Beruf und Werbung

Bundesverfassungsgericht

BVerfG Lexetius.com/2002/3/4, Beschluss vom 18. 2. 2002 - 1 BvR 1644/ 01
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In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Tierarztes M
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§ 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 1997 , - Standeswidrige Werbung, insbesondere Anpreisung für eine Tätigkeit als niedergelassener Tierarzt, ist untersagt. - ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2001 - 20 U 48/ 01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
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Gründe: I. Der beschwerdeführende Tierarzt wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung durch eine Zeitungsanzeige in der Größe von 4, 5 x 2, 5 cm.
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2. Der Beschwerdeführer warb in der kostenlos alle 14 Tage an alle Haushalte im Stadtbezirk W. verteilten Zeitschrift "Unser W." vom 5. April 2000
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Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V. sah darin einen Verstoß gegen § 14 BO und forderte den Beschwerdeführer erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 315, 65 DM auf.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es verneinte einen Wettbewerbsverstoß des Beschwerdeführers nach § 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG), weil die §§ 6 und 14 BO widersprüchlich seien. Es sei nicht verständlich, wenn zwar eine standesgemäße Werbung zulässig sei, eine angemessen gestaltete Anzeige in einer Anzeigezeitschrift aber dennoch verboten wäre.
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Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer verurteilt, es zu "unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Anzeigen zu schalten,
§ 14 BO sei nicht verfassungswidrig. Grundrechtsschutz verdiene nur die sachliche Informationswerbung, nicht aber die Aufmerksamkeitswerbung in Anzeigen. Der Beschwerdeführer mache nur auf sich aufmerksam, ein darüber hinausgehender Informationsgehalt sei seiner Anzeige nicht zu entnehmen.
14 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie mittelbar gegen die §§ 6 und 14 BO. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Regelung in der Berufsordnung, die dezent gehaltene, kleine Einträge mit sehr beschränktem Inhalt eines Tierarztes verbiete, lasse sich nicht mehr auf ein Gemeinwohlinteresse zurückführen. Der Verbraucher sei an einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Information interessiert.

Die Bundestierärztekammer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Aufmerksamkeitswerbung in Form der anlassfreien Anzeige sei nach den Muster-Berufsordnungen der Bundestierärztekammer, Bundesärztekammer und Bundeszahnärztekammer sowie den Berufsordnungen der entsprechenden Kammern auf Länderebene einheitlich unzulässig. Diese Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit werde durch das Schutzgut der Volksgesundheit gerechtfertigt. Sie sei geeignet, eine Verfälschung des tierärztlichen Berufsbildes zu verhindern und der gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des tierärztlichen Berufs vorzubeugen.

16. ... Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BO, auf die es sich stützt, ist mit diesem Grundrecht unvereinbar und nichtig.. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 [174]). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162 [174]; 85, 248 [257]). Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18 [28]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734). Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun (BVerfGE 71, 162 [174]). Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Arztes oder Tierarztes zu schließen, ist schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen (vgl. BVerfGE 94, 372 [393]). Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden (vgl. BVerfGE 94, 372 [393]).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
20 b) Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden (vgl. BVerfGE 71, 162 [174]) und 1992 wiederholt (vgl. BVerfGE 85, 248 [257]). Nicht berufswidrig sind interessengerechte und sachangemessene Informationen (vgl. BVerfGE 82, 18 [28]).

22. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 1996 (BVerfGE 94, 372) ausgeführt, dass auch die Angehörigen der freien Berufe grundsätzlich durch Zeitungsanzeigen werben dürfen, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 394, 396). Eine Beschränkung ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dem Schutz der Berufsfreiheit durch eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände angemessen Rechnung getragen wird. Format, Auflage und Leserkreis der Zeitung können dabei ebenso bedeutsam sein wie ihr Charakter und ihre Aufmachung. Diesen rechtlichen Gesichtspunkten trägt § 14 BO nicht Rechnung.t. Sie schränkt die Tierärzte schon hinsichtlich dringend gebotener Informationen in einer Weise ein, die es dem Tierhalter unnötig erschwert, auch nur die jeweiligen Öffnungszeiten von Tierarztpraxen zu erfahren. Gemeinwohlbelange können hierfür nicht angeführt werden.

So liegt es hier. Das angegriffene Urteil wird dem Maßstab des Art. 12 GG auch insoweit nicht gerecht.
Es ist nicht ersichtlich, wie die in die Abwägung eingestellten Gemeinwohlbelange eine Beschränkung von Zeitungsanzeigen in solchem Ausmaß rechtfertigen können, wenn den Berufsangehörigen gleichzeitig Werbung erlaubt ist. Auch die Bundestierärztekammer nennt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen nur solche Rechtfertigungsgründe, mit denen im Allgemeinen das Verbot berufswidriger Werbung begründet wird, ohne näher aufzuzeigen, inwiefern im vorliegenden Fall die kleinformatige Anzeige, die lediglich die Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers, sein Tätigkeitsfeld, die Adresse und die Öffnungszeiten seiner Praxis sowie den Hinweis auf eine Röntgenstelle enthält, geeignet wäre, die genannten Gemeinwohlbelange zu gefährden.

31 Ausführungen dazu, warum eine nicht anlassbezogene Information über eine Tierarztpraxis wie die streitgegenständliche generell als unsachlich oder irreführend zu gelten hätte, fehlen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere es rechtfertigen soll, alle Zeitungsanzeigen, die nicht anlassbezogen sind, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten (ebenso Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2001, S. 86 f.). Denn an einer sachlich zutreffenden und nicht irreführenden Information über eine Tierarztpraxis besteht ein Allgemeininteresse.

Die Freiheit der Berufsausübung schließt die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248 [256]). Berufliche Werbung bedarf keiner besonderen Anlässe.

 

 

 

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A. Auszug aus Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

vom 7. Juni 1909 (RGBl. 499), zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)

§1 [Generalklausel]
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

§3 [Unerlaubte Werbung]
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

§4 [Strafbare Werbung]
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

B. Auszug aus Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.94 (BGBl. I S. 3068) zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
§ 2
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
§ 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine
therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
§ 3a
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
§ 5 (Zusammenfassung)
besagt, daß bei homöopathischen Arzneimitteln nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden darf.
§ 8 (2) (Zusammenfassung)
Unzulässig ist die Werbung, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr zu beziehen, die gemäß § 73 (2) und (3) nur zum persönlichen Bedarf aus EG-Ländern oder durch Apotheken auf Einzelanforderung eingeführt werden dürfen.
§ 9
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
§ 11 Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden:

1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krampfhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder oder an Jugendliche unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben oder durch Gutscheine dafür.
15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder Gutscheine dafür.
§ 12 (1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.

(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.


Anlage zu § 12 HGW

Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gem. § 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Meldepflichtige Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie,
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems,
b) der Augen und Ohren,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frostbeulen,
d) der Leber und des Pankreas,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
6. Geschwüre des Magens und des Darms,
7. Epilepsie,
8. Geisteskrankheiten,
9. Trunksucht,
10. Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts