Handauflegen und Wunderheilungen
Zitat aus Urteil Bundesgerichtshof (1 StR 389/77, vom 13.9.77 = NJW 78,599):
"Die Meinung des Angeklagten, seine Tätigkeit falle nicht unter das
Heilpraktikergesetz, da sie keinerlei medizinisch- wissenschaftliche Fachkenntnisse
voraussetze und er auch keine medizinischen Diagnosen stelle, trifft nicht zu,
auch das bloße Handauflegen und kurze Bestreichen der ihm als krank oder
schmerzend bezeichneten Körperstellen ist Ausübung der Heilkunde im
Sinne des Gesetzes, da sie im Behandelten den Eindruck erweckt, daß seine
Heilung oder Besserung mit übernatürlichen oder übersinnlichen
Kräften bewirkt werden. Daran ändert sich auch nichts ..., daß
der Angeklagte vor jeder "Behandlung" ein kurzes Gebet spricht und
die Hände faltet, denn er beschränkt sich nicht darauf, die Hilfe
Gottes für den Kranken zu erbitten, sondern er selbst ist es nach seiner
Behauptung, von dem die Heilkräfte ausgehen, mit denen dem Kranken geholfen
wird. Wollte man diese Art der "Behandlung" deshalb nicht als Ausübung
der Heilkunde ansehen, weil der Angeklagte keine medizinischen Fachkenntnisse
hat, dann käme man zu dem mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarenden
Ergebnis, daß ein Heilbehandler sich nur möglichst weit von den Regeln
ärztlicher Wissenschaft entfernen müsse, um sich gegen die Anwendung
des Heilpraktikergesetzes auf sein Verhalten zu sichern".
Bei der Anleitung zur Selbstheilung als Selbsterfahrung in der Innenwelt durch
Synergetik Therapie werden auch keinerlei medizinische Fachkenntnisse angewendet,
auch nicht das Handauflegen, berühren von Körperteilen. Beim Klienten
kann nicht der Eindruck entstehen, vom Therapeuten ginge eine Heilenergie aus
oder eine übernatütliche Heilungsenergie käme zum tragen, die
durch den Therapeuten hervorgerufen wird.
Die Logik des zuletzt genannten Argumentes des Bundesgerichtshof ist nicht sinnvoll,
denn dann hat keine Verfahren zur Heilung eine Chance ausserhalb des Heilpraktikergesetzes
zu existieren. Entweder wendet der Heiler Therapeut oder Begleiter ärztliche
Wissen an, fällt er unter das Gesetz oder er entfernt sich sehr weit davon
und dann fällt er auch unter das Gesetz der verbotenen Heilkunde. Dieses
Denken liegt auf einer paradoxen Ebene. Wenn ein Heiler heitlt, also gute Erfolge
hat, heilt er und das ist verboten, wenn er nicht heilt und keine guten Erfolge
hat, spricht das ebenso gegen ihn, solange andere vermuten (Eindruckstheorie
der Richter) daß Klienten vermuten, daß ihnen diese Methode helfen
könnte. Mit diesem Argument wurde alles totgeschlagen, was ausserhalb des
HP-Gesetzes erfolgreich die Volksgesundheit anheben hätte können.
Ist diese Haltung nicht auch ein Baustein für die Unbezahlbarkeit des Gesundheitswesens
heute? Haben nicht auch die Gerichte gerade damit die Volksgesundheit geschädigt,
indem sie neue innovative Methoden keinen Chancen gaben, sich im Gesundheitswesen
zu beweisen?
Aber selbst diese Argumentation kann nicht auf die Anwendung der Synergetik
Therapie übertragen werden, denn hier erlebt der Klient sehr eindeutig
in der ersten Session, das die gesamte therapeutische Arbeit er selbst bewältigen
muß, wenn er einen Erfolg haben will. Verweigert er sich den freiwillig
unterschiedlichen angebotenen Möglichkeiten der Selbsterfahrung, kann er
keinen Erfolg erwarten. Gerade dies beweist ihm die Unfähigkeit der begleitenden
Synergetik Therapeuten, das dieser in heilen könnte.
Grundsatz: Der Heilpraktiker ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine
Behandlung eines Patienten überhaupt zu übernehmen. Im Rahmen des
Behandlungsvertrages gehört es jedoch zu den Nebenpflcihten eines Heilpraktikers,
bei einem diesbezüglichen Erfordernis auch einen Hausbesuch durchzuführen
(BGH VI ZR 48/78 vom 20.2.1979 = NJW 1979, 1248, 1249)
Der Synergetik Therapeut kann ebenfalls nach der ersten Sitzung entscheiden,
ob er eine Therapiebegleitung annimmt und diese dann auch am Wohnort des klienten
durchführen-.
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen 9. Dezember 1997
Auch "Wunderheiler" bedürfen der behördlichen Erlaubnis
Dies hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts jetzt entschieden
Der Kläger, der in zahlreichen Presseartikeln sowie in einer Broschüre
als "Wunderheiler von Warendorf" bezeichnet wird und der zur Zeit
im Ausland tätig ist, hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt,
daß er für seine Tätigkeit, bei der er Patienten durch die Ausstrahlung
seiner Hände zu heilen versucht, keiner Erlaubnis, insbesondere nicht nach
dem Heilpraktikergesetz bedürfe bzw. ihm eine dennoch erforderliche Erlaubnis
ohne weiteres, d. h. ohne eine behördliche Überprüfung seiner
Kenntnisse und ungeachtet seiner charakterlichen Eignung zu erteilen sei. Dieser
Auffassung vermochte sich der 13. Senat nicht anzuschließen. Nach seiner
Auffassung bedarf die Tätigkeit des Klägers der Erlaubnis, die ihm
erst nach einer Überprüfung durch die zuständige Behörde
in dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden kann.
Zur Begründung seiner Entscheidung verweist der Senat insbesondere darauf,
daß mit der - wie hier - Heilbehandlung auch schwerster Krankheiten Gefahren
für die Gesundheit der Patienten verbunden sein können. Insbesondere
bestehe die nicht nur geringfügige Gefahr, daß Patienten, die einen
sog. "Wunderheiler" aufsuchten, im Vertrauen auf die Wirksamkeit seiner
Behandlung eine an sich objektiv notwendige medizinische Behandlung unterließen
oder über das medizinisch vertretbare Maß hinaus verzögerten.
Bereits dies rechtfertige die generelle Erlaubnispflicht für solche Tätigkeiten.
Durch die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten werde zumindest
sichergestellt, daß nur solche Heilbehandler tätig werden können,
die - anders als der Kläger nach eigenem Bekunden - Krankheitsanzeichen
erkennen und die Patienten bei Bedarf unverzüglich an einen Arzt verweisen
könnten. (Az.: 13 A 4973/94)
Begründung des Antragstellers (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
13 A 4973/94 Seite 5):
Die von ihnen ausgeübte Tätigkeit des Heilens durch die Ausstrahlung
ihrer Hände sei keine erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes.
Maßgeblich sei nicht der subjektive Eindruck des Kranken, sondern nur
die Frage, ob objektiv eine Tätigkeit, die ärztliche Fähigkeiten
erfordere, ausgeübt werde. Nicht nur die ihnen, den Klägern, zustehenden
Grundrechte, sondern auch das Recht ihrer Klienten auf freie Entfaltung ihrer
Persönlichkeit, auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie auf Wahrung ihrer
Menschenwürde geböten die freie Zulassung der Tätigkeit von Geist-
und Wunderheilern, solange diese nicht den unzutreffenden Eindruck vorgaukelten,
ärztliche Kunst mit entsprechenden ärztlichen Fachkenntnissen auszuüben.
Die von ihnen ausgeübte Tätigkeit habe mit der Ausübung ärztlicher
Kunst aber nichts zu tun, sondern die Behandlungserfolge beruhten allein auf
persönlicher Wirkung, die keiner naturwissenschaftlichen Erklärung
zugänglich sei. Würde man ihre Tätigkeit als Ausübung von
"Heilkunde“ im Sinne des Heilpraktikergesetzes werten, so müßte
ihnen hierzu die Erlaubnis erteilt werden. Eine Prüfung von medizinischem
Fachwissen, in der das komplette Wissen eines Heilpraktikers abgefragt werde,
sei angesichts der Heilung allein durch die schlichte Ausstrahlung ihrer Hände
unverhältnismäßig.
...Einzige Grundlage für ein Verbot mitmenschlicher Hilfeleistungen ohne
staatliche Erlaubnis bleibe die angebliche Gefahr verzögerter ärztlicher
Hilfeleistung. Diese Gefahr bestehe bei seiner Tätigkeit nicht, weil er
nicht vorgebe, ärztliche oder arztähnliche Leistungen zu erbringen
und ärztliche Tätigkeiten zu ersetzen. Dementsprechend setze seine
Tätigkeit kein ärztliches Fachwissen voraus. In Italien und anderen
europäischen Ländern sei die Tätigkeit ohne irgendeine Fachkundeprüfung
erlaubt. Bei den Tausenden von Hilfeleistungen, die er in den zurückliegenden
Jahren erbracht habe, sei es in keinem einzigen Fall durch seine Tätigkeit
zu einem Gesundheitsschaden gekommen, insbesondere auch nicht durch eine verzögerte
ärztliche Behandlung. Da für seine Tätigkeit ein medizinisches
Fachwissen nicht erforderlich sei, dürfe es auch staatlicherseits nicht
verlangt werden. Da er in Italien zulässigerweise den Beruf des Handaufleqers
ausgeübt habe, ihm dies in Deutschland aber bisher nicht gestattet worden
sei, liege ein Verstoß gegen die im EG-Vertrag bestimmte Niederlassungsfreiheit
sowie die Dienstleistungsfreiheit vor; es sei deshalb eine Vorabentscheidung
des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit seiner Tätigkeit
einzuholen.
Das Oberverwaltungsgericht argumentiert:
Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich auch nach Auffassung
des Senats um Ausübung der Heilkunde iSd. § 1 Abs. 2 HPG; eine andere
Einschätzung ist nach ihrem gesamten objektiven Erscheinungsbild nicht
gerechtfertigt. Zu ihm kommen Personen mit völlig unterschiedlichen Krankheitsbildern.
Zum Teil handelt es sich um Fälle, bei denen nach Angaben der Betroffenen
Behandlungsmethoden nach der wissenschaftlichen Medizin ohne den gewünschten
Erfolg geblieben sind. Der Kläger, der den Ruf eines "Wunderheilers“
hat, läßt sich - seinen Angaben zufolge - von den ihn aufsuchenden
Personen die Krankheiten, Leidlen und Schmerzen schildern. Er versucht dann,
dem Betreffenden kraft seiner Ausstrahlung zu helfen und ihn von den körperlichen
Gebrechen zu befreien bzw. die Schmerzen zu lindern. Seine Tätigkeit, die
individuell auf die ihn aufsuchende Person abgestellt ist und sich daher jeweils
auf einen konkreten Krankheitsfall bezieht, erfolgt somit eindeutig zum Zwecke
der Heilung von Krankheiten. Allein dieses Ziel, das gerade Veranlassung für
kranke und leidende Menschen ist, ihn aufzusuchen, bestimmt demnach sein Handeln
und macht den eigentlichen Kernbereich seiner Tätigkeit aus. Maßgeblich
ist der Sinn, den der Kläger seinem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar
beigelegt wissen will.
Angesichts des zielgerichtet auf dlie Heilung von Krankheiten abgestellten Handelns
des Klägers, das, die Einstufung seiner Tätigkeit als Ausübung
von Heilkunde rechtfertigt, kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Behandlungsmethode
im einzelnen angewandt wird. Dementsprechend ist es auch nicht von maßgebender
Bedeutung, daß der Kläger bei der eigentlichen Behandlung mit seinen
Kunden nicht spricht und sich seine die Heilung bewirkende Ausstrahlung - wie
er geltend macht - praktisch durch ein "Nichtstun“ realisiert. Heilen
verboten - grundsätzlich. Dies schädigt die Volksgesundheit. Solche
Urteile sind unintelligent und für spätere Generationen als Lobbyurteil
anzusehen. Man könnte auch anders argumentieren, aber warum sollte man...?