Handauflegen und Wunderheilungen

Zitat aus Urteil Bundesgerichtshof (1 StR 389/77, vom 13.9.77 = NJW 78,599):

"Die Meinung des Angeklagten, seine Tätigkeit falle nicht unter das Heilpraktikergesetz, da sie keinerlei medizinisch- wissenschaftliche Fachkenntnisse voraussetze und er auch keine medizinischen Diagnosen stelle, trifft nicht zu, auch das bloße Handauflegen und kurze Bestreichen der ihm als krank oder schmerzend bezeichneten Körperstellen ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes, da sie im Behandelten den Eindruck erweckt, daß seine Heilung oder Besserung mit übernatürlichen oder übersinnlichen Kräften bewirkt werden. Daran ändert sich auch nichts ..., daß der Angeklagte vor jeder "Behandlung" ein kurzes Gebet spricht und die Hände faltet, denn er beschränkt sich nicht darauf, die Hilfe Gottes für den Kranken zu erbitten, sondern er selbst ist es nach seiner Behauptung, von dem die Heilkräfte ausgehen, mit denen dem Kranken geholfen wird. Wollte man diese Art der "Behandlung" deshalb nicht als Ausübung der Heilkunde ansehen, weil der Angeklagte keine medizinischen Fachkenntnisse hat, dann käme man zu dem mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarenden Ergebnis, daß ein Heilbehandler sich nur möglichst weit von den Regeln ärztlicher Wissenschaft entfernen müsse, um sich gegen die Anwendung des Heilpraktikergesetzes auf sein Verhalten zu sichern".
Bei der Anleitung zur Selbstheilung als Selbsterfahrung in der Innenwelt durch Synergetik Therapie werden auch keinerlei medizinische Fachkenntnisse angewendet, auch nicht das Handauflegen, berühren von Körperteilen. Beim Klienten kann nicht der Eindruck entstehen, vom Therapeuten ginge eine Heilenergie aus oder eine übernatütliche Heilungsenergie käme zum tragen, die durch den Therapeuten hervorgerufen wird.

Die Logik des zuletzt genannten Argumentes des Bundesgerichtshof ist nicht sinnvoll, denn dann hat keine Verfahren zur Heilung eine Chance ausserhalb des Heilpraktikergesetzes zu existieren. Entweder wendet der Heiler Therapeut oder Begleiter ärztliche Wissen an, fällt er unter das Gesetz oder er entfernt sich sehr weit davon und dann fällt er auch unter das Gesetz der verbotenen Heilkunde. Dieses Denken liegt auf einer paradoxen Ebene. Wenn ein Heiler heitlt, also gute Erfolge hat, heilt er und das ist verboten, wenn er nicht heilt und keine guten Erfolge hat, spricht das ebenso gegen ihn, solange andere vermuten (Eindruckstheorie der Richter) daß Klienten vermuten, daß ihnen diese Methode helfen könnte. Mit diesem Argument wurde alles totgeschlagen, was ausserhalb des HP-Gesetzes erfolgreich die Volksgesundheit anheben hätte können. Ist diese Haltung nicht auch ein Baustein für die Unbezahlbarkeit des Gesundheitswesens heute? Haben nicht auch die Gerichte gerade damit die Volksgesundheit geschädigt, indem sie neue innovative Methoden keinen Chancen gaben, sich im Gesundheitswesen zu beweisen?

Aber selbst diese Argumentation kann nicht auf die Anwendung der Synergetik Therapie übertragen werden, denn hier erlebt der Klient sehr eindeutig in der ersten Session, das die gesamte therapeutische Arbeit er selbst bewältigen muß, wenn er einen Erfolg haben will. Verweigert er sich den freiwillig unterschiedlichen angebotenen Möglichkeiten der Selbsterfahrung, kann er keinen Erfolg erwarten. Gerade dies beweist ihm die Unfähigkeit der begleitenden Synergetik Therapeuten, das dieser in heilen könnte.
Grundsatz: Der Heilpraktiker ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Behandlung eines Patienten überhaupt zu übernehmen. Im Rahmen des Behandlungsvertrages gehört es jedoch zu den Nebenpflcihten eines Heilpraktikers, bei einem diesbezüglichen Erfordernis auch einen Hausbesuch durchzuführen (BGH VI ZR 48/78 vom 20.2.1979 = NJW 1979, 1248, 1249)


Der Synergetik Therapeut kann ebenfalls nach der ersten Sitzung entscheiden, ob er eine Therapiebegleitung annimmt und diese dann auch am Wohnort des klienten durchführen-.

Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 9. Dezember 1997
Auch "Wunderheiler" bedürfen der behördlichen Erlaubnis Dies hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts jetzt entschieden


Der Kläger, der in zahlreichen Presseartikeln sowie in einer Broschüre als "Wunderheiler von Warendorf" bezeichnet wird und der zur Zeit im Ausland tätig ist, hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß er für seine Tätigkeit, bei der er Patienten durch die Ausstrahlung seiner Hände zu heilen versucht, keiner Erlaubnis, insbesondere nicht nach dem Heilpraktikergesetz bedürfe bzw. ihm eine dennoch erforderliche Erlaubnis ohne weiteres, d. h. ohne eine behördliche Überprüfung seiner Kenntnisse und ungeachtet seiner charakterlichen Eignung zu erteilen sei. Dieser Auffassung vermochte sich der 13. Senat nicht anzuschließen. Nach seiner Auffassung bedarf die Tätigkeit des Klägers der Erlaubnis, die ihm erst nach einer Überprüfung durch die zuständige Behörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden kann.

Zur Begründung seiner Entscheidung verweist der Senat insbesondere darauf, daß mit der - wie hier - Heilbehandlung auch schwerster Krankheiten Gefahren für die Gesundheit der Patienten verbunden sein können. Insbesondere bestehe die nicht nur geringfügige Gefahr, daß Patienten, die einen sog. "Wunderheiler" aufsuchten, im Vertrauen auf die Wirksamkeit seiner Behandlung eine an sich objektiv notwendige medizinische Behandlung unterließen oder über das medizinisch vertretbare Maß hinaus verzögerten. Bereits dies rechtfertige die generelle Erlaubnispflicht für solche Tätigkeiten. Durch die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten werde zumindest sichergestellt, daß nur solche Heilbehandler tätig werden können, die - anders als der Kläger nach eigenem Bekunden - Krankheitsanzeichen erkennen und die Patienten bei Bedarf unverzüglich an einen Arzt verweisen könnten. (Az.: 13 A 4973/94)
Begründung des Antragstellers (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 13 A 4973/94 Seite 5):

Die von ihnen ausgeübte Tätigkeit des Heilens durch die Ausstrahlung ihrer Hände sei keine erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Maßgeblich sei nicht der subjektive Eindruck des Kranken, sondern nur die Frage, ob objektiv eine Tätigkeit, die ärztliche Fähigkeiten erfordere, ausgeübt werde. Nicht nur die ihnen, den Klägern, zustehenden Grundrechte, sondern auch das Recht ihrer Klienten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie auf Wahrung ihrer Menschenwürde geböten die freie Zulassung der Tätigkeit von Geist- und Wunderheilern, solange diese nicht den unzutreffenden Eindruck vorgaukelten, ärztliche Kunst mit entsprechenden ärztlichen Fachkenntnissen auszuüben. Die von ihnen ausgeübte Tätigkeit habe mit der Ausübung ärztlicher Kunst aber nichts zu tun, sondern die Behandlungserfolge beruhten allein auf persönlicher Wirkung, die keiner naturwissenschaftlichen Erklärung zugänglich sei. Würde man ihre Tätigkeit als Ausübung von "Heilkunde“ im Sinne des Heilpraktikergesetzes werten, so müßte ihnen hierzu die Erlaubnis erteilt werden. Eine Prüfung von medizinischem Fachwissen, in der das komplette Wissen eines Heilpraktikers abgefragt werde, sei angesichts der Heilung allein durch die schlichte Ausstrahlung ihrer Hände unverhältnismäßig.

...Einzige Grundlage für ein Verbot mitmenschlicher Hilfeleistungen ohne staatliche Erlaubnis bleibe die angebliche Gefahr verzögerter ärztlicher Hilfeleistung. Diese Gefahr bestehe bei seiner Tätigkeit nicht, weil er nicht vorgebe, ärztliche oder arztähnliche Leistungen zu erbringen und ärztliche Tätigkeiten zu ersetzen. Dementsprechend setze seine Tätigkeit kein ärztliches Fachwissen voraus. In Italien und anderen europäischen Ländern sei die Tätigkeit ohne irgendeine Fachkundeprüfung erlaubt. Bei den Tausenden von Hilfeleistungen, die er in den zurückliegenden Jahren erbracht habe, sei es in keinem einzigen Fall durch seine Tätigkeit zu einem Gesundheitsschaden gekommen, insbesondere auch nicht durch eine verzögerte ärztliche Behandlung. Da für seine Tätigkeit ein medizinisches Fachwissen nicht erforderlich sei, dürfe es auch staatlicherseits nicht verlangt werden. Da er in Italien zulässigerweise den Beruf des Handaufleqers ausgeübt habe, ihm dies in Deutschland aber bisher nicht gestattet worden sei, liege ein Verstoß gegen die im EG-Vertrag bestimmte Niederlassungsfreiheit sowie die Dienstleistungsfreiheit vor; es sei deshalb eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit seiner Tätigkeit einzuholen.


Das Oberverwaltungsgericht argumentiert:


Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich auch nach Auffassung des Senats um Ausübung der Heilkunde iSd. § 1 Abs. 2 HPG; eine andere Einschätzung ist nach ihrem gesamten objektiven Erscheinungsbild nicht gerechtfertigt. Zu ihm kommen Personen mit völlig unterschiedlichen Krankheitsbildern. Zum Teil handelt es sich um Fälle, bei denen nach Angaben der Betroffenen Behandlungsmethoden nach der wissenschaftlichen Medizin ohne den gewünschten Erfolg geblieben sind. Der Kläger, der den Ruf eines "Wunderheilers“ hat, läßt sich - seinen Angaben zufolge - von den ihn aufsuchenden Personen die Krankheiten, Leidlen und Schmerzen schildern. Er versucht dann, dem Betreffenden kraft seiner Ausstrahlung zu helfen und ihn von den körperlichen Gebrechen zu befreien bzw. die Schmerzen zu lindern. Seine Tätigkeit, die individuell auf die ihn aufsuchende Person abgestellt ist und sich daher jeweils auf einen konkreten Krankheitsfall bezieht, erfolgt somit eindeutig zum Zwecke der Heilung von Krankheiten. Allein dieses Ziel, das gerade Veranlassung für kranke und leidende Menschen ist, ihn aufzusuchen, bestimmt demnach sein Handeln und macht den eigentlichen Kernbereich seiner Tätigkeit aus. Maßgeblich ist der Sinn, den der Kläger seinem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar beigelegt wissen will.

Angesichts des zielgerichtet auf dlie Heilung von Krankheiten abgestellten Handelns des Klägers, das, die Einstufung seiner Tätigkeit als Ausübung von Heilkunde rechtfertigt, kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Behandlungsmethode im einzelnen angewandt wird. Dementsprechend ist es auch nicht von maßgebender Bedeutung, daß der Kläger bei der eigentlichen Behandlung mit seinen Kunden nicht spricht und sich seine die Heilung bewirkende Ausstrahlung - wie er geltend macht - praktisch durch ein "Nichtstun“ realisiert. Heilen verboten - grundsätzlich. Dies schädigt die Volksgesundheit. Solche Urteile sind unintelligent und für spätere Generationen als Lobbyurteil anzusehen. Man könnte auch anders argumentieren, aber warum sollte man...?