ein!!
Im Falle der Vitametiker wird besonders gut deutlich: Egal wie viele positive Gutachten eine "ungefährlichkeit" aufzeigen, die Gefahr für das bestehende Gesundheitswesen bleibt und daher werden diese Gutachten als Parteigutachten" bezeichnet. ....die DDR läßt grüßen....oder wissen mache Staatsbeamte aus eigener Erfahrung, dass Gutachten immer "Parteigutachten" sind?
Vitametik - ein eigenständiger Beruf gemäß §12 GG fällt auch nicht unter das Heilpraktikergesetz.
Die Gesundheitsbehörden haben dieses Rechtsstreit ebenfalls verloren.
Am 9. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg der Klägerin
Recht gegeben und den Bescheid vom 10 Juli 2002 und den Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung Lüneburg vom 10. Sept. 2002 aufgehoben.
Die Klägerin Frau Monika Heins betreibt seit August 2000 im Landkreis Celle
eine Praxis für Vitametik – Gesundheitspflege für Wirbelsäule
und Nervensystem.
Die Klägerin legte entsprechende Schriften des Berufsverbandes vor, sowie
ein Gutachten von Dr. med. Schmiedel, Facharzt für physikalische und Rehabilitative
Medizin und Chefarzt der Inneren Abteilung der Habichtswaltklinik in Kassel,
ein fachorthopädiasches Gutachten vom November 2000 des Dr. med Zimmer,
Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und physikalische
Therapie, und ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. Banzer vom März 2001. Zusätzlich
gab es einen Bericht vom ADAC. In allen Gutachten führten die Sachverständigen
aus, dass die Vitametik keine besonderen medizinischen Kenntnisse voraussetze
und zu keinen unmittelbaren Gefahren für die behandelten Personen führe.
Die Klägerin wies darauf hin, dass das Ministerium für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlass vom 6.
Mai 2002 feststellte, dass die Vitametik keine Ausübung der Heilkunde im
Sinne des Heilpraktikergesetzes darstelle.
Die Bezirksregierung Lüneburg blieb stur. Bei der Vitametik handele es
sich entgegen dem Vortrag der Klägerin um eine nach dem Heilpraktikergesetz
erlaubnispflichtige Heilbehandlung. Die vitametische Untersuchung diene der
Feststellung einer Krankheit oder eines Körperschadens. Es sei weltfremd
anzunehmen, dass beschwerdefreie Personen eine Vitametik-Praxis aufsuchten.
Anlass sei vielmehr ein Leiden oder die Erwartung, durch die vitametische Behandlung
eine Linderung von Beschwerden zu erlangen. Eine Gefährdung durch die Methode
könne nicht ausgeschlossen werden.
Die Klägerin hat am 11. Oktober 2002 Klage erhoben. Die Vitametik stelle
eine Behandlung im Rahmen der Gesundheitspflege dar „wellness“,
für die keine medizinischen Erekenntnisse erforderlich seien, bei der keinerlei
Krankheiten oder pathologische Befunde diagnostiziert und von der keine Gefahren
für die Klienten ausgehen würden. Hierüber würden die Kunden
in ihrer Praxis auch deutlich informiert. Sie übe die Vitametik im Rahmen
der Richtlinien und der Lizenz ihres Berufsverbandes aus.
Ergänzend beruft sich die Klägerin auf ein weiteres Gutachten von
Prof.Dr. Dr. Schumpe vom 25. April 2002 und auf ein gutachterliche Stellungsnahme
des Dr. med Bischoff, Cefarzt der Waldburg-Zell-Kliniken in Isny, vom 17. Juli
und 24. September 1999 zur Beurteilung der vitalogistischen Tätigkeit.
Die Vitametik sei mit der Vitalogie vergleichbar, von der sich der Verband abgespalten
habe.
Entscheidungsgründe des VG:
Es ist schon zweifelhaft, ob die Vitametik ärztliches Fachkenntnisse voraussetzt.
Nach dem „Berufsverständnis des Vitametikers“ und den Richtlinien
des Berufsverbandes für Vitametik e.V. setzt die Tätigkeit eine spezielle
Ausbikldung und eine Lizenzvergabe durch den Berufsverband voraus, nicht aber
eine ärztliche Ausbildung oder ärztliches Fachwissen. Auch in den
dargelegten Gutachten wird diese Frage verneint.
Demgegenüber hat weder der Beklagte (Gesundheitsamt) noch die Widerspruchsbehörde
(Bezirksregierung) dargelegt, in welchem Masse fachärztliches Wissen bei
der Anwendung der Vitametik erforderlich sein soll. Sie haben sich im
Wesentlichen darauf beschränkt, die vorgelegten Gutachten als wenig aussagekräftige
Parteigutachten zu bezeichnen, was eine eigene Sachargumentation aber nicht
ersetzen kann.
...
Der Beklagte (Gesundheitsamt) hat sich im Wesentlichen auf eine mittelbare Gefährdung
berufen, die dadurch entstehen soll, dass ernsthaft erkrankte Personen sich
durch das Aufsuchen des Vitametikers von Arztbesuchen abhalten lassen können.
Das Vorbringen rechtfertigt die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
indes nicht. Die Gefährdung ist eher theoretischer Natur. Sie stellt keine
vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls dar. Mit der der Erlaubnisvorbehalt
in §1 Abs. 1 HeilPrG gerechtfertigt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht
hat sich in seinem Beschluß vom 17. Juli 2000 (Optiker/Augenarzt) und
2. März 2004 kritisch damit auseinandergesetzt, die Erlaubnispflicht nach
dem HP-Gesetz wegen einer derartigen mittelbaren Gesundheitsgefährdung
zu rechtfertigen.
...
Wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen des Berufsverbandes
der Vitametiker e.V. ergibt, besteht das Selbstverständnis des Vitametikers
darin, einen ganzheitlichen Ansatz im Bereich der Gesundheitspflege zu verfolgen
und nicht ärztliche tätigkeiten auszuüben oder zu ersetzen. Dieser
Ansatz ist Bestandteil der Satzung und der Richtlinien des Berufsverbandes.
Nach den Richtlinien ist der Vitametiker auch verpflichtet, die „Klienten“
unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er keine ärztliche Behandlung
durchführt. Er ist auch gehalten, in der Öffentlichkeit seine Tätigkeit
von der des Arztes oder Heilpraktikers deutlich anzugrenzen. Ein von der Klägerin
vorgelegtes Informationsblatt für die Kunden enthält dementsprechende
Hinweise.
Berufung ist zulässig wg grundsätzlicher Bedeutung beim OVG Lüneburg
Präsident des VG von Alten, den Richtern Schütte, die Richterin Haase
sowie die ehrenamtlichen Richter Reinbold und Frau Rust
Das OVG Lüneburg entschied am 20.7.06: "Für die Tätigkeit als "Vitametiker" ist keine Erlaubnis nach §1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes erforderlich - 8 LC 185/04