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Werberecht der Synergetik Methode

Kurzgutachten im Auftrag des Berufsverbandes der Synergetik Therapeutinnen und Therapeuten e.V.

von


Prof. Dr. Harald Herrmann
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VI. Zusammenfassung

Als Ergebnis der Untersuchung über den Stand der Praxis lässt sich zunächst zur Heilmethode festhalten, dass erhebliche Unterschiede zur psychotherapeutischen Fremdheilung bestehen. Einerseits geht es bei der Synergetik-Methode wesentlich um Selbstheilung statt um Fremdheilung unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden der Psychotherapie. Andererseits gibt es auch für die Synergetik nach Joschko eine wissenschaftliche Grundlage, doch besteht diese in der Psychobionik und der für diese grundlegenden Bionik als Technikwissenschaft. (II.2). Diese wissenschaftliche Fundierung ist zudem wichtig für die Frage der Professionalisierung dieser Berufsgruppe, da die höhere geistige Art der Berufsaufgaben typusbildend für die Freiberuflichkeit ist. Auch weitere Typusmerkmale der Freiberuflichkeit sind mit Blick auf die Verbandsorganisation im BVST sowie dadurch erfüllt, dass hier ein Ethikkodex erlassen ist, dem sich alle Verbandsmitglieder unterwerfen müssen, und der bereits Bestandteil des Ausbildungsvertrages des bisher einzigen Ausbildungszentrums im BVST ist. Die Ethikrichtlinien sehen zur Berufsaufgabe die Grundsätze verantwortungsvoller Leistungserbringung, der ideologischen Neutralität und der Hilfe zur Selbstheilung vor. Zur Qualitätssicherung werden Fortbildungspflichten, Kollegialitätspflichten und die uneingeschränkte Hinweispflicht auf ergänzende medizinische Behandlung geregelt. Auch ein Berufsaufsichtsverfahren ist eingerichtet (II.3).

Die Werbung für die Synergetik-Methode ist nicht schon deshalb lauterkeitswidrig, weil in ihr in Verstoß gegen § 1 HeilprG liegt, der nach § 3 UWG stets als unlauter verboten werden müsste. Bei kontroversem Stand der Rspr. im vorläufigen Rechtsschutz bleiben für die endgültige Einschätzung die Hauptsacheverfahren in Lüneburg und München abzuwarten, die evtl. auch eine Klärung zur etwaigen Gefahr bei der Rückführung aus den Entspannungszuständen bringen können (III.1a/b). Im Vorhinein ist für die rechtliche Beurteilung auf die Psychotherapieferne wegen Technikorientierung der Synergetikmethode abzustellen, die auf den biochemischen und psychobionischen Reaktionen beruht. Bei einer derart erheblichen Unvergleichbarkeit mit der Psychotherapie liegt die Annahme von Gesundheitsgefahren, die nur mit ärztlicher Hilfe oder mit Hilfe staatlich geprüfter Heilpraktiker kontrolliert werden können, fern (III.2c).

Auch ein Zulassungserfordernis wegen mittelbarer Gesundheitsgefahren ist trotz der entgegengesetzen Ansicht des BayVGH rechtlich nicht haltbar. Zwar hat die Behörde eine Einschätzungsprärogative zur Frage, ob der Berufsausübende hinreichend darauf aufmerksam gemacht hat, dass Arztbesuche oder Behandlungen bei Psychotherapeuten und Heilpraktikern durch die Synergetikmethode nicht überflüssig gemacht werden. Doch darf sie nicht aufgrund abstrakter Gefahreinschätzung urteilen, sondern muss konkrete Gefahren ermitteln, was im Fall des BayVGH ebenso unterblieben ist wie im Fall Geistheiler, den das BVerfG zu Gunsten des Berufsausübenden entschieden hat. In künftigen Fällen sollte die Anforderungen nicht derart überzogen werden, wie es der BayVGH tut, da hierdurch ein systematisches Verhältnis zum Gesundheitsschutz des Arzthaftungsrechts und des Rechts der Produkthaftung nicht gewahrt würde (III.2f).

Die dem Verf. vorliegenden Gesprächsmitschnitte sind nicht als unzulässige Wiedergabe von Krankheitsgeschichten i.S. § 11 Nr. 3 HMWG anzusehen. Zwar zählen auch erlaubnisfreie Dienstleister zum Kreis unzulässiger Erzähler (IV.2a), doch geht es im Wesentlichen nicht um berichtend wiedergebende Angaben dieser Personen, sondern um Gesprächsmitschnitte aus den Sitzungen, die in der Hauptsache sehr direkte und höchst emotionale Äußerungen von Klienten enthalten (IV.2b). Nicht Geschichtswidergaben, auch nicht Teile davon (IV.3a), sondern Dokumentationen von Laienäußerungen werden wiedergegeben, die keinerlei Identifikationsgefahren für den typischen Werbeadressaten mit sich bringen, weil dieser die Gesprächssituation bisher nicht selbst erfahren hat, sich also auch damit nicht identifizieren kann (IV.3a/b). Auch unzulässige Hinweise i. S. § 11 Nr. 3 HMWG liegen in dieser Hinsicht nicht vor (IV.4).

Auch die Rahmenmitteilungen sind überwiegend rechtmäßig. Zwar enthalten sie z. T. Mitteilungen über Krankheits- und Heilungsabläufe, doch sind sie quantitativ und auch qualitativ von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie nicht zur Anwendung von § 11 Nr. 3 HMWG führen sollten. Größere Schwierigkeiten bereiten hingegen die Kurzberichte von Synergetik-Profilern, die ohne Gesprächsmitschnitte publiziert sind und deshalb zweifelsfrei als Wiedergaben von Krankengeschichten angesehen werden müssen (s. zu IV. 3b.). Abhilfen insofern werden u. a. im Teil 2 untersucht.

Kein Ausweg kann in dieser Hinsicht darin gesehen werden, dass die Gesprächsmitschnitte und dergl. im Kern für die im Ausbildungsinstitut der des BVST examinierten Synergetik-Profiler gedacht sind, die als Fachleute keiner Gefahr unsachlicher Beeinflussung durch Krankeninformationen ausgesetzt sind. Zwar sind die Synergetik-Praxen als Fachkreise i. S. § 2 HMWG anzusehen, doch ist die derzeitige Form des Internet-Auftritts nicht hinreichend abgegrenzt von unautorisierten Internet-Surfern (IV.5).

Es liegt keine unzulässige Behandlungs- oder Verfahrenswerbung i. S. § 12 Abs.2 HMWG vor, da nur solche Methoden vom Werbeverbot erfasst sind, die die Anwendung heilberuflichen Wissens betreffen. Dabei ist entgegen z. T. vertretener Ansicht der Lehre darauf zu achten, dass keine Unterschiede zu § 1 HeilprG entstehen. Andernfalls würde die zum Zulassungsrecht des HeilprG mühsam beim BVerfG erkämpfte Freistellung vom Zulassungszwang auf der Ebene des Werberechts wieder verloren gehen (IV.6).

Die Gesprächsmitschnitte enthalten auch keine unzulässige Kundenbeeinflussung i. S. § 4 Nr. 1 UWG, und zwar weder unter dem Aspekt des psychischen Kaufzwangs (V.2) noch unter dem des übertriebenen Anlockens (V.3). Soweit werbliche Vergleiche mit der Schulmedizin erfolgen, sind diese – trotz z. T. festzustellender erheblicher Aggressivität – nicht lauterkeitswidrig (V.4).

Die Internet-Verlinkung der Synergetik-Praxen auf die Web-Pages des BVST ist zwar nach neustem Recht nicht mehr durch disclaimer exculpiert. Doch führen nach zutreffender, wenngleich umstrittener Ansicht die Grundsätze des unvermeidbaren Verbotsirrtums zur Entlastung (V.5).

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