Klagen statt jammern - Veränderung erfolgt nur durch Einforderung der Grundrechte

Es wird immer deutlicher, daß manche Gesundheitsbehörden aus Prinzip keine Erneuerung im Gesundheitswesen wollen. Alles soll so bleiben wie es ist. Schon garnicht sollen sich neue oder ganzheitliche Berufe breitmachen. Wie sprach schon das Regierungspräsidium Tübingen im Jahre 2000 gegenüber einer Praxis für Synergetik Therapie: „von einer prinzipiell nicht gewollten Betätigungsöffnung für jedermann“. Der Staatsanwalt ermittelte anschliessend gegen diesen Synergetik Therapeuten - es fanden sich jedoch keine negativen Anhaltspunkte und der zuständige Richter verweigerte die Eröffnung.

Verwaltungsoberamtsrat Müller - Leitung Referat für Gesundheit und Umwelt Landeshauptstadt München war sichtlich beeindruckt von der Qualität der Selbstheilung mit der Synergetik Therapie, denn er schrieb mir (Bernd Joschko) am am 15. Juni 2004 „Sollten sich aus unkonventionellen Methoden einmal bahnbrechende Erfolge bei der Krebsbekämpfung ergeben, so wäre uns auch dies nur recht. Jedoch kann eine solche Forschungsarbeit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, muss gründlicher Überprüfung standhalten können und letzten Endes müssen ihre Annahmen überwiegend Akzeptanz finden. Als Verwaltung können wir bis dahin nur eine konservative Haltung einnehmen“. Fazit: Keine Chance, denn wie sollen wir die Mehrheit "hinter uns bringen", wenn es im Ansatz kriminalisiert wird. Auch er schaltete die Staatsanwaltschaft ein!!

Im Falle der Vitametiker wird besonders gut deutlich: Egal wie viele positive Gutachten eine "ungefährlichkeit" aufzeigen, die Gefahr für das bestehende Gesundheitswesen bleibt und daher werden diese Gutachten als Parteigutachten" bezeichnet. ....die DDR läßt grüßen....oder wissen mache Staatsbeamte aus eigener Erfahrung, dass Gutachten immer "Parteigutachten" sind?


Vitametik - ein eigenständiger Beruf gemäß §12 GG fällt auch nicht unter das Heilpraktikergesetz.

Die Gesundheitsbehörden haben dieses Rechtsstreit ebenfalls verloren.

Am 9. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg der Klägerin Recht gegeben und den Bescheid vom 10 Juli 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 10. Sept. 2002 aufgehoben.

Die Klägerin Frau Monika Heins betreibt seit August 2000 im Landkreis Celle eine Praxis für Vitametik – Gesundheitspflege für Wirbelsäule und Nervensystem.

Die Klägerin legte entsprechende Schriften des Berufsverbandes vor, sowie ein Gutachten von Dr. med. Schmiedel, Facharzt für physikalische und Rehabilitative Medizin und Chefarzt der Inneren Abteilung der Habichtswaltklinik in Kassel, ein fachorthopädiasches Gutachten vom November 2000 des Dr. med Zimmer, Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und physikalische Therapie, und ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. Banzer vom März 2001. Zusätzlich gab es einen Bericht vom ADAC. In allen Gutachten führten die Sachverständigen aus, dass die Vitametik keine besonderen medizinischen Kenntnisse voraussetze und zu keinen unmittelbaren Gefahren für die behandelten Personen führe.

Die Klägerin wies darauf hin, dass das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlass vom 6. Mai 2002 feststellte, dass die Vitametik keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstelle.

Die Bezirksregierung Lüneburg blieb stur. Bei der Vitametik handele es sich entgegen dem Vortrag der Klägerin um eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Heilbehandlung. Die vitametische Untersuchung diene der Feststellung einer Krankheit oder eines Körperschadens. Es sei weltfremd anzunehmen, dass beschwerdefreie Personen eine Vitametik-Praxis aufsuchten. Anlass sei vielmehr ein Leiden oder die Erwartung, durch die vitametische Behandlung eine Linderung von Beschwerden zu erlangen. Eine Gefährdung durch die Methode könne nicht ausgeschlossen werden.

Die Klägerin hat am 11. Oktober 2002 Klage erhoben. Die Vitametik stelle eine Behandlung im Rahmen der Gesundheitspflege dar „wellness“, für die keine medizinischen Erekenntnisse erforderlich seien, bei der keinerlei Krankheiten oder pathologische Befunde diagnostiziert und von der keine Gefahren für die Klienten ausgehen würden. Hierüber würden die Kunden in ihrer Praxis auch deutlich informiert. Sie übe die Vitametik im Rahmen der Richtlinien und der Lizenz ihres Berufsverbandes aus.

Ergänzend beruft sich die Klägerin auf ein weiteres Gutachten von Prof.Dr. Dr. Schumpe vom 25. April 2002 und auf ein gutachterliche Stellungsnahme des Dr. med Bischoff, Cefarzt der Waldburg-Zell-Kliniken in Isny, vom 17. Juli und 24. September 1999 zur Beurteilung der vitalogistischen Tätigkeit. Die Vitametik sei mit der Vitalogie vergleichbar, von der sich der Verband abgespalten habe.


Entscheidungsgründe des VG:

Es ist schon zweifelhaft, ob die Vitametik ärztliches Fachkenntnisse voraussetzt. Nach dem „Berufsverständnis des Vitametikers“ und den Richtlinien des Berufsverbandes für Vitametik e.V. setzt die Tätigkeit eine spezielle Ausbikldung und eine Lizenzvergabe durch den Berufsverband voraus, nicht aber eine ärztliche Ausbildung oder ärztliches Fachwissen. Auch in den dargelegten Gutachten wird diese Frage verneint.

Demgegenüber hat weder der Beklagte (Gesundheitsamt) noch die Widerspruchsbehörde (Bezirksregierung) dargelegt, in welchem Masse fachärztliches Wissen bei der Anwendung der Vitametik erforderlich sein soll. Sie haben sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die vorgelegten Gutachten als wenig aussagekräftige Parteigutachten zu bezeichnen, was eine eigene Sachargumentation aber nicht ersetzen kann.
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Der Beklagte (Gesundheitsamt) hat sich im Wesentlichen auf eine mittelbare Gefährdung berufen, die dadurch entstehen soll, dass ernsthaft erkrankte Personen sich durch das Aufsuchen des Vitametikers von Arztbesuchen abhalten lassen können. Das Vorbringen rechtfertigt die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz indes nicht. Die Gefährdung ist eher theoretischer Natur. Sie stellt keine vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls dar. Mit der der Erlaubnisvorbehalt in §1 Abs. 1 HeilPrG gerechtfertigt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 17. Juli 2000 (Optiker/Augenarzt) und 2. März 2004 kritisch damit auseinandergesetzt, die Erlaubnispflicht nach dem HP-Gesetz wegen einer derartigen mittelbaren Gesundheitsgefährdung zu rechtfertigen.
...
Wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen des Berufsverbandes der Vitametiker e.V. ergibt, besteht das Selbstverständnis des Vitametikers darin, einen ganzheitlichen Ansatz im Bereich der Gesundheitspflege zu verfolgen und nicht ärztliche tätigkeiten auszuüben oder zu ersetzen. Dieser Ansatz ist Bestandteil der Satzung und der Richtlinien des Berufsverbandes. Nach den Richtlinien ist der Vitametiker auch verpflichtet, die „Klienten“ unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er keine ärztliche Behandlung durchführt. Er ist auch gehalten, in der Öffentlichkeit seine Tätigkeit von der des Arztes oder Heilpraktikers deutlich anzugrenzen. Ein von der Klägerin vorgelegtes Informationsblatt für die Kunden enthält dementsprechende Hinweise.


Berufung ist zulässig wg grundsätzlicher Bedeutung beim OVG Lüneburg

Präsident des VG von Alten, den Richtern Schütte, die Richterin Haase sowie die ehrenamtlichen Richter Reinbold und Frau Rust

 

Das OVG Lüneburg entschied am 20.7.06: "Für die Tätigkeit als "Vitametiker" ist keine Erlaubnis nach §1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes erforderlich - 8 LC 185/04