Landgerichtsprozess gegen Synergetik Therapeuten eingestellt.

Der 2. Verhandlungtag am Landgericht Ravensburg gegen den Synergetik
Therapeuten W. R.... war gestern.
Beobachtet von Bernd Joschko


Zur Erinnerung: Der Synergetik Therapeut W. R. bekam seine Praxis für Synergetik Therapie als vorläufige Genehmigung am Ende seiner 3 jährigen Ausbildung vom Synergetik Institut und wurde somit schon 1999  tätig. Er sagte seinem Gesundheitsamt (Friedrichshafen) Bescheid und der Amtsleiter Dr. med H. Kiß hatte keine Bedenken. Doch einige Wochen später gabs eine Anzeige und das zuständige Regierungspräsidium Tübingen sprach ein Verbot aus, wg. Verdacht auf Heilpraktikergesetz. Da eine Verwaltung keine direkte Ermächtigung hat, wurde der Staatsanwalt Bogenrieder eingeschaltet und er beobachtete. Dr. Philip vom Landratsamt Reutlingen gab ein "Gutachten" hinzu und  sprach von einer "prinzipiell nicht gewollten Betätigungsöffnung für jedermann". Dann wurde "zugeschlagen" - Polizeiauto vor seiner Haustür und die Praxisakten wurden beschlagnahmt.  Die Klienten waren aus ganz Deutschland und wurden dementsprechend bei der ortsansäßigen Polizei vorgeladen - alle 18 sagten nur positives über ihre Erfahungen mit der Synergetik Therapie aus. (Hier können Sie die Polizei-Fragen und einige Aussagen nachlesen)

Ich schaltete mich ebenfalls mit einer 52seitigen Stellungsnahme ein und so wurde das laufende Ermittlungsverfahren nicht in eine Anklage umgewandelt, da dem Richter klar wurde, das wir mit unserer Sichtweise von Krankheit und Heilung der medizinischen Sichtweise entgegenstehen. (Telefongespräch). Erst nachdem - 5 Jahre später - das OVG Lüneburg am 27. Mai 2004 vorläufigen Rechtsschutz gab, nahm der Amtsrichter in Tettnang die Anklage vom Staatsanwalt Bogenrieder an und eröffnete ein Strafverfahren, lud 2 Zeugen vor und sprach den Synergetik Therapeuten  W. R. am 27. Dezember 2004 frei. Das Urteil lesen Sie hier.

Empört reagierte das Regierungspräsidium in Tübingen H. Kress sofort und er machte dem Staatsanwalt Druck (Das Schreiben lesen Sie hier, ebenso bekundete das Sozialministerium in BadenWürtemberg "hohes Interesse am Ausgang das Strafverfahrens"). So wurde eine Neuaufnahme mit 4 Verhandlungstagen und vielen Zeugen angesetzt (nach 7 Jahren !!)

Wie formuliert der Staatsanwalt seine Anklage? "Es handelt sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Der Fall bedarf der erneuten umfassenden Überprüfung sowohl hinsichtlich der aufgeworfenen tatsächlichen wie auch der rechtlichen Fragen."

Wir übergaben W. Rxxxx unsere Gutachten und ebenso waren die beiden Berufsverbandsvorsitzende anwesend: Renate Eymann für den BVST, Rosi Schneider für den BVSpro und ich als Gutachter für die Synergetik Therapie. W.R. besorgte sich noch einen zweiten guten Anwalt aus Dresden und so waren wir gestern im Landgericht Ravensburg. Uns war allen klar und auch aus dem ersten Verhandlungstag vor einer Woche für die Rechtsanwälte deutlich erkennbar, der Richter wollte ihn wg. Heilpraktikertätigkeit verurteilen obwohl nichts vorlag. Hier lesen Sie die Fargen des RA an den Richter des Landgerichts. Mediziner, der ehemalige Richter, ein Polizist, sein Chefarzt als ehemaliger Arbeitgeber,  ein Psychotherapeut für Hypnose usw.. waren als "Gutachter" geladen usw...

Der Dresdner Anwalt Elbs forderte konkrete Angaben zur Beschuldigung (Was bitte wird konkret vorgeworfen ? - Hier klicken) und da der Richter und der Staatsanwalt keine Antwort darauf hatten (!!!!), wurden die Anschuldigungen nach dem HP-Gesetz fallen gelassen und das Verfahren eingestellt (nach etwa 2 Stunden). 

Der Synergetik Therapeut bekam als "Retourkutsche" einen Betrugsversuch vom Staatsanwalt und Richter unterstellt, weil eine Klientin ihre Rechnung bei ihrer Krankenkasse einreichen wollte und der Synergetik Therapeut die Bemerkung "Gebühr vergleichbar mit der Heilpraktikergebührenordnung" auf die Rechnung geschrieben hatte (KK hatte trotzdem nicht bezahlt) und so bezahlte er aus "ökonomischen Gründen" wie extra auf daem Bussgeldbescheid vermerkt werden musste, die geforderten 900 Euro. Der Revisionsweg wäre viel teuerer gewesen, allerdings hätte er ihn 100% gewonnen wie RA Elbs meinte. (Rache scheint in Machtsystemen üblich zu sein).

Wir unterhielten uns kurz auf dem Flur und auch der Staatsanwalt Bogenrieder kam hinzu. Ich verwickelte ihn in ein Gespräch, denn ich wollte wissen, ob sie nun den Synergetik Therapeut W.R. jetzt in Ruhe liesen oder ob sie morgen wieder mit Polizei vor seiner Tür stehen würden um erneut "seine Klienten auszufragen" also "bessere Vorwürfe" finden wollten. Ich teilte Bogenrieder mit, wir wären doch in Klärung in Bayern und in Niedersachen und auch Renate Eymann als Berufsverbandsvorsitzende teilte dem Staatsanwalt Bogenrieder mit, sie wäre jederzeit bereit für BadenWürtemberg einen "Musterprozess" zu führen, da sie hier wohne.


Danke auch an den mutigen Synergetik Therapeuten W. R. , der schon 1999 seinen Weg geht, und sich nicht unters HP-Gesetz zwingen ließ. Denn schon das Bundesverfassungsgericht sagt in seinem Beschluss vom 2. März 2004 und 3. Juni 2004 sehr klar: 2 BvR 1802/02 Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen § 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, im Folgenden: HeilprG).

Auszug: "Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke nicht bei Ärzten, sondern bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 – 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/2004/6/3

 

Wollen Sie wissen, wie die Presse - SÜDKURIER - den Fall darstellte? Lesen Sie selbst. Auch Gerichtsreporter haben Vorurteile - oder wollen den Leser für dumm verkaufen?