Beruf und Werbung
Bundesverfassungsgericht
BVerfG Lexetius.com/2002/3/4, Beschluss vom 18. 2. 2002 - 1 BvR 1644/ 01
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In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Tierarztes M
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§ 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar
1997 , - Standeswidrige Werbung, insbesondere Anpreisung für eine Tätigkeit
als niedergelassener Tierarzt, ist untersagt. - ist mit Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2001 - 20 U 48/
01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
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Gründe: I. Der beschwerdeführende Tierarzt wendet sich gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung durch eine
Zeitungsanzeige in der Größe von 4, 5 x 2, 5 cm.
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2. Der Beschwerdeführer warb in der kostenlos alle 14 Tage an alle Haushalte
im Stadtbezirk W. verteilten Zeitschrift "Unser W." vom 5. April 2000
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Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V. sah darin
einen Verstoß gegen § 14 BO und forderte den Beschwerdeführer
erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der
Abmahnkosten in Höhe von 315, 65 DM auf.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es verneinte einen Wettbewerbsverstoß
des Beschwerdeführers nach § 1 des Gesetzes über den unlauteren
Wettbewerb (im Folgenden: UWG), weil die §§ 6 und 14 BO widersprüchlich
seien. Es sei nicht verständlich, wenn zwar eine standesgemäße
Werbung zulässig sei, eine angemessen gestaltete Anzeige in einer Anzeigezeitschrift
aber dennoch verboten wäre.
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Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer verurteilt, es zu "unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Anzeigen zu schalten,
§ 14 BO sei nicht verfassungswidrig. Grundrechtsschutz verdiene nur die
sachliche Informationswerbung, nicht aber die Aufmerksamkeitswerbung in Anzeigen.
Der Beschwerdeführer mache nur auf sich aufmerksam, ein darüber hinausgehender
Informationsgehalt sei seiner Anzeige nicht zu entnehmen.
14 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie mittelbar gegen die §§
6 und 14 BO. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs.
1 GG. Eine Regelung in der Berufsordnung, die dezent gehaltene, kleine Einträge
mit sehr beschränktem Inhalt eines Tierarztes verbiete, lasse sich nicht
mehr auf ein Gemeinwohlinteresse zurückführen. Der Verbraucher sei
an einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Information interessiert.
Die Bundestierärztekammer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens
halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Aufmerksamkeitswerbung
in Form der anlassfreien Anzeige sei nach den Muster-Berufsordnungen der Bundestierärztekammer,
Bundesärztekammer und Bundeszahnärztekammer sowie den Berufsordnungen
der entsprechenden Kammern auf Länderebene einheitlich unzulässig.
Diese Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit werde durch das Schutzgut
der Volksgesundheit gerechtfertigt. Sie sei geeignet, eine Verfälschung
des tierärztlichen Berufsbildes zu verhindern und der gesundheitspolitisch
unerwünschten Kommerzialisierung des tierärztlichen Berufs vorzubeugen.
16. ... Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seiner
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Vorschrift des §
14 Abs. 1 BO, auf die es sich stützt, ist mit diesem Grundrecht unvereinbar
und nichtig.. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung
dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht
aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder
Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 [174]). Die ärztliche Berufsausübung
soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen
Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch
unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Den Angehörigen
der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung
verboten (vgl. BVerfGE 71, 162 [174]; 85, 248 [257]). Berufswidrig ist Werbung,
die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl.
BVerfGE 82, 18 [28]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW
2000, S. 2734). Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden
Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen:
Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen,
seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen
sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse
nach außen kundtun (BVerfGE 71, 162 [174]). Aus dem Werbeträger unmittelbar
auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung
oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die
berufliche Integrität des Arztes oder Tierarztes zu schließen, ist
schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen
bewegen (vgl. BVerfGE 94, 372 [393]). Nur übertriebene oder marktschreierische
Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte,
soll vermieden werden (vgl. BVerfGE 94, 372 [393]).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG).
20 b) Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt
werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist; dies
hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden (vgl. BVerfGE 71,
162 [174]) und 1992 wiederholt (vgl. BVerfGE 85, 248 [257]). Nicht berufswidrig
sind interessengerechte und sachangemessene Informationen (vgl. BVerfGE 82,
18 [28]).
22. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Mai 1996 (BVerfGE
94, 372) ausgeführt, dass auch die Angehörigen der freien Berufe grundsätzlich
durch Zeitungsanzeigen werben dürfen, sofern diese nicht nach Form, Inhalt
oder Häufigkeit übertrieben wirken (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 394,
396). Eine Beschränkung ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn
dem Schutz der Berufsfreiheit durch eine Würdigung aller maßgeblichen
Umstände angemessen Rechnung getragen wird. Format, Auflage und Leserkreis
der Zeitung können dabei ebenso bedeutsam sein wie ihr Charakter und ihre
Aufmachung. Diesen rechtlichen Gesichtspunkten trägt § 14 BO nicht
Rechnung.t. Sie schränkt die Tierärzte schon hinsichtlich dringend
gebotener Informationen in einer Weise ein, die es dem Tierhalter unnötig
erschwert, auch nur die jeweiligen Öffnungszeiten von Tierarztpraxen zu
erfahren. Gemeinwohlbelange können hierfür nicht angeführt werden.
So liegt es hier. Das angegriffene Urteil wird dem Maßstab des Art. 12
GG auch insoweit nicht gerecht.
Es ist nicht ersichtlich, wie die in die Abwägung eingestellten Gemeinwohlbelange
eine Beschränkung von Zeitungsanzeigen in solchem Ausmaß rechtfertigen
können, wenn den Berufsangehörigen gleichzeitig Werbung erlaubt ist.
Auch die Bundestierärztekammer nennt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen
nur solche Rechtfertigungsgründe, mit denen im Allgemeinen das Verbot berufswidriger
Werbung begründet wird, ohne näher aufzuzeigen, inwiefern im vorliegenden
Fall die kleinformatige Anzeige, die lediglich die Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers,
sein Tätigkeitsfeld, die Adresse und die Öffnungszeiten seiner Praxis
sowie den Hinweis auf eine Röntgenstelle enthält, geeignet wäre,
die genannten Gemeinwohlbelange zu gefährden.
31 Ausführungen dazu, warum eine nicht anlassbezogene Information über
eine Tierarztpraxis wie die streitgegenständliche generell als unsachlich
oder irreführend zu gelten hätte, fehlen. Es ist auch nicht nachvollziehbar,
dass das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiere es rechtfertigen
soll, alle Zeitungsanzeigen, die nicht anlassbezogen sind, ohne Rücksicht
auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell
zu verbieten (ebenso Bahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2001,
S. 86 f.). Denn an einer sachlich zutreffenden und nicht irreführenden
Information über eine Tierarztpraxis besteht ein Allgemeininteresse.
Die Freiheit der Berufsausübung schließt die Außendarstellung
von selbständig Berufstätigen ein, soweit sie auf die Förderung
des beruflichen Erfolges gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248 [256]). Berufliche
Werbung bedarf keiner besonderen Anlässe.
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Auch Synergetik Therapeuten dürfen werben - mit praktischen
Beispielen. Damit der Klient sehen kann, wie Selbstheilung funktioniert. Und
keinem "Scharlatan" aufsitzt.
A. Auszug aus Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (RGBl. 499), zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S.
3082)
§1 [Generalklausel]
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt,
die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz
in Anspruch genommen werden.
§3 [Unerlaubte Werbung]
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung,
die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher
Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die
Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge
der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der
Angaben in Anspruch genommen werden.
§4 [Strafbare Werbung]
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über
geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit,
den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen
Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über
den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des
Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur
Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
B. Auszug aus Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.94 (BGBl. I S. 3068) zuletzt geändert
am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich
die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder
Tier bezieht.
§ 2
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder
des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen,
oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen,
Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie
in Ausübung ihres Berufes anwenden.
§ 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen
Mitteln eine
therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen
Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen
oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen
oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers,
Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
§ 3a
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur
Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften
zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
§ 5 (Zusammenfassung)
besagt, daß bei homöopathischen Arzneimitteln nicht mit der Angabe
von Anwendungsgebieten geworben werden darf.
§ 8 (2) (Zusammenfassung)
Unzulässig ist die Werbung, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr
zu beziehen, die gemäß § 73 (2) und (3) nur zum persönlichen
Bedarf aus EG-Ländern oder durch Apotheken auf Einzelanforderung eingeführt
werden dürfen.
§ 9
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die
nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht
(Fernbehandlung).
§ 11 Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren,
Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden:
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen
sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der
Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich
oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei
der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des
Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines
Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des
Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung,
eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder
an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen
deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen
oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme
von Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich
oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krampfhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu
erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen,
Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden
Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs-
oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend
an Kinder oder an Jugendliche unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Verfahren, deren Ergebnis
vom Zufall abhängig ist,
14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben oder durch Gutscheine
dafür.
15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln
oder Gegenständen oder Gutscheine dafür.
§ 12 (1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise
darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung
der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden
beim Menschen oder Tier beziehen.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände
außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung
oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für
die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten
und Kuranstalten.
Anlage zu § 12 HGW
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gem. § 12 nicht beziehen
darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Meldepflichtige Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin-
und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie,
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems,
b) der Augen und Ohren,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose,
Varikose und Frostbeulen,
d) der Leber und des Pankreas,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
6. Geschwüre des Magens und des Darms,
7. Epilepsie,
8. Geisteskrankheiten,
9. Trunksucht,
10. Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts