Juristische Bewertungen zum Heilen
und speziell zur Berufsausübung des Synergetik Therapeuten und Synergetik
Profiler:
Die Tätigkeit des Synergetik
Therapeuten fällt aus folgenden Gründen nicht unter das Heilpraktiker-Gesetz,
da:
- das 25. Gesetz über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) § 1
(2) nicht in Kraft tritt. Der Synergetik Therapeut und Synergetik Profiler
gibt dem Klienten lediglich eine Anleitung zur Selbstleitung durch Selbsterfahrung:
ein sog. synergetisches Heilen findet statt. Diese Leistung
ist klar definiert und dient nicht primär der Bekämpfung von Krankheitssymptomen.
Faktisch lernt der Klient seine Innenwelt kennen und sich dort frei bhewegen.
Die Tätigkeit des Synergetik Therapeuten und Synergetik Profiler beinhaltet
keine "Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen". Der Klient selbst mobilisiert
seine Selbstheilungskräfte als Nebeneffekt und wird nicht behandelt.
Es entsteht Resilienzerhöhung - seine Widerstandskraft gegen Krankheiten
steigt, sowie seine Lebenskompetenz. Der nichtvermeidbare Nebeneffekt ist
die Symptomauflösung von Krankheiten. Dieser wissenschaftliche Zusammenhang
wird seit 17 Jahren erforscht. Siehe www.gesundheitsforschung.info
- nach der Feststellung des Landgerichtes
Verden (25.06.1997; Az 12-Z4/97) keine erlaubnispflichtige Ausübung der
Heilkunde nach §1 HP-Gesetz vorliegt, wenn die fragliche Handlung sich
auf Heilmethoden beschränkt, die für die Gesundheit objektiv
unschädlich sind und wenn der Patient vor Behandlung eindringlich
darauf hingewiesen wurde, daß die Behandlung eine ärztliche
Therapie nicht ersetzt. Das Synergetik Institut weist in der Informationsbroschüre
"Selbstheilung mit der Synergetik Therapie" eindringlich
auf diesen Aspekt hin:

"Wir stellen keine Diagnosen, führen keine Behandlung durch, bieten
Ihnen keine psychotherapeutische, esoterische oder sonstige zielorientierte
Lebensberatung an." Die Methode ist objektiv unschädlich, da sie
nur die Selbstfindung verbessert.
Infoblatt kann eingesehen werden - Hier klicken oder als pdf heruntergeladen
werden
- die Bundesanstalt für Arbeit
bezeichnet den Beruf des Synergetik Therapeuten als "Beruf ohne rechtliche
Regelung" (Schreiben vom 05.02.02 an das Synergetik Therapie Institut,
Ic3-6101). Diese Aussage schließt die Anwendung des HP-Gesetzes aus,
da der Synergetik Therapeut kein Gesundheitsfachberuf des Gesundheitswesens
ist. Die Berufskennziffer beim Arbeitsamt lautet: 8511107 Synergetik Therapeut.
Allerdings gibt es inzwischen (seit 1996) eine MWSt-Befreiung vom Bundesfinanzministerium
Berlin gemäß der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a) bb) des Umsatzsteuergesetzes
und somit gehören wir zu den reglementierten Berufes - also zu den freien
Berufen in Deutschland.
- Beim Synergetik Profiler wird
hingegen vom Synergetik Institut über einen Musterprozess des Finanzamtes
eine Klärung über eine eventl. Stellung als Heilhilfsberuf eingefordert.
Voraussetzung ist aber immer eine Begleitung und Empfehlung des Hausarztes.
- keine strafbare Ausübung
der Heilkunde vorliegt. Der Synergetik Therapeut gibt weder ein Heilungsversprechen
ab, noch können durch seine Begleitung gesundheitliche Schäden ausgehen.
Es liegt ein vergleichbarer Fall der Rechtssprechung des AG Frankfurt am Main
vom 16. Februar 2000 (917 A Ls 65 Js 2055.0/95 - Fall Drossinakis) vor. Hier
wurde ein Heiler vom Vorwurf der strafbaren Ausübung der Heilkunde freigesprochen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, daß es durch bloßes Handauflegen
mit dem Ziel, die Selbstheilungskräfte des Körpers zu aktivieren,
zu keinen gesundheitlichen Schäden kommen könne. (Handbuch für
ganzheitliche Therapie und Lebenshilfe, 1. Auflage, Geschwend 1999, S. 17)
Der Synergetik Therapeut gibt nicht einmal "heilende Energie" weiter.
In der nächsten Instanz wurde das Urteil aufgehoben. Dies zeigt, das
Spannungsfeld der Beurteilung im gesundheitlichen Wandel wider. Auch hat das
Bundesverfassungsgericht mit neuem Urteil vom 4. Marz 2004 grundsätzlich
die Geistheilung durch Handauflegen legalisiert. Der Fall des Heilers Drossinakis
wurde durch alle Instanzen geführt und die 3. Kammer des zweiten Senats
BVerfG hat dann am 3. Juni 2004 (A/. 2 BvR 1802/02 das Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt vom 27. September 2002 vollständig aufgehoben. Auch hier wurde
wieder auf das BVerfG der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004
hingewiesen (1 BvR 784/03), worin gesagt wird, dass die Forderung nach der
erforderlichen Heilpraktikerprüfung: "jedoch unangemessen
(ist) weil eine derartige Prüfung mit der Tätigkeit,
die der Beschwerdeführer ausübt, kaum noch in einem erkennbaren
Zusammenhang steht. Die in der Prüfung vorausgesetzten Kenntnisse kann
der Beschwerdeführer bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten".
Die 3. Kammer schlußfolgert weiter: "Auf dieser Grundlage
bedarf es keiner weiteren Prüfung ob die fachgerichtliche Auffassung,
wonach die Tätigkeit eines Wunderheilers durch Handauflegen der Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz unterliege, den möglichen Wortsinn des Gesetzes
als äußerste Grenze einer zulässigen richterlichen Interpretation
überschritten hat (BVerfG 92, 1<12>)
Besonders betont wird nocheinmal
der hier strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vorliegend
ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbarten Gefahren für
den zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung
begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander,
dass bei Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren
müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel
eindeutig Erfolg versprechend sein" - und auch hier wird auf
ein BVerfbeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. August 2000 (1BvR
254/99, Seite 418 <419> hin gewiesen.
- die Synergetik Therapie führt
keine Heilung im Sinne der Heilkunde des Gesetzes (Vgl.: § 1, (2), HP-Gesetz)
durch. Im Gegensatz zum Heilpraktiker, Psychotherapeuten oder Arzt tritt nicht
er in Aktion durch eine "vorgenommene Tätigkeit", sondern der
Klient übt diese auf einer imaginären Ebene aus. Dieser führt
alle Handlungen selbst durch, der Synergetik Therapeut begleitet. Diese Begleitung
allerdings unterliegt einer durch "ordentliche Berufsausbildung"
(Regierungspräsident Darmstadt - April 2002) gewonnenen Kompetenz.
- der Synergetik Therapeut gibt
kein Heilungsversprechen ab, sondern weist den Klienten darauf hin, daß
alle Folgen der Therapie vom Klienten selbst abhängen. Allerdings beinhaltet
der Begriff 'Selbstheilung' auch per Definition die Zielsetzung 'Heilung'.
- allerdings sehr umfassend, so wie in der WHO definiert. Ein eigener Heilungsbegriff
wurde definiert, damit sich der Verbraucher genau über diese Art der
Dienstleistung informieren muß: Das synergetische Heilen.
Siehe auch www.synergetisches-heilen.de
- die im HP-Gesetz als behandelbar
dargestellte Krankheiten ("Krankheiten, Leiden oder Körperschäden"
Vgl.: § 1, (2)) sind kein spezifisches Krankheitsspektrum der Synergetik
Therapie. Die Aufzählung von Krankheitsbildern hat für die Synergetik
Therapie keine Relevanz, da grundsätzlich alle Krankheitsstrukturen synergetisch
vom Klienten aufgelöst werden können. Sie sind Bestandteil und Ausdruck
seines Innenlebens. Das OVG Lüneburg akzeptiert die Auffassung der Synergetik
Therapeuten als berufsspezifische eigene Sicht, daß es keine Krankheiten
gibt, sondern Krankheitsbegriffe nur Abstraktionen seien, für die nur
eine Hintergrundauflösung sinnvoll sei. Bedingung ist die Vorlage eines
Infoblattes zu dieser Haltung. Siehe oben - Nähere Infos: Hier klicken
www.alternative-heilkunde.de
- eine Anleitung zur Selbstheilung
ist auch keine reduzierte Behandlung, da auch keine reduzierten klassischen
Behandlungstätigkeiten vorgenommen werden. Die Eigenleistung des Klienten
wird Eindrucksvoll unter der Forschungsdomain www.gesundheitsforschung.info
für Klienten und Verbraucher sichtbar gemacht.
- die Synergetik Therapie fällt
nicht unter das "Verbot der Anleitung zur Selbstheilung", da der
Klient nicht durch ein Behandlungskonzept (z.B. Video, Audio, etc) zur Diagnose
und Behandlung seiner Beschwerden angeleitet wird. Es gibt kein Schema oder
Ablaufform. Es ist immer spontane Selbsterfahrung der menschlichen sprirituellen
Werte, wobei die Erhöhung der Lebenskompetenz im Vordergrund steht und
dies auch erfasst wird. Siehe www.lebenskompetenz.net
- der Wunsch des Klienten nach Symptomfreiheit
oder Linderung als Motivation, eine Synergetik Therapie zu absolvieren, fällt
nicht unter das HP-Gesetz. Im HP-Gesetz ist weder erwähnt, daß
es dem Klient untersagt ist, seine Wunschvorstellungen mitzuteilen, noch welche
Wunschspezifizierungen erlaubt sind und welche nicht. Der Synergetik Therapeut
ist für die Realisierung der Klientenwünsche nicht verantwortlich,
denn er ist Begleiter auf dem Weg zu diesen Wunschzielen. Er kann die Realisierung
nicht garantieren. Die Motivationslage des Klienten und die Mitteilung seiner
Wunschvorstellungen kann nicht als Argument für die Anwendung des HP-Gesetzes
gelten. Der Synergetik Therapeut ist allein für die Selbsterfahrung des
Klienten zuständig, die als Sekundärprodukt die Erfüllung des
Wunschzieles impliziert.
- die Synergetik Therapie ist keine
- gemäß der Psychotherapeuten-Richtlinien - tiefenpsychologisch
fundierte Methode. Der Synergetik Therapeut hat keine Ausbildung zum Psychotherapeuten
und teilt dies dem Klienten deutlich mit. Möglicherweise verwendete Begriffe
wie 'Katharsis', 'Symbolbilder', 'Aufdeckung', 'Assoziationen', 'Unterbewußtsein'
sind nicht dem Fachvokabular der Tiefenpsychologie entnommen, sondern sind
umgangssprachlich gemeint und entstammen der Wellness- und Selbsterfahrungsszene.
- der Synergetik Therapeut ist
reiner Begleiter des Klienten. Er führt Selbstheilungsgespräche
in Tiefenentspannung durch und trainiert Handlungskompetenz. Der Synergetik
Therapeut kann eine Symptomauflösung nicht direkt herbeiführen;
er kann lediglich eine Resilienzerhöhung fördern. Siehe www.handlungskompetenz.info
Die Synergetik Therapie als Selbsterfahrungsmethode hat 60 ganzheitliche Therapiemethoden
der alternativen Bewegung der 60iger + 70iger + 80iger Jahre im Hintergrund,
die alle darauf angelegt sind, die Lebendigkeit, Lebenslust und -Kompetenz
zu fördern und damit auch krankheitsbegünstigende Verhaltensweisen
aufzulösen. Siehe www.alternative-Therapie.info
- ausgebildete Synergetik Therapeuten
haben das Recht als Freiberufler tätig zu sein. Synergetik Therapeuten
durchlaufen eine qualifizierte zweieinhalbjährige Ausbildung. Ethik-
und Qualitätsrichtlinien sowie eine detaillierte Prüfungsordnung
sichern die Qualität der freien Praxen für Synergetik Therapie.
Die Qualität der Ausbildung und der Dienstleistung ist hoch, gemäß
der Definition der freien Berufe: "Die Freien Berufe haben im allgemeinen
auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer
Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige
Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber
und der Allgemeinheit zum Inhalt."
Das Gesundheitsamt ist für Inhalt der Ausbildung und Prüfungsabnahme
nicht zuständig.
Das Gesundheitsamt Aachen, Dr. Kurth, hatte Probleme mit dieser Sachlage.
Laut Mitteilung der Bezirksregierung Köln wurde dem Gesundheitsamt der
Stadt Aachen mitgeteilt, daß "weder die Tätigkeit in diesem
Bereich, noch die Verwendung dieser Begriffe einer behördlichen Genehmigung
bedarf."
- die Volksgesundheit wird nicht
geschädigt, sie wird im Gegenteil gefördert. Eine ausführliche
Untersuchung von Klientenaussagen (wie bei der juristischen Überprüfung
durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg der Praxis für Synergetik Therapie
von W. R.durchgeführt) untermauert diese Aussage. Der zuständige
Richter Trebing beim Amtsgericht Tettnang sprach den Synergetik Therapeuten
im Oktober 2004 freiNäheres unter www.heilpraktikergesetz.de/staatsanwalt-fall1.html
- Andritzky, Leiter des Internationalen
Instituts für Kulturvergleichende Therapieformen in Düsseldorf,
betont in seinem Buch "Vielfalt in der Therapie", daß die
"Klienten-/Patientenzufriedenheit bei den alternativen Verfahren höher
sei als bei anerkannten Methoden". (Adritzky: "Vielfalt in der Therapie,
Berlin 1999) - Siehe auch
die Ergebnisse der Klientenbefragung des Synergetik Institut: Hier
Klicken oder unter www.synergetik-therapie-institut.de/feedbackbefragung.html
oder auch den Fragebogen zum Therapieaufenthalt: www.synergetik-therapie.com/fragebogen-therapie.html
- die Synergetik Therapie führt
nicht zu Heilschwindel. Eine Vielzahl von Ärzten konnten definitive Krankheitsauflösungen
bestätigen. Auch die Forschungergebnisse der Brustkrebsstudie des Synergetik
Therapie Instituts beweisen diese Aussage. Selbstheilung kann gezielt vom
Klienten selbst gefördert werden. Es gibt dokumentierte Beispiele zur
Brustkrebsauflösung. Ein hochqualifizierter medizinischer Gutachter konnte
gewonnen werden und wird in Zukunft eine Studie erarbeiten.
- an den Ausbildungsseminaren zum
Synergetik Therapeuten nehmen Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker
teil Dies zeigt, daß es sich bei der Synergetik Therapie um eine alternatives
Denkmodell handelt, das in keinem anderen medizinisch-therapeutischen Bereich
gelehrt wird.
- statt Behandlung bietet die Synergetik
Therapie Hilfe zur Selbsthilfe. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten 'Patient
- Schulmedizin' und 'Klient - Synergetik Therapie' symbolisieren diese Diskrepanz.
Der Patient erfährt Heilung, indem seine Symptome bekämpft werden,
der Klient hingegen betrachtet seine gesamte Lebenssituation und heilt sich
selbst. Heilung entsteht durch die Veränderung seines Lebenssinns und
Verbesserung seiner Lebenskompetenz.
- selbst das Bundesministerium für
Gesundheit ist nicht in der Lage, eine klare Stellungs-nahme zur Einordnung
der Synergetik Therapie abzugeben: "Zunächst muß ich Ihnen
mitteilen, daß das Bundesministerium für Gesundheit (neue) medizinische
Methoden weder selbst bewertet oder bewerten läßt, noch sich für
ihre Propagierung einsetzt. Ob und inwieweit ein in der Medizin eingesetztes
Verfahren nützlich für die Patienten ist, befindet die medizinisch-wissenschaftliche
Fachwelt, und zwar aufgrund von wissen-schaftlich nachvollziehbaren Belegen."
(Schreiben vom 9. April 2001 an eine Synergetik Therapeutin). Dies offenbart
die rechtliche Grauzone, indem ganzheitliche Therapie-formen sich entfalten.
- 1995 wurde das Verfahren von der
Staatsanwaltschaft Limburg gegen das Synergetik Therapie Institut eingestellt,
da alle Angriffspunkte zur Anwendung des HP-Gesetzes widerlegt wurden (AZ
24 Js 1746/95).
- das Gesundheitsamt Wetzlar (LDK)
hat seit 1993 die Methode als nicht-HP-pflichtig anerkannt. Die Ausarbeitung
eines Infoblattes wurde empfohlen und durchgeführt. Die IHK wurde beteiligt.
Allerdings hat Dr. Schulz als Amtsleiter des Gesundheitsamtes LDK mit Schreiben
vom Juni 2003 erstmalig diese damalige, mündliche Zusage unter Zeugen,
schriftlich widerrufen (er hatte zuviel Gegendruck bekommen und war "umgefallen"
- das Gesundheitsamt Bad Homburg
sieht die Synergetik Therapie als nicht unter "eine Ausübung der
Heilkunde" fallend, wenn der Klient darüber informiert wird,
"1. Daß, der Synergetik-Therapeut kein Arzt, kein Psychotherapeut
und kein Heilpraktiker ist,
2. Daß er keine Diagnosen stellt.
3. Daß der Synergetik-Therapeut keine ärztliche/psychotherapeutische/heilpraktische
Tätigkeit ausüben will, sondern diese als zusätzliche "Behandlungsform"
betrachtet wird,
4. Daß der Patient unbedingt einen Arzt/Psychotherapeuten konsultiert,
5. Daß eine ärztliche/psychotherapeutische oder heilpraktische
Behandlung nicht ohne vorherige Besprechung mit den Behandlern abzubrechen
ist."
Der Klient der Synergetik Therapie wird eingehend darauf aufmerksam gemacht,
daß er selbstbestimmend handelt. Im übrigen kann er die Methode
in Form einer Erstsitzung als Probesitzung kennenlernen. Die Punkte 3 - 5
sind wohl etwas überspitzt formuliert. Selbstverständlich kann nicht
überwacht werden, welche Handlungen der Klient außerhalb der Synergetik-Therapie-Sitzungen
vornimmt. Das Synergetik Therapie Institut sieht Selbstheilungsarbeit in vielen
Fällen nicht als zusätzliche, sondern als wichtigste Arbeit an.
Diese Sichtweise wird jedem Klienten mit seinem Weltbild überlassen.
"Wenn also ein Synergetik Therapeut seine Tätigkeit als zusätzliche
Behandlungsform zur ärztlichen Tätigkeit und nicht als Alternative
hierzu sieht und den Patienten hierüber auch aufklärt, dürfte
es sich hier tatsächlich nicht um Heilkundeausübung im Sinne des
Heilpraktiker-Gesetzes handeln." (Dr. jur. Kiesecker, Bezirksärztekammer
Südwürttemberg, 19.05.99)
- Das OVG Lüneburg gab am 27.
Mai 2004 einen sehr klaren Beschluss zum Synergetik Therapeuten
und Synergetik Profiler ab und wir erhielten vorläufigen Rechtsschutz,
da offentsichtlich keine Gefahr von uns Therapeuten ausgeht. Das Bayerische
VG zog im September 2004 nach und gab ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz.
Eine endgültige Klärung steht noch aus, Gutachter stehen an.